Abrechnung
Preisänderungen, Abrechnungstipps, Verträge und vieles mehr: Hier informieren wir Sie über alle abrechnungsrelevanten Änderungen Ihrer Berufsgruppe und stellen Ihnen wichtiges Wissen und hilfreiche Tipps rund um die Abrechnung und die Bearbeitung Ihrer Rezepte zur Verfügung.
Physiotherapie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?
Mit dem neuen Rahmenverträgen seit 2021 hat sich in Bezug auf die Rezeptkorrektur einiges getan. Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden.
Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden. Das heißt: Korrigieren Sie immer mit einem einfachen Durchstreichen. Korrekturmittel wie Tipp-Ex oder Tintenkiller werden von den Kostenträgern nicht akzeptiert und abgesetzt.
Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist.
Inhalt:
- Korrekturen vor Behandlungsbeginn
- Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
- Nachträgliche Korrekturen
- Keine Korrektur nötig
Korrektur bis zum Behandlungsbeginn
In der Physiotherapie gibt es einige Angaben, die noch vor Beginn der Behandlung korrigiert werden müssen, sollten darin Fehler enthalten sein. Durchgeführte Änderungen müssen Sie der Abrechnung beilegen.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Kostenträger oder Ausstellungsdatum | Arzt/ZA | Änderung nur möglich auf Muster 13 (blau-rot), mit Arztunterschrift und Datum |
| Ausstellungsdatum ändern | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Diagnose"/"ICD-10" fehlt oder ist erkennbar fehlerhaft (außer ZÄ) | Arzt/ZA | ICD-10 und/oder Klartext ICD10 therapierelevant, mit Arztunterschrift und Datum |
| Vertragsarztstempel fehlt | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
Korrektur bis zur Abrechnung
Die im Folgenden aufgelisteten Daten/Angaben einer physiotherapeutischen Verordnung können nur korrigiert werden, solange das Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Dabei dürfen die meisten Änderungen nur durch die Arztpraxis vorgenommen werden. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.
Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax oder über verschlüsselte Mails im Dienst KIM über die Telematikinfrastruktur erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| Fehler im Personalienfeld bei Versichertennr., Status, Kostenträgerkennung oder LANR | Leistungserbringer, ohne Information an Arzt | Änderung nur möglich auf Muster 13 (blau-rot), mit Arztunterschrift und Datum |
| Änderung Hausbesuch auf "ja" | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| Angabe Therapiebericht ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändern | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Behandlungseinheiten" oder"Verordnungsmenge" fehlt | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Behandlungseinheiten" bei Heilmittelsplitting ändern | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| Anzahl der Behandlungseinheiten ist laut Heilmittelrichtlinie überschritten | Leistungserbringer, ohne Information an Arzt | Anzahl auf Angabe laut Heilmittelkatalog reduzieren |
| Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähig | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| Ergänzende Angabe zum Heilmittel ändern (auch Doppelbehandlungen) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Ergänzendes Heilmittel korrigieren/hinzufügen | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| Ergänzendes Heilmittel spezifizieren | Leistungserbringer, ohne Information an Arzt | Wirtschaftlichkeitsgebot |
| Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Zustimmung des Patienten notwendig |
| Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, mit Information an Arzt | |
| Änderung der Angabe "Therapiefrequenz" | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt |
Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Physiotherapie
Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.
Korrektur auch nachträglich möglich
Für diese genannten Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird das Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb von drei Monaten erneut einreichen können. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| "Diagnosegruppe" / "Indikationsschlüssel" fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt/ZA | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falsch (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Korrektur der abgegebenen Leistung | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
Keine Korrekturen nötig
Auf der Verordnung gibt es im Reiter „Hausbesuch“ eine Ankreuzmöglichkeit. Sollte die Angabe „Hausbesuch“ oder die Angabe zum Heilmittelbereich fehlen, müssen keine Korrekturen vorgenommen werden. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs. Bei Zahnärzten ist die Angabe des ICD-10 Codes optional (therapierelevant, wenn vorhanden). Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen muss keine Rezeptkorrektur vorgenommen werden.
Mit Optica OWL immer auf dem Laufenden
Nie wieder Sorgen machen, etwas Wichtiges zu verpassen: Optica OWL bereitet für Sie alle wichtigen News aus der Therapie- und Gesundheitsbranche auf. So sind Sie mit wenig Aufwand top informiert und starten ganz entspannt in den Praxisalltag.
Rezepte immer zur Hand
Im Rezeptarchiv unseres Kundenportals MeinOptica finden Sie alle von uns gescannten Verordnungen, sodass Sie nicht nur jederzeit auskunftsfähig sind, sollte eine Frage zu einem Rezept aufkommen, Sie haben gleichzeitig ein digitales Archiv aller Belege, mit dem Sie schnell flexibel reagieren können, sollte eine Rezeptkopie füe eine Korrektur nötig sein.
Newsletter abonnieren – Einfach. Kostenlos.
Neuigkeiten zur Heilmittelrichtlinie und Hilfsmittelbranche, ein Infoservice zu Absetzungen, Einladungen zu Webinaren und Messen: Wer sich jetzt für „Wissenswert“ registriert, bleibt künftig per E-Mail up to date – und kann sofort auf alle Premium-Artikel zugreifen. Kostenlos.
