Abrechnung

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Neuregelung bei Lymphdrainage-Verordnungen: Aktuelle Informationen

Die Regeln für die Verordnung der Manuellen Lymphdrainage (MLD) wurden geändert. Physiotherapeut:innen gewinnen dadurch an Flexibilität. Jedenfalls theoretisch, denn die Umsetzung ist bis auf Weiteres noch unsicher. Dieser Artikel fasst zusammen, was aktuell bekannt ist und worauf Sie achten sollten.

Physiotherapeut führt eine manuelle Lympdrainage an einem Bein durch

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2024

Update: Am 02.12.2024 gaben die maßgeblichen Verbände die Einigung mit dem GKV-Spitzenverband über die rahmenvertragliche Umsetzung der in diesem Beitrag beschriebenen Änderungen der Heilmittelrichtlinie zur Manuellen Lymphdrainage (MLD) bekannt. 

Damit ist die seit dem 1. Oktober 2024 geltende neue Systematik der Heilmittelrichtlinie zur Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen MLD-Zeitbedarfe jetzt auch im Vertrag nach § 125 SGB V abgebildet und damit rechtssicher für die Abrechnung verankert.
 


In der Heilmittel-Richtlinie mag es nur eine kleine Änderung sein, für Physiotherapeut:innen ist es aber ein großer Schritt hin zu mehr Autonomie und Flexibilität: die neue Verordnungsregelung für die Manuelle Lymphdrainage (MLD), die ab dem 1. Oktober 2024 gilt. Oder besser: gelten sollte. Denn wegen einiger ungeklärter Detailfragen bleibt zunächst alles beim Alten. Das jedenfalls raten die Expert:innen der Verbände und auch Abrechnungsdienstleister wie Optica. Aber der Reihe nach. Zum 1. Oktober ist die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten, die geänderte Bedingungen für die Verordnung von MLD enthält. Bereits im April hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Vorgaben zum indikationsbezogenen Zeitbedarf geändert. Ging es bisher ausschließlich um die Anzahl der zu behandelnden Körperteile, ist nun vor allem das Stadium des Lymph- oder Lipödems entscheidend. Neu ist auch: Ärzt:innen können die MLD nun verordnen, ohne die Therapiezeit zu nennen. Die Therapeut:innen müssen dann selbst bestimmen, ob sie die Therapie 30, 45 oder 60 Minuten anwenden. Sie dokumentieren dies auf der Abrechnung mit dem entsprechenden ICD-10-Code (unter Beachtung der Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben a bis c).

Ärzt:innen können MLD verordnen, ohne die Therapiezeit zu nennen. Die Therapeut:innen müssen dann selbst über die Dauer der Behandlung entscheiden.

Die Anzahl der zu behandelnden Körperteile spielt zwar noch eine Rolle, aber erst in zweiter Linie. Aus beiden Faktoren – dem Stadium und der Zahl der Körperteile – leiten die Therapeut:innen dann den tatsächlichen Behandlungsbedarf ab (siehe Tabelle „MLD-Behandlungszeiten – alte und neue Einteilung“). So kann zum Beispiel auch im Stadium II eine Behandlungsdauer von 30 Minuten (MLD-30) ausreichend sein, wenn nur ein Körperteil behandelt werden muss. Müssen hingegen im Stadium II zwei Körperteile behandelt werden, kann von den Therapeut:innen auch eine MLD-60 verordnet werden. Sobald eine Lymphdrainage-Verordnung keine Zeitangabe enthält, können die Therapeut:innen anhand der ärztlichen Stadieneinteilung selbst über die Behandlungsdauer entscheiden.

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Voraussetzung dafür ist, dass der ICD-10-Code auf der ärztlichen Verordnung das Stadium angibt. Nur dann können die Therapeut:innen die Behandlungszeit in der Physiotherapie eigenständig bestimmen. Eine Nennung des Stadiums im Freitext der Verordnung ist nicht möglich. Das heißt: Fehlt bei einer MLD-Verordnung ohne Zeitangabe die Diagnose des Stadiums, muss die Ärzt:in sie korrigieren: entweder durch Nachtrag des korrekten ICD-10-Codes oder durch eine Manuelle Lymphdrainage-Verordnung mit Zeitangabe. In jedem Fall muss eine Kompressionsbandagierung nach der MLD auch weiterhin ärztlich verordnet werden.

Nur wenn der ICD-10-Code der Verordnung die Diagnose des Stadiums enthält, können Therapeut:innen die Behandlungszeit eigenständig bestimmen.

Diese Änderungen waren nach Ansicht des G-BA aus zwei Gründen notwendig. Zum einen entsprach die alte Regelung nicht mehr dem aktuellen medizinisch-therapeutischen Stand. Zum anderen hängt der tatsächliche Bedarf der Patient:innen von vielen Faktoren ab, die von der Arztpraxis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung nicht richtig eingeschätzt werden können. Beispielsweise kann das Wetter mit Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder wetterbedingten Beschwerden die Wirksamkeit der Behandlung negativ beeinflussen. Oder es bestehen individuelle Belastungen der Patient:innen beim Stehen und Gehen. Deshalb hatten sich bisher Therapeut:innen häufig bei den Arztpraxen gemeldet und eine Änderung der Verordnung angefordert. Mit dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand waren beide Seiten wenig glücklich. Und das sollte nun anders werden.

Einige Umsetzungsdetails sind noch offen

Das Problem: Obwohl bereits im April beschlossen, wurden einige Details übersehen, die die Umsetzung heute in einigen Fällen erschweren. „Das Ganze ist noch nicht ganz zu Ende gedacht und Regelungen wie zum Beispiel, wo eine Änderung dokumentiert wird, sind noch in der Klärung“, sagte kürzlich Dagmar Schlaubitz, Vorstandsmitglied von PHYSIO-DEUTSCHLAND, Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, im Optica-Webinar zum Thema. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hätten sich noch nicht abschließend geeinigt, die Verhandlungen dauern derzeit noch an. Therapeut:innen müssten deshalb aufpassen, wenn sie ärztliche MLD-Verordnungen annehmen, die keine Zeitangabe enthalten. „Von Verbandsseite empfehlen wir daher, bis auf Weiteres die Zeitangabe bei den Ärzt:innen einzufordern“, ergänzte Dagmar Schlaubitz.

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Die neuen Regeln zur Manuelle Lymphdrainage-Verordnung in Überblick

Wie lange diese Situation noch andauern wird, ist unklar. Zwei der maßgeblichen Verbände erklärten auf Anfrage, dass sie auf eine baldige Einigung hoffen. Das wäre sicherlich im Sinne aller Beteiligten. Denn die Manuelle Lymphdrainage spielt für Physiotherapeut:innen und andere, die sie anwenden dürfen, eine große wirtschaftliche Rolle: 2023 haben die gesetzlichen Krankenkassen für knapp 4 Millionen Verordnungen und 36 Millionen Behandlungseinheiten rund 1,7 Milliarden Euro ausgegeben. Nach der Krankengymnastik ist MLD das am zweithäufigsten verordnete physiotherapeutische Heilmittel.

Sobald alle Unklarheiten beseitigt sind, werden folgende Regeln gelten:

  • Gilt für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 1.10.2024.
  • Im Feld „Heilmittel“ steht nur noch Lymphdrainage oder MLD.
  • Die Behandlungszeit können Therapeut:innen abhängig vom Stadium selbst entscheiden.
  • Die Anzahl der Behandlungen ist weiterhin vorgegeben.
  • Bei der Kompressionsbandagierung muss die Zahl der zu behandelnden Körperteile beachtet werden.
  • Der Behandlungsbeginn muss wie zuvor 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung liegen. Bei dringlichem Behandlungsbeginn verkürzt sich die Frist auf 14 Tage.

Beispiele für Fälle bei MLD ohne Zeitangabe, die noch unklar sind:

Dokumentation der Ausnahmefälle:

MLD-45 in Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf: Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme bzw. beide Beine / oder ein Arm und ein Bein / oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

Empfehlung: Wegen der fehlenden Kennzeichnung des Ausnahmefalls kann es zur Kürzung seitens der Kasse auf MLD-30 kommen. Ärzt:in sollte MLD-Verordnung mit Zeitangabe versehen.

BVB mit drei Codes:

Unklar ist derzeit, wie Ärzt:innen bei Besonderem Versorgungsbedarf (BVB) die benötigte Diagnose des Stadiums in Form des ICD-10 Codes angeben können, da bei BVB ohnehin bereits zwei ICD-10 Codes auf der Verordnung angegeben werden müssen, um anerkannt zu werden.

Empfehlung: MLD-Verordnung mit Zeitangabe bei der Arztpraxis anfordern. Die Berufsverbände beraten bei Umsetzungsfragen gerne.

Fehlende MLD-Behandlung bei ICD-10 Code C50:

Bei Behandlung von Brustkrebs werden oft Lymphknoten mit entfernt. Die ICD-10 Codes C50 sehen jedoch eine Einteilung in Stadien nicht vor.


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