Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Ratgeber Recht: Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung befreit die erbrachten Leistungen für Unternehmen, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, von der Umsatzsteuer. Wie die Regelung funktioniert und worauf hierbei zu achten ist, erläutert Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Heilmittelerbringende erwirtschaften in aller Regel nur wenige Umsätze, die umsatzsteuerpflichtig sind – umsatzsteuerpflichtige Umsätze können sich jedoch beispielsweise aus dem Verkauf von Waren (z.B. Spiele, Massageroller oder Gutscheine) oder bei der Abgabe von Heilmitteln ohne ärztliche Verordnung ergeben. Insbesondere Leistungen, die keine therapeutische Zwecke verfolgen, können umsatzsteuerpflichtig sein. Hier kann die sog. Kleinunternehmerregelung helfen. 

Die Kleinunternehmerregelung, gemeint ist die Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG, befreit die Umsätze eines Unternehmers von der Umsatzsteuer, wenn dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. 

Auch wenn eine (Umsatz-)Steuerbefreiung im ersten Moment gut klingt, hat die Regelung Grenzen und kann sogar Nachteile haben. 

Vorteil der Regelung ist eine Bürokratieentlastung. Durch die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht muss der Kleinunternehmende unter Umständen keine Umsatzsteuer erheben und abführen und deshalb auch keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. 

Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesamtumsatz unter der oben genannten Jahres- und Vorjahresgrenze liegt. In den Gesamtumsatz zählen hierbei nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze; die heilberuflichen Einnahmen und (zumeist) die aus Lehrtätigkeiten werden hier also nicht mit eingerechnet. 

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Doch die Befreiung hat auch Nachteile. Als Kehrseite der Befreiung ist der Kleinunternehmer am Vorsteuerabzug gehindert. Vorsteuerabzug bedeutet, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin bei Anschaffungen die hierauf geleistete Umsatzsteuer mit Ihrer vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen können oder vom Finanzamt erstattet bekommen. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Ihnen also, Anschaffungen für den Netto- anstatt des Bruttopreises zu tätigen. Beabsichtigen Sie, zum Beispiel ein Auto oder ein Drucker für die Praxis zu kaufen, kann der Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung unter Umständen nachteilig sein. 

Hier könnte es helfen, auf die Befreiung zu verzichten. Doch auch diese Entscheidung sollte gut durchdacht sein – denn der Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. 

Auch wenn es daher auf den ersten Blick gut klingt, kann die Kleinunternehmerregelung auch Nachteile haben. Ob die Befreiung von der Umsatzsteuer für Sie sinnvoll ist oder ein Verzicht erklärt werden sollte, muss gut überlegt und sollte durch Steuerberater und Anwälte geprüft werden. Wenn Sie Nebeneinkünfte erzielen, sollte zudem immer geprüft werden, ob diese Nebentätigkeit auch zu einer Gewerbesteuerpflicht führt. Hier kommt es auf den Einzelfall an und hängt von Organisation und Umfang der Nebentätigkeit ab und ist von der Kleinunternehmerregelung unabhängig.


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis. www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500.

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