Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Handy, Laptop & Co. - Dienstliche und private Endgeräte und deren Nutzung in der Praxis.

Die Nutzung von dienstlichen Laptops oder Smartphones vom Arbeitgeber kann sehr praktisch, aber auch sehr einschränkend sein - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt hilfreiche Tipps, um späteren Ärger zu vermeiden.

Dienstliche & private Nutzung dienstlich gestellter Endgeräte

Stellt der Arbeitgebende dienstlich Endgeräte wie z.B. einen Praxislaptop oder ein Praxistablet zur Verfügung, müssen Arbeitnehmende diese auch nutzen. Ein Wahlrecht haben sie nicht. Natürlich ist es sinnvoll, die Arbeitnehmenden im Vorfeld einzubeziehen, welche Anforderungen sie haben – sind bei Laptops Dockingstationen notwendig, ist der einfache Anschluss von mehreren Monitoren obligatorisch, sollen Geräte mit Handschuhen bedienbar sein usw.

Soweit eine private Nutzung nicht ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wird, ist sie verboten. Das bedeutet insbesondere, dass keine privaten Programme oder Apps installiert werden dürfen. Auch dürfen keine privaten Mail- oder Chatkonten eingerichtet und dienstliche Mailkonten nicht für private E-Mails verwendet werden. Solange die private Nutzung nicht erlaubt wird, darf der Arbeitgebende auch Nachrichten lesen, um zu überprüfen, ob sich Arbeitnehmende an das Verbot halten.

Insbesondere wenn gegen das Verbot verstoßen wird und rechtswidrige Apps und Programme genutzt werden (etwa WhatsApp, welches die europäischen Datenschutzregeln ignoriert), sind auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie etwa Abmahnungen zulässig.

In keinem Fall darf der Arbeitgebende Sprachkommunikation wie Telefongespräche mithören.

Werden die vom Arbeitgebenden vorgebenden Regeln zur privaten Nutzung eines dienstlichen Endgerätes nicht eingehalten, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen von der Abmahnung bis zur Kündigung möglich.

Geht ein vom Arbeitgebenden gestelltes Endgerät kaputt oder verloren, haftet der Arbeitnehmende nach den Regeln des sog. „innerbetrieblichen Schadensausgleiches“. Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln, müssen Arbeitnehmende Schäden nach dem Grad des Verschuldens ersetzen. Grob gesagt gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmende gar keine Kosten übernehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit die Hälfte der Kosten und bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz die gesamten Kosten. Grob fahrlässig wäre es etwa, den Dienstlaptop im unverschlossenen Auto liegen zu lassen. In der Praxis Kaffee über das Diensthandy zu schütten dürfte in den meisten Fällen nur mittlerer Fahrlässigkeit zuzuordnen sein.

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Dienstliche Nutzung privater Endgeräte

Oft ist es aber auch gerade andersherum – man nutzt mit Billigung des Arbeitgebernden auch für dienstliche Zwecke private Endgeräte, im einfachsten Fall ist das z.B. eine Chatgruppe in einem Messenger, um sich mit den Kolleg:innen abzustimmen.

Dabei gilt: Wenn es nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Arbeitgebende nicht verlangen, dass Mitarbeitende private Endgeräte für dienstliche Zwecke nutzen. Denn: die für die Arbeit notwendigen Utensilien müssen vom Arbeitgebenden gestellt werden.

Die dienstliche Nutzung privater Endgeräte bringt eine so große Zahl an rechtlichen Problemen mit sich, dass hiervon in kleinen Praxen nur abgeraten werden kann. Es beginnt mit lizenzrechtlichen Fragen, wenn privat gekaufte Software dienstlich genutzt wird (oder andersherum) und geht vor allem um datenschutzrechtliche Fragen: Sofern Praxis- und Unternehmensdaten auch auf dem Endgerät des Mitarbeitenden gespeichert werden, werden diese ggf. auch in privaten Clouds gesichert. Auch greifen viele Messengerdienste auf das komplette Adressbuch zu – und damit auch auf rein dienstliche Adressen, Kunden- bzw. Patientendaten. Die Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann nicht ohne enormen Aufwand sichergestellt werden, etwa in dem durch den Arbeitgebenden Virenprogramme, Firewalls gestellt und Möglichkeiten der Fernlöschung (etwa bei Verlust des Endgerätes) eingerichtet werden. Spätestens wenn ein:e Mitarbeitende:r aus dem Unternehmen ausscheidet, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgebende sicherstellen will, dass alle mit der Arbeit bezogenen Daten gelöscht bzw. gesperrt werden.


Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heil- und Hilfsmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen: kanzlei@gesundheitsrecht.de, www.gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500

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