Die Videotherapie in der Physiotherapie

Die Physiotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich in erneuten Verhandlungen auf Voraussetzungen, Vergütung und Leistungen in der Videotherapie geeinigt. Diese traten zum 01.04.2022 in Kraft.

Videotherapie in der Physiotherapie

Damit Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch, also z.B. per Video, erbracht werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im vergangenen Jahr die Heilmittelrichtlinie entsprechend geändert und damit die Vorgaben aus dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVMPG) umgesetzt. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel für die Videotherapie geeignet sind, sollten der GKV-Spitzenverband und Verbände gemeinsam vertraglich festlegen. Bisherige Verhandlungen hierzu waren gescheitert und es wurde Anfang 2022 ein Schiedsverfahren eingeleitet. 

Trotz des Schiedsverfahrens konnten sich die beteiligten Parteien in der Physiotherapie nun am Verhandlungstisch einigen und haben Voraussetzungen, Vergütung und Leistungen in der Videotherapie festgelegt. In der Logopädie und Ergotherapie dauern die Verhandlungen noch an.

Welche Leistungen werden in der Regelversorgung durch die Videotherapie abgedeckt?

In der Physiotherapie können folgende ärztlich verordnete Heilmittel zu einem definierten Anteil als telemedizinische Leistung durchgeführt werden: 

  • KG Einzel- und Gruppenbehandlung (bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten)
  • KG-Muko (bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten)
  • KG-ZNS Kinder Bobath (bis zu 3 Behandlungseinheiten, insbesondere für die Anleitung von Bezugspersonen)
  • KG-ZNS Erwachsene Bobath (bis zu 3 Behandlungseinheiten, insbesondere für die Anleitung von Bezugspersonen)
  • Manuelle Therapie (bis zu 1 Behandlungsheinheit)

Wie werden telemedizinische Leistungen vergütet?

Für die Abrechnung der genannten Leistungen haben Verbände und GKV-Spitzenverband neue Positionsnummern fesgelegt. Die Vergütungssätze einer telemedizinischen Behandlung entsprechen dabei den Sätzen, die auch bei einer Behandlung in der Praxis abgerechnet werden:

Positionsnummer Bezeichnung Vergütung
X0521 Allgemeine Krankengymnastik (KG) (auch auf neurophysiologischer Grundlage): Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung
(Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten)
24,08 2,41
X0621 Allgemeine Krankengymnastik (KG) (auch auf neurophysiologischer Grundlage): Gruppenbehandlung (2 - 5 Patienten) als telemedizinische Leistung (Regelbehandlungszeit 20 bis 30 Minuten) 10,78 1,08
X0722 Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (insbesondere bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen) - KG-Muko: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung (Regelbehandlungszeit 60 Minuten) 72,26 7,23
X0728 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung (KGZNS-Kinder nach Bobath) als telemedizinische Leistung (Regelbehandlungszeit 30 bis 45 Minuten) 47,80  
X0720 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung (KGZNS nach Bobath) als telemedizinische Leistung (Regelbehandlungszeit 25 bis 35 Minuten) 38,24 3,82
X1221 Manuelle Therapie: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung (Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten) 28,92 2,89

Alle Positionsnummern und Preise finden Sie in der Ergänzungsvereinbarung bei der GKV Heilmittel.

Gibt es eine Vergütungspauschale für Software- und Hardwareanschaffungen?

Um den zusätzlichen technischen Aufwand einer Videotherapie auszugleichen bzw. zu finanzieren, haben sich die Beiteiligten auf zwei Vergütungspauschalen geeinigt, die zunächst für die nächsten vier Jahre (2022-2025) gelten sollen. Diese decken die nötige Hard- und Software ab, die Physiotherapeut:innen für die telemedizinische Leistungserbringung benötigen. Beginnend mit diesem Jahr  (2022) können Physiotherapeut:innen laut Verbandsinformationen bis einschließlich 2025 jährlich eine Softwarepauschale von 300,00 Euro pro Praxis sowie bis 2024 jährlich eine zusätzliche Hardwarepauschale in Höhe von 950,00 Euro geltend machen und abrechnen. 

Wie kann die Videotherapie vom Patienten bzw. der Patientin bestätigt werden?

Die Bestätigung der Behandlung per Video erfolgt vom Versicherten auf digitalem Weg oder per Fax nach der Therapie. Sofern ein Videodienstanbieter einen Nachweis über die Durchführung einer telemedizinischen Leistung anbietet, kann dieser Nachweis als PDF erfolgen. Alternativ ist in Einzelfällen ein Verbindungsnachweis unter Angabe der Dauer und des Datums der telemedizinischen Leistungen möglich.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Unterschrift(en) bei durchgeführten Präsenzterminen nachträglich auf der Verordnung als Bestätigung der bereits per Video durchgeführten Behandlung(en) nachzufragen. Die Bestätigung ist in der Patientenakte zur archivieren. Die Bestätigung der Leistung durch den Versicherten ist auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln. Auf der Rückseite der Verordnung ist am Behandlungstag in der jeweiligen Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ vom Leistungserbringer der Begriff „TM “ einzutragen.

Welche Voraussetzungen sind für die Erbringung der Videotherapie nötig?

Um eine telemedizinische Leistung als Videotherapie durchzuführen benötigen Therapeut:innen unter anderem ein internetfähiges Endgerät sowie ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters. Der Therapeut oder die Therapeutin muss sich dabei in den Praxisräumlichkeiten befinden, eine Videotherapie kann nicht aus dem Homeoffice oder mobil abgegeben werden.

In Beuzg auf die Patient:innen kann eine Videobehandlung dann erbracht werden, wenn der oder die Patient:in körperlich und psychisch dazu in der Lage ist und über eine ausreichende Medienkompetenz verfügt, um die Leistung in telemedizinischer Form anzunehmen. Es muss für die Patient:innen eine störungsfreie Umgebung gegeben sein, die einen geschützten Raum ermöglicht und eine angemessene Privatsphäre sicherstellt. Natürlich ist auch eine stabile Internetverbindung unerlässlich. 

Hilfs- und pflegebedürftige Personen sowie Behandlungen nach § 11 Abs. 2 HeilM-RL (z.B. Behandlungen von Patienten in tagesstrukturierenden Einrichtungen) sind ebenfalls als Videotherapie möglich. Voraussetzung ist hierfür, dass eine Betreuungsperson im selben Raum anwesend ist oder den Therapeut:innen vorab ein persönlicher Ansprechpartner genannt wurde, der während der Behandling erreichbar ist.

Eine Leistung kann nur dann als Videotherapie abgegeben werden, wenn der Arzt oder die Ärztin dies auf der Verordnung nicht ausgeschlossen hat. Sofern aus ärztlicher Sicht ein wichtiger Grund gegen die Videotherapie vorliegt, kann der Arzt oder die Ärztin dies mit einem entsprechenden Hinweis im Feld „ggf. Therapieziele/ weitere med. Befunde und Hinweise“ eintragen.

Wann startet die regelhafte Möglichkeit zur Videotherapie?

Die Videotherapie wurde mit Start zum 01.04.2022 in die Regelversorgung überführt. Damit ist nach dem Ende der Corona-Sonderregelung zur Videotherapie, die Ende März auslief, ein nahtloser Übergang möglich.

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