Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Google, Jameda & Co.: Ein rechtlicher Blick auf Online-Bewertungen

Patient:innen können auf vielfältige Weise Praxen und einzelne Therapeut:innen im Internet bewerten. Nicht immer ist man mit der Bewertung einverstanden – was dann möglich ist, erläutert Dr. Dr. Thomas Ruppel im Interview.

Junge Frau mit Tablet

Herr Ruppel, die Praxis ist voll, die Patient:innen sind oft nicht die Jüngsten und schauen gar nicht auf Onlinebewertungen. Was ist, wenn ich als Praxisinhaber:in dort gar nicht mitmachen möchte?

Leider kann man sich gegen die Aufnahme in solche Portale nicht wehren. Auch wenn man gegen seinen Willen dort aufgenommen wird, hat man keinen Rechtsanspruch, dort gelöscht zu werden.

Was müssen sich Praxisinhabende gefallen lassen?

Eine Menge – aber nicht alles. Juristen unterscheiden zwischen Tatsachen und Werturteilen. Tatsachen sind Dinge, die man beweisen kann, wo es also ein „richtig“ und ein „falsch“ gibt. Falsche Tatsachenbehauptungen müssen gelöscht werden. Dazu gehören etwa Behauptungen, die Mindesttherapiezeiten würden nicht eingehalten oder der Therapeut käme unpünktlich. Falsches darf nicht verbreitet werden.

Was sind dann „Werturteile“ und wie sieht es bei diesen aus?

„Werturteile“, einfacher gesagt Meinungen, können nun einmal nicht richtig oder falsch sein. Man kann einer Meinung widersprechen, sie nicht teilen – aber falsch wird sie dadurch nicht. Hier kommt auch die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit hinzu, die auch für Patienten gilt. Gegen eine Bewertung, ein Therapeut sei „unfreundlich“ oder „rüde“ kann man sich also leider nicht wehren, selbst wenn man diese Beurteilung gar nicht teilt. Das gilt auch für die reine Bewertung mittels Sternen, Prozent, Schulnoten etc., mit denen der Patient ebenfalls nur seine subjektive Meinung über die Praxis bzw. den Therapeuten zum Ausdruck bringt.

Manchmal sind die Abgrenzungen fließend, so hat ein Gericht geurteilt, die Bewertung, eine Praxis sei nicht barrierefrei, sei nicht nur eine Tatsachenbehauptung (etwa ob es eine Rampe oder einen Fahrstuhl gibt, wie breit die Türen sind usw.), sondern eben auch ein subjektiver Eindruck des körperlich beeinträchtigten Patienten. Das Gericht hat ihm daher viel Raum gegeben.

Praxisinhabende müssen also alle Meinungsäußerungen hinnehmen?

Nein, es gibt auch Grenzen. Das ist die sogenannte Schmähkritik. Wenn es jemandem also gar nicht um eine sachliche, auch pointierte und überspitzte Auseinandersetzung geht, sondern nur noch darum, den Praxisinhaber schlecht zu machen, dann kann man auch solche Meinungsäußerungen löschen lassen.

Sowohl für Tatsachenbehauptung als auch für Meinungsäußerungen gilt dabei: Sie müssen nachvollziehbar von Patienten stammen. Denn selbstverständlich darf man keine Praxis bewerten, die man gar nicht besucht hat. Wenn ein Nutzer im Internet also anonym oder unter einem Fantasienamen auftritt und nicht herauszufinden ist, ob er wirklich Patient war, haben Praxisinhaber einen Löschungsanspruch.

Und wie findet man heraus, ob der Nutzer wirklich Patient war?

Hier muss der Nutzer nachweisen, ob er tatsächlich in der Praxis in Behandlung war.

Und an wen wendet man sich dann?

Wenn man weiß, wer der Patient war, ist es sinnvoll, sich an diesen zu wenden und ihn zur Löschung oder Korrektur aufzufordern. Dadurch, das viele Internetnutzer sehr großzügig mit ihren Daten umgehen, gelingt das oft auch durch Recherchen in sozialen Medien wie Facebook oder einfach in den anderen Bewertungen, die der Nutzer abgegeben hat – oft sind dort dann der Lieblingsitaliener, das eigene Auto usw. abgebildet. Dann ist die Ansprache an den Patienten einfacher, als die Portale zu kontaktieren.

Was ist, wenn der Praxisinhaber nicht herausfinden kann, wer der Nutzer ist?

In diesem Fall sind Google, Jameda und Co. verpflichtet, den Beitrag zu löschen. Einige Anbieter sind dabei kooperativer als andere. Da braucht man manchmal einen langen Atem und muss notfalls auch (zivilrechtlich) Klage erheben.

Wann sollten Praxisinhabende Nutzer:innen anzeigen?

Eine Strafanzeige sollte wirklich nur im Ausnahmefall gestellt werden, wenn klar eine – dann auch strafbare – Schmähkritik vorliegt oder wenn falsche Tatsachen behauptet werden. Dies ist dann als Beleidigung bzw. üble Nachrede strafbar. Aber bei diesen Delikten im unteren Bereich der Kriminalität ist der Ermittlungseifer der Staatsanwaltschaften sehr begrenzt. Über eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft können aber ggf. der Name und die Anschrift des Nutzers herausgefunden werden, wenn es der Staatsanwaltschaft gelungen ist, diesen zu ermitteln.


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten bundesweit Heilmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen.

Telefon: 0451 / 29 366 500
kanzlei@gesundheitsrecht.de
www.gesundheitsrecht.de

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