Ratgeber Recht
Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.
Ratgeber Recht: Freie Mitarbeit - oder scheinselbstständig?
„Statusfeststellungsverfahren“ – das ist nicht nur ein Wortungetüm, sondern löst sowohl bei freien Mitarbeiter:innen als auch bei Praxisinhaber:innen regelmäßig große Sorgen aus.
Die Folgen sind auch erheblich: Stellen die Sozialversicherungsbehörden fest, dass die freie Mitarbeit in Wahrheit eine Scheinselbstständigkeit war, muss der (Schein-)Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw.) nachzahlen. Diese Beiträge, die schnell viele Tausend Euro pro Jahr erreichen, kann die Praxis faktisch nicht von der/dem freien Mitarbeiter:in ersetzt verlangen. Es drohen auch Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Sozialabgaben. Die Schäden für den:die Praxisinhaber:in sind mithin immens. Denkbar ist allenfalls, dass er:sie die nunmehr zu hoch erscheinende Vergütung des:der freien Mitarbeiter:in (der:die als Angestellte:r ja ein viel geringeres Gehalt bekommen hätte) zurückfordert. Aber auch dies ist ausgesprochen mühsam.
Abgrenzungskriterien: Gleich vorweg: Die allermeisten freien Mitarbeiter:innen sind scheinselbstständig. Die Abgrenzungskriterien sind seit vielen Jahren identisch, Praxis wie freie Mitarbeiter:innen müssen sich fragen: Ist der:die freie Mitarbeiter:in eher ein:e „richtige:r“ selbstständige:r Unternehmer:in? Oder eher einem:einer Arbeitnehmer:in ähnlich? Im letzten Fall ist er:sie scheinselbstständig und es sollte auf die Vereinbarung einer freien Mitarbeit verzichtet werden.
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Vor Gericht wird regelmäßig über die einzelnen Abgrenzungskriterien im konkreten Fall gestritten:
Auftraggeber:innen: Hat der:die freie Mitarbeiter:in nur eine:n oder wenige Auftraggeber:innen, spricht dies eher für eine (illegale) Scheinselbstständigkeit. Denn Arbeitnehmer:innen haben typischerweise nur eine:n oder zwei Arbeitgeber:innen, „richtige“ Selbstständige hingegen eine Vielzahl von Kund:innen.
Tragung des wirtschaftlichen Risikos: Ein wirtschaftliches Risiko (vor allem das Risiko, auch Verluste zu machen) tragen nur Unternehmer:innen. Angestellte können ihren Arbeitsplatz verlieren, sind aber nicht mit betrieblichen Fixkosten (etwa der Miete) belastet – wenn sie nicht arbeiten, haben sie zwar keine Einnahmen, aber auch keine Kosten. Freie Mitarbeiter:innen in Heilmittelpraxen tragen regelmäßig keinerlei Risiko, sind an den Kosten der Praxis nicht beteiligt und damit scheinselbstständig. Zwar hat das Sozialgericht Darmstadt jüngst entschieden (Urteil vom 16.06.2025, S 8 BA 45/21), bereits die Absolvierung von kostenintensiven Fortbildungen durch den:die freie:n Mitarbeiter:in sei ein derart hohes Risiko, dass dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei. Diese Argumentation ist allerdings kaum überzeugend und wird von der übrigen Rechtsprechung auch nicht geteilt, auch Arbeitnehmer:innen besuchen Fortbildungen auf eigene Kosten, um fachlich versiert zu bleiben oder ein besseres Gehalt zu verlangen.
Nutzung eigener Geräte/Gegenstände/Materialien: Arbeitnehmer:innen wird naturgemäß ein vollständig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, Selbstständige hingegen müssen dies allein organisieren. Freie Mitarbeiter:innen, die „nur“ ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein eigenes Equipment mitbringen, sind tendenziell scheinselbstständig. Nach der eben schon erwähnten Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt (Urteil vom 16.06.2025, S 8 BA 45/21) könne dies aber anders zu bewerten sein, wenn der:die freie Mitarbeiter:in die Räume und Gegenstände jeweils von der Praxis anmiete.
Weisungsgebundenheit: Während Arbeitnehmer:innen Weisungen des:der Arbeitgeber:in ausführen müssen, sind Selbstständige frei darin, wie sie ihre Aufträge ausführen. Da in den Gesundheitsberufen aber (bei Ärztinnen und Ärzten sogar in den Berufsordnungen) vorgegeben ist, dass in der Behandlung ohnehin Weisungsfreiheit besteht, hat dieses Kriterium hier nur untergeordnete Bedeutung.
Zeitliche und räumliche Freiheiten: Selbstständige entscheiden frei, wann und wo sie arbeiten, Angestellte nicht. Wird für freie Mitarbeiter:innen ein Kalender geführt und entscheidet die Praxis, wann diese zu arbeiten haben, spricht dies eher für eine Scheinselbstständigkeit.
Sozialversicherungsbehörden und Gerichte prüfen die genannten Kriterien und gewichten sie. Teilweise werden weitere Kriterien herangezogen. So hat das hessische Landessozialgericht entschieden, dass die fehlende eigene Kassenzulassung eines vermeintlich selbstständigen Physiotherapeuten bzw. einer Physiotherapeutin gegen die Annahme einer wirklichen Selbstständigkeit spreche (Urteil vom 25.07.2024, L 1 BA 31/23). Dem widersprach kurz danach das dem hessischen Landessozialgericht untergeordnete Sozialgericht Darmstadt (Urteil vom 16.06.2025, S 8 BA 45/21) und meinte, die Regelungen des Leistungserbringungsrechts – also hier die Kassenzulassung – seien als Kriterien völlig irrelevant. Unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Urteil Bestand haben wird – die Berufung würde wieder vor dem hessischen Landessozialgericht verhandelt –, ist die Nutzung eigener Geräte/Gegenstände/Materialien wie oben gezeigt auch nur eines von mehreren Kriterien.
Fazit: Für eine echte freie Mitarbeit bleibt kaum Raum, zumeist handelt es sich in Wahrheit um Scheinselbstständigkeit. Die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt eröffnet Möglichkeiten hinsichtlich der Vermietung von Praxisräumen an freie Mitarbeiter:innen – dabei gilt es gleichwohl, die Gesamtschau der anderen Abgrenzungskriterien zu beachten.
Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten bundesweit Heilmittelerbringer:innen in allen Rechtsfragen zur Praxis – www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 29 366 500
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