Abrechnung
Preisänderungen, Abrechnungstipps, Verträge und vieles mehr: Hier informieren wir Sie über alle abrechnungsrelevanten Änderungen Ihrer Berufsgruppe und stellen Ihnen wichtiges Wissen und hilfreiche Tipps rund um die Abrechnung und die Bearbeitung Ihrer Rezepte zur Verfügung.
FAQ zur Privatabrechnung
Stand 22.11.2022
Privatabrechnung leicht gemacht: In unserem Webinar zur Prvatabrechnung konnten Optica Expert:innen Ihnen nützliche Tipps rund um die Privatabrechnung geben - ob zu den häufigsten Absetzungsgründen, Einverständniserklärungen oder Preisen. Ihre Fragen aus dieser Veranstaltung haben wir für Sie in diesem FAQ zusammengetragen.
Braucht die Erstdiagnostik ein eigenes Behandlungsdatum?
Über viele Jahre hinweg konnte die Erstdiagnostik mit dem ersten Behandlungsdatum in der Privatabrechnung abgerechnet werden. Zwischenzeitlich gibt es immer mehr private Krankenkassen/Versicherungen die sich den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen anschließen.
Dann bedeutet dies, das für die Erstdiagnostik ein eigenständiges Behandlungsdatum angegeben sein muss.
Muss eine Frequenz für die Behandlungen angegeben werden?
Nein, eine Behandlungsfrequenz muss bei Privatverordnungen nicht angegeben werden. Diese ist meistens nur auf den offiziellen Muster 13 Verordnungen der GKV aufgeführt.
Muss die Anzahl der Behandlungen auf der Verordnung aufgeführt sein?
Ja, die Anzahl der Behandlungen muss auch auf den Verordnungen für Privatkrankenversicherte angegeben sein.
Hat eine Verordnung als Entlassmanagement eine Bedeutung für die Privatabrechnung?
Nein, momentan ist dies innerhalb der Privatabrechnung nicht relevant. Die Verordnungen können wie jede andere Verordnung abgerechnet werden, es gelten keine besondere Regelungen für das Entlassmanagement.
Reicht es aus, wenn der Gesamtpreis angegeben ist?
Nein, da aus dem Gesamtpreis nicht der Einzelpreis pro Heilmittel ersichtlich ist. Daher müssen immer alle Einzelpreise angegeben werden.
Darf ein anderer Rechnungsempfänger auf der Verordnung aufgeführt werden?
Ja dies kann auf der Verordnung aufgeführt werden. Auf keinen Fall sollte diese Mitteilung auf einem Klebezettel oder einem sonstigen Beiblatt geschrieben werden.
Wichtig: Wenn der Rechnungsempfänger ein Betreuer oder Vormund ist, dann muss dies über eine Einverständniserklärung oder ein offizielles Zertifikat des Betreuers mitgeteilt werden.
Gibt es eine Beginnfrist?
In der Regel ist ein Privatrezept bis 3 Monate nach Ausstellungsdatum gültig. Eine abweichende Frist ist von Ihren Patient:innen bei der eigenen privaten Krankenkasse zu erfragen.
Muss ich das Heilmittel spezifizieren wenn z. B. nur Physiotherapie oder Ergotherapie verordnet ist?
Häufig werden auf Privatverordnungen z.B. nur Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Logopädie verordnet.
Bei der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, muss die Spezifizierung durch den oder die Therapeut:in angegeben werden, damit auch das korrekte Heilmittel abgerechnet wird.
Beispiel: 10 x Ergotherapie verordnet, Hinweis auf der Rückseite 10 x senso. motorisch eintragen
Wie muss ein Hausbesuch eingetragen werden, wenn ich 2 Verordnungen zeitgleich behandle?
Wenn Sie nur einmal zu dem oder der Patient:in fahren und 2 Behandlungen durchführen, sollten Sie auch nur auf einer Verordnung den Hausbesuch eintragen. Auf der anderen Verordnung ein Hinweis, dass hier kein Hausbesuch abgerechnet werden soll.
Ansonsten wird der Hausbesuch für jede Verordnung abgerechnet.
Gibt es eine Preisvorgabe, nach der ich mich richten kann?
Die Preisgestaltung obliegt Ihnen als Therapeut:in.
Es gibt keine feste Richtlinie, außer das Sie sich in Ihrem Umfeld orientieren können (ortsübliche Preise).
Kann ich Heilmittel abrechnen, die nicht verordnet wurden?
Ja, wenn dies mit Ihren Patient:innen abgesprochen ist. Ihr:e Patient:in muss darüber informiert sein, dass seine oder ihre Krankenkasse/Versicherung die Kosten für das nicht verordnete Heilmittel voraussichtlich nicht übernimmt. Für uns als Abrechnungszentrum ist hier ein Hinweis auf der Verordnung wichtig, damit keine Unklarheiten aufkommen.
Müssen die Behandlungen auf den Verordnungen eingetragen werden?
Ja, bei einer Privatabrechnung, die über eine private Krankenversicherung abgerechnet werden, sollten die Behandlungsdaten eingetragen sein, da sich immer mehr Krankenkassen an den gesetzlichen Verordnungen orientieren.
Bei Selbstzahlern, die nicht über eine Versicherung abrechnen, sind die Abrechnungsdaten auch nicht relevant.
Wo werden die Preislisten hinterlegt oder müssen Sie per Post eingeschickt werden?
Die Preislisten können entweder per Post oder per E-Mail an privatabrechnung@optica.de an uns geschickt werden. Nach dem Erhalt werden die Preislisten in unserem System hinterlegt.
Ist es bei „Beihilfe“-Patienten gestattet, bei doppelt ausgeführten Hausbesuch Behandlungen den Hausbesuch je Behandlung, also doppelt, abzurechnen? Der Hausbesuch findet ja nur mit der Hinfahrt, und Rückfahrt für die Doppelbehandlung einmal statt.
Hier gilt die gleiche Vorgabe wie bei der GKV: Wenn das Heilmittel doppelt durchgeführt wird und der oder die Therapeut:in einmal hinfährt, darf der Hausbesuch nicht doppelt abgerechnet werden.
Muss bei Privatrezepten - so wie bei GKV-Rezepten - der Grund für einen Abbruch auf der VO notiert werden?
Nein, es muss kein Grund angegeben werden. Es muss nur klar sein, dass die Verordnung abgeschlossen ist, wenn z.B. 10 Einheiten verordnet wurden und nur 6 Behandlungsdaten aufgeführt sind.
Gibt es eine Frist, innerhalb derer eine fertige VO abgerechnet werden muss?
Bei Privatverordnungen gibt es keine offizielle Frist.
Darf man Doppeltermine machen obwohl sie nicht verordnet sind?
Nein, die Anzahl der Behandlungen muss der Verordnung entsprechen.
Darf man ein falsch eingetragenes Datum streichen oder z.B. TippEx verwenden und neu schreiben?
Dies ist im Gegensatz zur GKV-Abrechnung bei den Privatverordnungen möglich.
Kann mit dem Hinweis in der Rechnung "Einmalverwendbare Warmpackung" der Höchstpreis der Beihilfe gestellt werden?
Ja, das ist die Textweise für Fangopackungen. Der Beihilfehöchstsatz beträgt hier 15,60 €.
Darf ich Patient:innen auf der Rückseite des Privatrezepts mit Datum unterschreiben lassen?
Ja, das dürfen Sie tun.
in der Regel wird gezahlt, wenn Patient:innen das Geld von der PVK oder Beihilfe erhalten haben. Ab wann kann man Patient:innen anmahnen?
Wenn Sie eine Honorarvereinbarung mit Ihren Patient:innen abschließen, ist Ihr:e Patient:in an den vereinbarten Preis gebunden. In diesem Fall können Sie ihn oder sie anmahnen, auch wenn der Betrag über dem Beihilfesatz oder über dem Betrag ist, den Ihr:e Patient:in bei der Versicherung erstattet bekommt.
Darf bei 10 x KG dann 5x Doppelbehandlungen durchgeführt werden oder besteht das Risiko, das die Versicherung nicht zahlt?
5x Doppelbehandlungen entsprechen 10x Einzelbehandlungen. Somit sollte es hierbei keine Probleme geben.
10x KG mit Erstbefund ergibt 11 Termine. Gibt das ein Problem bei der Erstattung?
Bei der Physiotherapie muss kein separater Termin für den Erstbefund aufgeführt sein.
Sind Beihilfepreise fest, oder darf ich die auch selbst vorgeben?
Die Beihilfepreise sind von den entsprechenden Beihilfestellen festgelegte Preise. Sie können aber auch eigene Preise abrechnen, wenn Sie mit Ihren Patient:innen eine Honorarvereinbarung abschließen.
Sind Postbeamte wie alle anderen Privatpatient:innen zu berechnen?
Es kommt ganz darauf an, um welche Postbeamtenkrankenkasse es sich handelt. Postbeamtenkrankenkasse B ist für Privatpatient:innen zuständig und die Postbeamtenkrankenkasse A für gesetzlich versicherte Patient:innen.
Gibt es von Optica eine Vorlage für den Honorarvertrag?
Wir können Ihnen leider keine Vorlage zur Verfügung stellen. Dies müssen Sie über den Verband oder eigenständig abrufen.
Muss der physiotherapeutische Erstbefund auch als gesondertes Datum aufgeführt werden?
Nein, der physiotherapeutische Erstbefund kann einfach mit dem ersten Behandlungstermin aufgeführt sein.
Sie möchten sich unser Webinar noch einmal ansehen?
Wir haben Ihnen eine Aufzeichnung der Veranstaltung in unserer Mediathek zur Verfügung gestellt.
Newsletter abonnieren – Einfach. Kostenlos.
Neuigkeiten zur Heilmittelrichtlinie und Hilfsmittelbranche, ein Infoservice zu Absetzungen, Einladungen zu Webinaren und Messen: Wer sich jetzt für „Wissenswert“ registriert, bleibt künftig per E-Mail up to date – und kann sofort auf alle Premium-Artikel zugreifen. Kostenlos.