Zukunft Praxis
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In Uniform: vom Wert einheitlicher Berufskleidung
An der Frage der Arbeitskleidung scheiden sich die Geister. Da sind einerseits Praxisinhaber:innen wie die Logopädin Esther Pelzer aus dem saarländischen Losheim am See. Sie sagt: „Wir tragen Berufsbekleidung, also Polohemden mit unserem Logo. Das hat etwas mit Identifikation mit dem Beruf und mit der Praxis zu tun. Aber auch aus Hygienegründen finde ich das besser gegenüber dem Tragen von Privatkleidung.“ Für einheitliche Arbeitskleidung spricht auch, dass die Patient:innen so gleich wissen, wer zum Team gehört und damit auch ganz bewusst eine gewisse Distanz aufgebaut wird. Nicht umsonst tragen auch Ärzt:innen in aller Regel einen weißen Kittel, selbst wenn sie nicht mit Blut oder anderen Körperausscheidungen von Patient:innen konfrontiert sind.
Genau das wollen andere Praxisinhaber:innen aber gerade nicht – wie die Physiotherapeutin Jutta Gärtner-Schiebold aus Hamburg-Barmbek. Sie behandelt vor allem Kinder, zu denen eine solche Distanz gar nicht gewünscht ist. Sie sollen sich schließlich wohlfühlen, in den Räumen wie auch mit den Therapeut:innen. Außerdem: „Jeder soll bei uns anziehen können, was er will. Das ist für uns wichtig, weil man mit seiner Kleidung auch seine Individualität zum Ausdruck bringen kann.“ Und um die Praxiszugehörigkeit deutlich zu machen, würde schließlich im Zweifelsfall auch ein einfaches Namensschildchen mit dem Logo der Praxis genügen, dafür bräuchte man ja nicht gleich eine Uniform zu tragen.
Ein richtig oder falsch scheint es bei dieser Frage nicht zu geben. Es geht vielmehr um unterschiedliche Werte und Prioritäten in der Praxisführung. Allein: Ein Argument spricht eindeutig für die Berufsbekleidung. Denn alle Aufwendungen für die Kleidung können gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Unter Berufsbekleidung versteht der Bundesfinanzhof all jene Kleidung, die der Beruf notwendig macht, und die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist. Als eine solche Kleidung anerkannt ist der weiße Kittel im Gesundheitswesen. Etwas schwieriger gestaltet sich der Sachverhalt, wenn Heilmittelerbringer:innen andere Farben wählen – und das Finanzamt unterstellt, dass das schicke Polohemd schließlich auch privat genutzt werden könnte. Mit einem markant sichtbaren Praxisnamen auf der Kleidung wird solche Berufsbekleidung in der Regel jedoch anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil v. 22.06.2006, VI R 21/05).
Neben den Anschaffungskosten für die Berufskleidung sind auch die Reinigungskosten steuerlich absetzbar. Wird die Wäsche außer Haus gereinigt, ist eine ordnungsgemäße Rechnung nötig. Dafür
muss in der Abrechnung die Wäsche als Berufskleidung bezeichnet und die verschiedenen Kleidungsstücke einzeln – Hose, Shirt oder Kittel – benannt werden. Wird dagegen die Kleidung in der Praxis gewaschen, so sind alle Aufwendungen, etwa für Waschmaschine, Wäschetrockner, Waschmittel, Strom oder Wasser, abzugsfähig und es bedarf keiner weiteren Aufstellung. Etwas komplizierter ist es, wenn die Mitarbeiter:innen die Wäsche in ihren privaten Waschmaschinen reinigen. In diesem Fall sind die Reinigungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Dafür muss die Kostentrennung zwischen beruflicher und privater Wäsche „anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden“ geschätzt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 77/91 und VI R 53/92 von 1993).
Ob das Kostenargument trägt, um künftig in der Praxis eine „Uniform“ tragen zu wollen, ist indes wieder eine Frage von Werten und Prioritäten.
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