Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Der Praxisname: Wie darf ich meine Praxis nennen?

Zwischen Selbstverwirklichung und rechtlichem Rahmen: Der Name der eigenen Praxis ist ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Selbstverwirklichung als Praxisinhaber und des (durchaus auch mit schlaflosen Nächten verbundenen) Schrittes in die Selbstständigkeit. Zugleich soll er Werbeträger sein und seine Änderung würde erhebliche Kosten verursachen. Damit dies nicht notwendig ist, gibt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel Einblicke in die rechtlichen Anforderungen.

Empfangstheke einer Physiotherapie-Praxis

Der Rechtsrahmen für Praxisnamen wird von vielen verschiedenen Gesetzen, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und - je nach Rechtsform - auch dem Handelsgesetzbuch und dem GmbHG gebildet. Hingegen gibt es für Heilmittelerbringer kein Berufsrecht, welches zusätzliche Regeln auferlegen könnte.

Allgemeine Regeln bei der Wahl des Praxisnamens

Für alle Rechtsformen von Heilmittelpraxen gilt:

Der Name darf keine Lüge enthalten, etwa keinen Doktortitel, wenn dieser gar nicht geführt werden darf. Im Namen dürfen selbstverständlich keine Heilversprechen abgegeben werden. Eine Physiopraxis "Physio-Erfolg - Inhaber Max Müller" ist also nicht zulässig. 

Während die Rechtsprechung beim Zusatz von Ortsnamen wie "Ergotherapie Fulda" (am besten noch verbunden mit einer entsprechenden Domain) früher sehr streng war, wird dies heute lockerer gesehen. Man traut dem durchschnittlichen Patienten mittlerweile zu, dass diese Praxis nicht den Anschein erwecken möchte, die einzige Ergotherapiepraxis in der osthessischen Stadt zu sein. Es spricht also nichts dagegen, den Praxisnamen um geographische Zusätze zu ergänzen.

Wichtig ist, das man einen Praxisnamen wählt, der nicht verwechselbar ist mit anderen Praxen aus dem gleichen Einzugsgebiet und generell unterscheidbar ist. Die "Praxis HH" (könnte für Hamburg stehen oder auch nicht…) wäre nicht unterscheidbar genug. Es ist nicht notwendig, dass es den Praxisnamen nirgendwo sonst in Deutschland gibt, aber in dem geplanten Einzugsbereich wäre es schädlich und auch rechtswidrig, sich einen zum Verwechseln ähnlichen Namen zu geben.

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Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Für Heilmittelpraxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - das betrifft die meisten Gemeinschaftspraxen - ist seit einer Gesetzesnovelle Anfang 2024 unklar, ob diese sich noch einen Fantasienamen geben dürfen wie "Ergotherapie am Max-Mustermann-Platz" oder "Physiotherapie gut bewegt". Denn der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Verweisung auf die sogenannten firmenrechtlichen Vorschriften ("Firma" meint den Namen eines Unternehmens) nur für sogenannte eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts vorgenommen. Diese "eGbR" sind eine besondere Ausformung der normalen GbR und eigentlich ist für Heilmittelerbringer die Eintragung ihrer Gemeinschaftspraxis gar nicht notwendig. Hier ist noch unklar, wie diese Vorschriften in Zukunft verstanden werden. Vermutlich wird niemand hinter die praktischen Möglichkeiten vor der Gesetzesänderung zurückfallen wollen, weshalb auch weiterhin Fantasie- und Ortsnamen zulässig sein dürften. Es bleibt aber ein geringes Risiko, dass man sich hier später umbenennen muss.

In jedem Fall zulässig ist die Angabe der Namen der Gesellschafter und der Zusatz "GbR", etwa "Logopädische Praxis Meier & Müller GbR"

Achtung bei Praxisgemeinschaften: Bei einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Therapeuten in einem Unternehmen gemeinsam (selbst wenn sie die Patienten getrennt behandeln) und wirtschaften in einen gemeinsamen Topf. Eine Praxisgemeinschaft ist hingegen eine reine Organisationsgemeinschaft. Auch für sie wird rechtlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genutzt, aber mit einem anderen Gesellschaftszweck und anderen Inhalten im Gesellschaftsvertrag. Bei einer Praxisgemeinschaft teilen sich mehrere Praxen etwa Räume und Personal, wirtschaften aber in zwei verschiedene Töpfe. Diese Strukturunterschiede sind nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die Haftung bedeutsam. Bei der Namenswahl muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass niemals suggeriert wird, eine Praxisgemeinschaft sei in Wahrheit eine Gemeinschaftspraxis. 

Wenn es sich um eine Praxisgemeinschaft handelt, die beworben werden soll, darf es nicht heißen: "Praxis am Stadttor" sondern muss wenigstens im Plural "Praxen am Stadttor" heißen, noch besser "Praxisgemeinschaft am Stadttor". Dies muss auch auf allen Werbemedien durchgehalten werden.

Was gilt bei der Wahl des Praxisnamens für eine Heilmittel-GmbH?

Eine Heilmittel-GmbH darf unproblematisch eine "Firma" führen, sich also einen Namen aussuchen, der nichts mit dem Inhaber zu tun hat (aber haben darf). Erlaubt ist fast alles, was die oben beschriebenen allgemeinen Regeln einhält. Zulässig sind insbesondere Beschreibungen der Dienstleistung aber auch absolute Fantasienamen wie "Junge Hüpfer am Trampolin - Physio & Fitness GmbH".

Wird eine Heilmittelpraxis in der Rechtsform der GmbH geführt, muss im Namen stets der Hinweis "GmbH" oder ausgeschrieben "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auftauchen. 

Der Name steht. Nun gilt: Regeln umsetzen und durchhalten

Ist der Name gewählt und die Gründung abgeschlossen ist es wichtig, diese Regeln nicht nur auf dem Praxisbriefpapier, sondern auf allen Werbemedien durchzuhalten und umzusetzen. Also auch auf Visitenkarten, bei der Wahl der Internetdomain und Mailadressen, bei Wiedereinbestellungszetteln usw. Natürlich darf - etwa auf einem Parkplatzschild - der Praxisname auch einmal abgekürzt werden, ohne, dass sich daran jemand stört. Aber bei allen Webeträgern, die missverstanden werden - und damit gerade im Haftungsfall zum Bumerang werden könnten - ist die korrekte Bezeichnung unbedingt angeraten.


Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heil- und Hilfsmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen: kanzlei@gesundheitsrecht.de, www.gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500

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