Bisher war nicht klar, welcher Stichtag für die Definition des Vergütungsvolumens im Zuge des Rettungsschirms zählt. Auch wenn einige Meldungen dies bereits behaupteten. Heute hat sich der GKV-Spitzenverband entschieden.
Vor einigen Tagen berichteten wir, dass es mehrere Möglichkeiten gäbe, wie Ihr Abrechnungsvolumen aus dem 4. Quartal 2019 definiert werden kann. Bisher hatte eine finale Entscheidung gefehlt. Nun berichtet der GKV-Spitzenverband, dass das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i.V.m. Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum als Stichtag zählt. Das bedeutet, dass Behandlungen, die bereits im Dezember 2019 durchgeführt wurden und deren Abrechnungen im Januar 2020 stattgefunden haben, keine Berücksichtigung finden. Jedoch werden wiederum die Behandlungen, die im September 2019 durchgeführt wurden und deren Abrechnung im Oktober 2019 stattgefunden, berücksichtigt. Unsere Erfahrungen zeigen, dass der September in vielen Fällen für eine Praxis deutlich umsatzstärker ist als der Dezember. Damit fiele der Betrag Ihrer Ausgleichzahlung sogar höher aus.
Durchführungsbestimmung des GKV-Spitzenverbands
Es ist uns bewusst, dass der Rettungsschirm nicht für jede Praxis gleichermaßen fair ausgezahlt werden kann, jedoch sind wir froh, dass es diesen überhaupt gibt. Gerade wenn man bedenkt, dass nicht alle Berufsstände eine Finanzspritze in Höhe von über einer Milliarde Euro erhalten.
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