Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Ratgeber Recht: Videotherapie & Datenschutz – so einfach kann es gehen

Videotherapien haben besondere datenschutzrechtliche Anforderungen. Diese einzuhalten, ist aber gar nicht schwierig, wie Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erläutert:

Beim Therapeuten: 

Die räumlichen Anforderungen an die Durchführung der Videotherapie sind die gleichen wie bei der herkömmlichen Durchführung. Insbesondere müssen Therapeutinnen und Therapeuten sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten von der Durchführung der Therapie und dem Patienten erfahren. Gerade bei Videotherapien aus dem Homeoffice heraus ist darauf zu achten, das Familienangehörige diese nicht wahrnehmen können.

Beim Patienten: 


Die datenschutzrechtlichen Anforderungen richten sich allen an Praxen & Therapeuten. Patientinnen und Patienten können sich entscheiden, ihre Daten nicht schützen zu wollen – wenn sie die Therapie also in einem Café, im Beisein Anderer etc. durchführen wollen, ist dies zumindest datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Natürlich dürfen Therapeutinnen und Therapeuten darauf hinweisen, dass eine solche Umgebung für den Therapieerfolg nicht besonders förderlich ist.

Die Software: 

Die Software muss vor allem den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen, gerade weil Gesundheitsdaten – besonders schützenswerte Daten – verarbeitet werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, können Therapeutinnen und Therapeuten kaum überprüfen und müssen sich auf die Angaben des Anbieters verlassen. Aber insbesondere bei US-Konzernen ist hier Vorsicht geboten, teils sind die Angebote nur bei bestimmten Einstellungen DSGVO-konform, teils gar nicht.
 

Blankoverordnung in Optica Viva

Einfach zusammenarbeiten mit Optica Viva

Ob Aufgabenverwaltung oder zentral abgelegte Patienteninformationen: Optica Viva unterstützt die einfache Zusammenarbeit von Praxisteams an vielen Stellen - auch standortübergreifend und vom Hausbesuch aus. Der Kalender synchronisiert in Echtzeit und zeigt, wer aus dem Team gerade welchen Termin hat und klärt über den Ressoucenkalender auch direkt, welche Materialien er oder sie dafür benötigt. Kleinere To-Dos können über die Aufgabenfunktion festgehalten und direkt an Kollegen zugewiesen werden, inklusive Erinnerung.  

Mehr erfahren

Praxistipp: Auf der Website des GKV-Spitzenverbandes findet sich eine umfangreiche und aktuelle Liste mit für die Heilmittelerbringer zertifizierten Videoanbietern. Nur die dort genannten Produkte dürfen bei der Behandlung von GKV-Patienten verwendet werden – das vereinfacht die Entscheidung für einen Anbieter. Die dort genannten Produkte können in vielen Fällen auch ohne eine besondere Praxissoftware verwendet werden:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/Liste_Videodienstanbieter.pdf

Die genauen rechtlichen Anforderungen finden sich in der Anlage 7 (Logo, Ergo) bzw. 8 (Physio) der jeweiligen Rahmenverträge der Heilmittelerbringer.

Die Durchführung: 

Bei Gruppentherapien müssen immer alle Patienten zustimmen, dass die Therapie als Gruppentherapie und vor allem auch als Videotherapie durchgeführt wird. Die Teilnahme an einer Videotherapie ist für Patienten stets freiwillig. Auch muss die Zustimmung der Patienten für die Datenverarbeitung durch den Videodienstanbieter erfolgen, hierfür halten alle Anbieter entsprechende Formulare bereit.

Soll die Therapiesitzung aufgezeichnet werden, muss der Patient vorher um Erlaubnis gefragt werden. Die Erlaubnis ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber dokumentiert werden. Mit dem Patienten muss aber vereinbart werden, zu welchem Zweck die Aufzeichnung erfolgt und wem diese zugänglich gemacht werden soll – dient die Aufzeichnung allein der Therapie, ist dies unproblematisch. Die Aufzeichnung ist dann nach zehn Jahren zu löschen. Soll die Aufzeichnung etwa auch im Rahmen von Fortbildungen genutzt werden, muss sich die Einwilligung des Patienten auch hierauf beziehen.


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis. www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500.

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