Anpassung der Beihilfesätze im Heilmittelbereich

Die Bundesbeihilfe hat zum 01.05.2023 in einigen Bundesländern die Sätze in der Beihilfe erhöht. Alle Informationen und die aktuelle Preisliste finden Sie hier.

Update im Februar 2024: Für Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen wurde das Datum der Übernahme hinzugefügt. Für Niedersachsen wurde das Datum aktualisiert.

Zum 01.05.2023 hat die Bundesbeihilfe die beihilfefähigen Höchstsätze auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Diese Höchstwerte werden allen Bundesbeamten von der Bundesbeihilfestelle erstattet. Die Liste mit allen beihilfefähigen Höchstsätzen finden Sie hier

Für Landesbeamte gelten die Höchstwerte in der Landesbeihilfeverordnung ihres jeweiligen Bundeslandes. In der Regel übernimmt die Landesbeihilfe die Bundesbeihilfesätze in die Landesbeihilfeverordnungen, manchmal gibt es dabei allerdings zeitliche Verzögerungen oder Unterschiede. Wir haben Ihnen eine Übersicht zusammengestellt, wann die Übernahme in den einzelnen Bundesländern erfolgt ist und seit wann damit die neuen Höchstsätze analog zu denen der Bundesbeihilfe gelten:

Bundseit 01.05.2023
Baden-Württembergseit 01.05.2023
Brandenburgseit 01.05.2023
Mecklenburg-Vorpommernseit 01.05.2023
Sachsen-Anhaltseit 01.05.2023
Hamburgseit 01.06.2023
Nordrhein-Westfalen seit 01.06.2023
Rheinland-Pfalzseit 01.06.2023
Bayernseit 01.07.2023
Sachsenseit 01.07.2023
Schleswig-Holsteinseit 01.08.2023
Thüringenseit 01.08.2023
Hessenseit 01.09.2023
Niedersachsenseit 01.01.2024
Saarlandseit 01.01.2024

 

Beihilfe: Teilerstattung von Kosten bei privat versicherten Beamt:innen

Die jeweiligen Dienstherren (Bund oder Land) von Beamt:innen, Soldat:innen und Berufsrichter:innen gewähren die Beihilfe als finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für die Beamt:innen und deren Kinder oder Ehepartner:innen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist keine vollständige Erstattung sondern eine Unterstützung, sodass es Differenzen zwischen den Beihilfesätzen und den tatsächlichen Behandlungskosten geben kann. Diese müssen die Patient:innen selbst tragen oder die Erstattung der Differenz über eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Möchten Sie Leistungen mit Privatpatient:innen abrechnen, sollten Sie stets einen Honorarvertrag vereinbaren, in dem Preise und Leistungen festgehalten werden. Dies vermeidet Missverständnisse und Unklarheiten zwischen Patient:in, privater Krankenversicherung und Ihnen.

 

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