Anpassung der Beihilfesätze im Heilmittelbereich
Update im Februar 2024: Für Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen wurde das Datum der Übernahme hinzugefügt. Für Niedersachsen wurde das Datum aktualisiert.
Zum 01.05.2023 hat die Bundesbeihilfe die beihilfefähigen Höchstsätze auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Diese Höchstwerte werden allen Bundesbeamten von der Bundesbeihilfestelle erstattet. Die Liste mit allen beihilfefähigen Höchstsätzen finden Sie hier.
Für Landesbeamte gelten die Höchstwerte in der Landesbeihilfeverordnung ihres jeweiligen Bundeslandes. In der Regel übernimmt die Landesbeihilfe die Bundesbeihilfesätze in die Landesbeihilfeverordnungen, manchmal gibt es dabei allerdings zeitliche Verzögerungen oder Unterschiede. Wir haben Ihnen eine Übersicht zusammengestellt, wann die Übernahme in den einzelnen Bundesländern erfolgt ist und seit wann damit die neuen Höchstsätze analog zu denen der Bundesbeihilfe gelten:
Bund | seit 01.05.2023 |
Baden-Württemberg | seit 01.05.2023 |
Brandenburg | seit 01.05.2023 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit 01.05.2023 |
Sachsen-Anhalt | seit 01.05.2023 |
Hamburg | seit 01.06.2023 |
Nordrhein-Westfalen | seit 01.06.2023 |
Rheinland-Pfalz | seit 01.06.2023 |
Bayern | seit 01.07.2023 |
Sachsen | seit 01.07.2023 |
Schleswig-Holstein | seit 01.08.2023 |
Thüringen | seit 01.08.2023 |
Hessen | seit 01.09.2023 |
Niedersachsen | seit 01.01.2024 |
Saarland | seit 01.01.2024 |
Beihilfe: Teilerstattung von Kosten bei privat versicherten Beamt:innen
Die jeweiligen Dienstherren (Bund oder Land) von Beamt:innen, Soldat:innen und Berufsrichter:innen gewähren die Beihilfe als finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für die Beamt:innen und deren Kinder oder Ehepartner:innen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist keine vollständige Erstattung sondern eine Unterstützung, sodass es Differenzen zwischen den Beihilfesätzen und den tatsächlichen Behandlungskosten geben kann. Diese müssen die Patient:innen selbst tragen oder die Erstattung der Differenz über eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Möchten Sie Leistungen mit Privatpatient:innen abrechnen, sollten Sie stets einen Honorarvertrag vereinbaren, in dem Preise und Leistungen festgehalten werden. Dies vermeidet Missverständnisse und Unklarheiten zwischen Patient:in, privater Krankenversicherung und Ihnen.