COVID-19, besser bekannt als Corona-Virus, führt momentan nicht nur zu abgesagten Messen, sondern zu vielen Fragen. Wir haben alles Wichtige zur Abrechnung und Unterbrechungsfristen gesammelt und aktualisieren laufend.
Alle Änderungen im Überblick
Ja, allerdings nur in sogenannten regionalen Ausnahmefällen. Das heißt konkret: Steigen die Infektionszahlen in einer bestimmten Region an, kann der G-BA mit einem gesonderten Beschluss dort Ausnahmeregelungen in Kraft setzen, die regional beschränkt und zeitlich befristet sind.
Ein solcher Beschluss umfasst dann auch die Verodnungen am Telefon. Folgende Regelung tritt dann in Kraft:
Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post verschickt werden. Allerdings nur, wenn der Patient im Vorfeld aufgrund derselben Erkrankung bereits persönlich untersucht wurde.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss
Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren,ist ausgesetzt. Die Regelung wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss
Ja, wenn der Patient zustimmt und das per Mail oder Fax quittiert. Dann dürfen Patienten mit ihrem Einverständnis auch mit einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung) behandelt werden, sofern eine persönliche Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht möglich ist und sie zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Gesundheit erforderlich ist.
Die Regelung wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.
Für folgende Leistungen ist eine Videobehandlung erlaubt:
Die Quittierung des Patienten mit seinem Einverständnis muss für die Abrechnung nicht mit eingereicht werden. Therapeuten muss sie trotzdem aufbewahren, falls ein Nachweis verlangt wird.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss
Am 07. Januar 2021 hat der Bundesanzeiger die „Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ veröffentlicht. Damit tritt die Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31. März 2021 nun offiziell rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft.
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Ja, und zwar ohne Einschränkungen. Bis die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft tritt, bleibt die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen auf 28 Kalendertage verlängert.
Alle Informationen zur neuen Heilmittelrichtlinie finden Sie hier.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss
Momentan führt eine Überschreitung der 12-Wochen-Frist nicht zur Ungültigkeit der Verordnung. Diese Ausnahmeregelung ist unbefristet und gilt für alle Verordnungen, auch außerhalb des Regelfalls.
Die Erweiterung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage gilt für alle Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis zum 31.12.2020 ausgestellt wurden.
Nein, Teilabrechnungen sind seit dem 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr möglich. Die Schlussrechnung noch nicht abgerechneter Leistungen kann aber weiterhin erfolgen. Wichtig: Die bereits angerechneten Leistungen müssen auf der Verordnungskopie gekennzeichnet werden.
Eine Ausnahme gilt für Podologen: Hier sind Teilabrechnungen mit Rechnungseingang bei der Krankenkasse noch bis zum 31.12.2020 möglich. Auch hier gilt, dass Schlussabrechnungen auf Kopien mit deutlicher Kennzeichnung bereits abgerechneter Leistungen auch danach möglich sein werden.
Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen der gemachten Angaben bis zum 31.12.2020 (Verordnungsadatum) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch den Arzt bzw. einer Rücksprache mit dem Arzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen. Die Abrechnung dieser Rezepte erfolgt bis zum 30.09.2021 (Eingang bei der Krankenkasse).
Ausgenommen davon sind:
Für das Entlassmanagement gelten die Ausnahmeregelungen solange der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Bedeutung“ feststellt. Im Detail bedeutet das für alle Verordnungen mit dem Ausstellungsdatum ab 09.03.2020:
Mit Inkrafttreten der geänderten Heilmittelrichtlinie wird es Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht mehr geben. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskrankenkassen, ab sofort bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls auf das Genehmigungsverfahren zu verzichten.
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