Ratgeber Recht
Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.
Recht: Viele Neuerungen zum Jahreswechsel 2025

Der Mindestlohn beträgt seit Anfang Januar krumme 12,82 je Stunde. Vermutlich wird er zeitnah noch weiter steigen, so dass es sinnvoll sein kann, bei Arbeitsverträgen gleich einigen Abstand zu dieser Summe einzuplanen. Andernfalls müssen die Arbeitsverträge mit der nächsten Steigerung angepasst werden.
Parallel zum Mindestlohn ist auch die Minijob-Grenze gestiegen, was früher der „450 €-Job“ war ist nun der „556 €-Job“, denn bis dahin bleibt das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei und der Arbeitgeber führt nur Pauschalabgaben ab.
Das bedeutet, dass bis zu 43 Stunden im Monat oder zehn Stunden pro Woche im Minijob gearbeitet werden können. Achtung: Ein Monat hat nicht etwa vier Wochen, sondern 4,3 Wochen – daher dürfen tatsächlich nicht mehr als zehn Stunden pro Woche gearbeitet werden, will man im Minijob bleiben.
Wie in jedem Jahr sind auch mit Beginn 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen und die Pflichtversicherungsgrenzen für die Kranken- und Rentenversicherung (stark) gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze meint das Gehalt, ab dem die Kranken- bzw. Rentenversicherung nicht mehr teurer wird, d.h. ab dem keine weiteren Beiträge mehr abzuführen sind (von prozentualen Steigerungen wie dem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung natürlich abgesehen). Die Pflichtversicherungsgrenze meint die Summe, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert ist, d.h. die Gesetzliche Krankenversicherung verlassen darf.
Für die Krankenversicherung hat sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150 € erhöht (ca. 4000 € mehr als 2024), d.h. erst ab einem Gehalt von über 5.512,50 € im Monat kommen auf dieses keine Krankenversicherungsbeiträge mehr.
Noch deutlicher ist der Anstieg in der Rentenversicherung, hier ist die Beitragsbemessungsgrenze nun erst ab 8.050 € / Monat erreicht. Anders als früher ist dieser Wert nun bundeseinheitlich.
Die Pflichtversicherungsgrenze für die Krankenversicherung ist auch deutlich gestiegen: Erst ab einem Jahresgehalt von über 73.800 € (6.150 € / Monat) kann man, wenn man möchte, in die private Krankenversicherung wechseln.
Seit dem Jahreswechsel können viele Arbeitsverträge auch in Textform, d.h. per E-Mail geschlossen werden. Diese „Erleichterung“ mutet zunächst etwas eigenartig an, denn natürlich waren auch bisher mündliche Arbeitsverträge wirksam, auch wenn das Nachweisgesetz zu schriftlichen Arbeitsverträgen verpflichtet hat. Denn früher wie heute soll ein Formmangel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Der Arbeitgeber darf aber nun Arbeitsverträge per Mail schließen, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag öffnen und bei sich speichern kann. Verlangt der Arbeitnehmer einen schriftlichen (d.h. in Papier ausgefertigten Vertrag), muss der Arbeitgeber diesen wie bisher üblich bereitstellen. Befristete Verträge können auch zukünftig nur in Papierform wirksam geschlossen werden – die einzige Ausnahme ist die Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt enden soll.
Für Praxen gilt: Überall dort, wo der Arbeitsvertrag auch nur möglicherweise einem Dritten vorgelegt werden muss (etwa der ARGE), ist es viel einfacher, auf Papier unterschriebene Versionen vorzulegen als Mailverkehr, aus dem sich dann ja nicht nur der Vorschlag des Arbeitsvertrages sondern auch die Zustimmung des Arbeitnehmers ergeben muss

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