Abrechnung

Preisänderungen, Abrechnungstipps, Verträge und vieles mehr: Hier informieren wir Sie über alle abrechnungsrelevanten Änderungen Ihrer Berufsgruppe und stellen Ihnen wichtiges Wissen und hilfreiche Tipps rund um die Abrechnung und die Bearbeitung Ihrer Rezepte zur Verfügung.  

Physiotherapie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?

Wann darf eine Rezeptkorrektur für ein Physiotherapie-Rezept stattfinden? Wer darf korrigieren und bis wann dürfen Änderungen vorgenommen werden? Wir haben Ihnen übersichtlich zusammengestellt, was Physiotherapiepraxen zu Korrekturen und Änderungen wissen müssen.

Mit dem neuen Rahmenverträgen seit 2021 hat sich in Bezug auf die Rezeptkorrektur einiges getan. Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. 

Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden. Das heißt: Korrigieren Sie immer mit einem einfachen Durchstreichen. Korrekturmittel wie Tipp-Ex oder Tintenkiller werden von den Kostenträgern nicht akzeptiert und abgesetzt. 

Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist. 

Inhalt:

  1. Korrekturen vor Behandlungsbeginn
  2. Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
  3. Nachträgliche Korrekturen
  4. Keine Korrektur nötig

Korrektur bis zum Behandlungsbeginn

In der Physiotherapie gibt es einige Angaben, die noch vor Beginn der Behandlung korrigiert werden müssen, sollten darin Fehler enthalten sein. Durchgeführte Änderungen müssen Sie der Abrechnung beilegen.

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Kostenträger oder Ausstellungsdatum Arzt/ZAÄnderung nur möglich auf
Muster 13 (blau-rot), mit Arztunterschrift und Datum
Ausstellungsdatum ändernArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
"Diagnose"/"ICD-10" fehlt oder ist erkennbar fehlerhaft (außer ZÄ)Arzt/ZAICD-10 und/oder Klartext 
ICD10 therapierelevant, 
mit Arztunterschrift und Datum
Vertragsarztstempel fehltArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum

Korrektur bis zur Abrechnung

Die im Folgenden aufgelisteten Daten/Angaben einer physiotherapeutischen Verordnung können nur korrigiert werden, solange das Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Dabei dürfen die meisten Änderungen nur durch die Arztpraxis vorgenommen werden. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.

Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax oder über verschlüsselte Mails im Dienst KIM über die Telematikinfrastruktur erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden. 

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
Fehler im Personalienfeld bei Versichertennr., Status, Kostenträgerkennung oder LANRLeistungserbringer, ohne Information an ArztÄnderung nur möglich auf
Muster 13 (blau-rot), mit Arztunterschrift und Datum
Änderung Hausbesuch auf "ja"Arzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
Angabe Therapiebericht ändernLeistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 
Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändernArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
"Behandlungseinheiten" oder"Verordnungsmenge" fehltArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
"Behandlungseinheiten" bei Heilmittelsplitting ändernArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
Anzahl der Behandlungseinheiten ist laut Heilmittelrichtlinie überschrittenLeistungserbringer, ohne Information an ArztAnzahl auf Angabe laut Heilmittelkatalog reduzieren
Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähigArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
Ergänzende Angabe zum Heilmittel ändern (auch Doppelbehandlungen)Leistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 
Ergänzendes Heilmittel korrigieren/hinzufügenArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
Ergänzendes Heilmittel spezifizierenLeistungserbringer, ohne Information an ArztWirtschaftlichkeitsgebot 
Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (nicht ZÄ)Leistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
Zustimmung des Patienten notwendig
Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (nicht ZÄ)Leistungserbringer, mit Information an Arzt 
Änderung der Angabe "Therapiefrequenz" Leistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 

Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Physiotherapie

Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.

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Korrektur auch nachträglich möglich

Für diese genannten Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird das Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb von drei Monaten erneut einreichen können. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.
 

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
"Diagnosegruppe" / "Indikationsschlüssel" fehlt oder ist fehlerhaftArzt/ZAmit Arztunterschrift und Datum
"Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falsch (nicht ZÄ)Leistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 
Korrektur der abgegebenen Leistung Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig

Keine Korrekturen nötig

Auf der Verordnung gibt es im Reiter „Hausbesuch“ eine Ankreuzmöglichkeit. Sollte die Angabe „Hausbesuch“ oder die Angabe zum Heilmittelbereich fehlen, müssen keine Korrekturen vorgenommen werden. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs. Bei Zahnärzten ist die Angabe des ICD-10 Codes optional (therapierelevant, wenn vorhanden). Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen muss keine Rezeptkorrektur vorgenommen werden.

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