Abrechnung
Preisänderungen, Abrechnungstipps, Verträge und vieles mehr: Hier informieren wir Sie über alle abrechnungsrelevanten Änderungen Ihrer Berufsgruppe und stellen Ihnen wichtiges Wissen und hilfreiche Tipps rund um die Abrechnung und die Bearbeitung Ihrer Rezepte zur Verfügung.
Ergotherapie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?
Wer kennt die Situation nicht: Ihr Patient oder Ihre Patient:in kommt mit einer fehlerhaften Verordnung zu Ihnen in die Praxis - oder Ihnen unterläuft im hektischen Praxisalltag beim Ausfüllen der Ergotherapie-Verordnung ein Fehler, der korrigiert werden muss. Was genau auf einem Ergotherapierezept korrigiert werden darf und wie genau, regelt der Rahmenvertrag, der zwischen den beiden großen Ergotherapie-Verbänden und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten des Rahmenvertrages zum 08.08.2021 gilt: Korrekturen sind möglich, es gelten aber bestimmte Fristen für bestimmte Angaben auf der Verordnung.
Mit der Verordnung dürfen Sie grundsätzlich beginnen, solange die folgenden Angaben auf dem Rezept enthalten sind:
- Angaben zum Patienten im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
- Konkretes Heilmittel
- Diagnosegruppe
- Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden.
Wir haben für Sie zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist.
Inhalt:
- Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
- Nachträgliche Korrekturen
- Keine Korrektur nötig
Korrekturen vor dem Einreichen zur Abrechnung
Bestimmte Angaben auf dem Ergotherapie-Rezept können nur korrigiert werden, solange das Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Dabei dürfen die meisten Änderungen nur durch die Arztpraxis vorgenommen werden. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.
Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kostenträger(kennung) oder Ausstellungsdatum | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, Handschriftliche Änderung des Kostenträgers nicht zulässig |
| Ausstellungsdatum ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Hausbesuch auf "ja" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Angabe Therapiebericht ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, innerhalb von 14 Tagen, außer bei Folgeverordungen |
| Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähig | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Angabe zu Doppelbehandlungen ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Ergänzendes Heilmittel korrigieren/hinzufügen | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Dokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig |
| Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Dokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig |
| Behandlungsrelevante Diagnose oder ICD-10 Code fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Datum, Maßnahmen | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Arztstempel und Artzunterschrift | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Ergotherapie
Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.
Korrektur auch nachträglich möglich
Für einige Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird das Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb von drei Monaten erneut einreichen können. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| "Behandlungseinheiten" fehlt oder fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Änderung der Angabe "Therapiefrequenz" | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Einverständnis des Arztes muss auf Vorderseite dokumentiert sein, mit Unterschrift und Datum des LE |
| "Diagnosegruppe" fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falsch | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Unterschrift des Versicherten | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers | Leistungserbringer | Korrektur und Ergänzungen auf der Rückseite |
Keine Korrekturen nötig
Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen ist keine Rezeptkorrektur erforderlich. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs.
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