Ratgeber Recht

Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.  

Ratgeber Recht: Praxis am Samstag öffnen - Müssen meine Mitarbeitenden zur Arbeit kommen?

Was muss ich beachten, wenn ich meine Praxis künftig auch Samstags öffnen möchte? Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt einen Überblick.

An sich eine gute Idee: Ihre Praxis für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie hat auch an einem Samstag geöffnet. Das bedeutet: Berufstätige können besser Termine bekommen und die ohnehin angemieteten Räume werden besser ausgelastet. Nur beim eigenen Personal wird dieser Plan vielleicht nicht auf Gegenliebe stoßen. 

In den allermeisten Arbeitsverträgen werden Arbeitszeiten auf Basis einer Fünf-Tage-Woche vereinbart. Ist dies der Fall, können Sie als Arbeitgebende:r nicht einfach die Tätigkeit am Samstag anordnen. Arbeitgebende haben zwar ein sogenanntes Direktionsrecht, können also viele Weisungen erteilen - es endet aber dort, wo Arbeitnehmende und Arbeitgebende gegenteilige Vereinbarungen getroffen haben. Hier müsste also der Arbeitsvertrag geändert werden - und dies geht nur mit Zustimmung des Arbeitnehmenden.

Gleiches gilt, wenn im Arbeitsvertrag die Fünf-Tage-Woche nicht vereinbart, diese aber in der Vergangenheit so gelebt wurde. Dann hat sich eine sog. "betriebliche Übung" eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde quasi durch das "Leben" verändert. Auch hier müsste der Arbeitnehmende einer Tätigkeit am Samstag ausdrücklich zustimmen. D.h., auch wenn im Arbeitsvertrag von "Werktagen" gesprochen wird - der Samstag ist ein Werktag -, kann nicht mit Verweis darauf eine Arbeit am Samstag angewiesen werden, wenn vorher nur montags bis freitags gearbeitet wurde.

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Abgesehen davon, dass der Arbeitsmarkt kaum Raum dafür lassen würde, kommt eine Änderungskündigung ebenfalls nicht in Betracht. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag mit neuen Konditionen (eben der Tätigkeit auch an Samstagen) abzuschließen. Hierauf müssen sich Arbeitnehmende aber nicht einlassen und könnten erfolgreich gegen die Kündigung klagen. Denn eine Änderungskündigung setzt - unter anderem - voraus, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, die eine Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig machen. Die Öffnung der Praxis an Samstagen müsste also zum Beispiel auf hohen Konkurrenzdruck zurückzuführen sein - und Sie als Inhaber:in keine Mitarbeitenden für die Tätigkeit am Samstag gefunden haben.

Übrigens - wenn die Tätigkeit am Samstag vereinbart wird, gibt es keine gesetzlichen Zuschläge. Diese können vertraglich vereinbart werden; erfolgt dies nicht, bleibt es bei der Vergütung, die für die Tätigkeit an den anderen Werktagen gezahlt wird.


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis. www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500.

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