Praxis & Betrieb

Als Leistungserbringer:in behandeln Sie nicht nur Patient:innen, Sie sind gleichzeitig selbstständige:r Unternehmer:in und führen eine Praxis oder ein Unternhemen. Hier stellen wir Ihnen hilfreiche Tipps und Hinweise für eine erfolgreiche Praxisführung und Praxisorganisation zusammen. 

Schnellere Versorgung: Was das GVSG bewirkt

Eine engagierte Mutter hat eine wichtige Gesetzesänderung für die Hilfsmittelversorgung mitgestaltet. Statt einer Prüfung durch die Kassen genügen nun Empfehlungen aus SPZ und MZEB – ein echter Fortschritt für Patienten, Angehörige und Betriebe.

Manchmal sind Innovationen im Gesundheitswesen dem Engagement eines einzelnen Menschen zu verdanken. Eine davon ist die Notrufnummer 110/112, die uns allen geläufig ist. Sie geht auf die Björn Steiger Stiftung zurück, benannt nach einem Jungen, der 1969 nach einem Autounfall starb, weil Rettungskräfte nicht rechtzeitig eintrafen. Um die Notfallhilfe in Deutschland zu verbessern, gründeten seine Eltern die Stiftung – sie existiert bis heute. Auch ein wichtiges Detail im GVSG (Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune) geht auf persönliches Engagement zurück. Eine Mutter, deren Sohn komplex behindert ist, hatte 2020 eine Petition gestartet, die sie ein Jahr später mit 55.000 Stimmen dem Petitionsausschuss des Bundestages übergab.

Eine Vermutungsregel beschleunigt den Prozess

In der Folge schlossen sich viele weitere Betroffene und Engagierte aus den Bereichen Medizin, Therapie und Politik dem Ziel an, die Versorgung schwerbehinderter Kinder und Erwachsener zu verbessern. Mit Erfolg: Am 31. Januar 2025 beschloss der Bundestag das GVSG und fügte dem bestehenden Paragrafen § 33 SGB V, der die Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung regelt, den neuen Absatz 5c hinzu. Demnach muss die Krankenkasse ein Hilfsmittel als notwendig anerkennen, wenn es von einer Ärztin oder einem Arzt in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Zentrum für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) empfohlen wurde und die Empfehlung nicht älter als drei Wochen ist. In diesem Fall entfällt die sonst übliche Prüfung durch die Kasse oder den Medizinischen Dienst. Die Versorgung soll dadurch schneller und unkomplizierter ablaufen. Das GVSG ist am 1. März 2025 in Kraft getreten.

Für die Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige ist das eine große Erleichterung. Denn gerade die direkt Betroffenen benötigen oft individuelle Lösungen: spezielle Sitzschalen, Kommunikations- oder Mobilitätshilfe und Therapiegeräte. Fehlen diese Hilfsmittel, oder kommen sie verspätet, ist das nicht nur eine Belastung im Alltag, sondern kostet gerade Kindern in der Entwicklungsphase wertvolle Zeit für ihre Frühförderung oder Teilhabe. Für die Sanitätshäuser und Orthopädietechnischen Betriebe ist die Regel natürlich auch ein Gewinn: Anstatt auf Genehmigungen warten und Rückfragen beantworten zu müssen, kann die Versorgung unmittelbar vorgenommen werden. Denn durch die neue „Vermutungsregel“, die so genannt wird, weil es im juristischen Originaltext heißt „Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet…“, besteht Rechtssicherheit – und kein Risiko mehr für Ablehnungen.

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Eine strategische Chance für die Betriebe

Auch wenn die Regelung nur einen begrenzten Teil der gesamten Versorgung betrifft, wird die Rolle der Sanitätshäuser und orthopädietechnischen Betriebe als Teil der Versorgungskette zumindest symbolisch deutlich aufgewertet. Sie sind verbindlicher und unmittelbarer in den Versorgungsprozess eingebunden und nicht mehr nur von der Prüfung durch die Krankenkassen abhängig. Dadurch ergibt sich auch eine strategische Chance. Da ein sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) oder ein medizinisches Zentrum für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) die Empfehlung ausspricht, sind diese Einrichtungen als Partner der Betriebe von zentraler Bedeutung. Wer hier mit Qualität, Fachlichkeit und Verlässlichkeit überzeugt, wird sicherlich bevorzugt eingebunden. 

Was bedeutet das für die Zukunft? Diese Spezialanfertigungen ermöglichen es den Betrieben, ihren Umsatz weiter zu steigern. Viel wichtiger könnte aber die politische Signalwirkung sein. Geradezu unisono erklären Branchenverbände, dass dies nur der Anfang einer Entbürokratisierung sein kann. Juliane Pohl, Hilfsmittelexpertin beim Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sagte, es sei „ein guter und sinnvoller Schritt, den wir begrüßen. Darüber hinaus gibt es aber noch viel Potenzial, um Verfahren zu vereinfachen und Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen eine gute Versorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten“. Auch der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) ließ in einer Stellungnahme zum Gesetz wissen: „Wir begrüßen grundsätzlich die Regelung und die dahinterstehende Intention, den Versorgungsprozess zu beschleunigen. Es besteht hier allerdings die Gelegenheit, diesen Gedanken konsequenterweise auch auf andere Fallgestaltungen anzuwenden.“

Der neue, entscheidende Absatz 5c im Paragrafen § 33 SGB V zeigt, was ein von persönlicher Betroffenheit motiviertes Engagement bewirken kann, wenn es – wie in diesem Fall – von einer Welle der Solidarität getragen von der Politik gehört und erhört wird.

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