Videotherapie in der Logopädie: Durch Übergangsvereinbarung seit 01.09.22 möglich

Endlich ist in der Logopädie wieder Videotherapie möglich. Das Wichtigste auf einen Blick.

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Stand: Januar 2023

Die maßgeblichen Logopädieverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich bei der Abgabe telemedizinischer Leistungen auf eine Übergangsvereinbarung geeinigt. Diese macht es ab 1. September wieder möglich, telemedizinische Leistungen mit der GKV abrechnen zu können, auch wenn das Schiedsverfahren hierzu noch nicht abgeschlossen ist. 

Wann ist die Erbringung von telemedizinischen Leistungen in der Logopädie möglich?

Logopäd:innen dürfen neben einer Therapie in Präsenz zusätzlich telemedizinische Leistungen anbieten, jedoch darf der Anteil an Videotherapie pro Kalenderjahr für ein:e zugelassene:r Leistungserbringer:in maximal 30 Prozent betragen. Leistungen können dann telemedizinisch erbracht werden, wenn Patient:innen dazu in der Lage sind auch über eine Videotherapie aktiv am Therapieprozess teilzunehmen. Bei Pflegebedürftigen oder Patient:innen mit Fremdhilfebedarf muss ein:e persönliche:r Ansprechpartner:in zur Verfügung stehen. 

Bei minderjährigen Patient:innen gilt: Kinder, die das 4. Lebensjahr vollendet und das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine Ausreichende Medienkompetenz und Konzentrationsfähigkeit für die gesamte Therapieeinheit haben. Zudem muss eine Bezugs- oder Betreuungsperson mit anwesend sein. Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist Videotherapie möglich, wenn Leistungen nach § 11 Abs. 2 der HMR erbracht werden.

Nicht möglich ist Videotherapie sobald die Anleitung einen persönlichen Kontakt erfordert, bei Kinder unter 4 Jahren oder für Leistungen nach § 11 Abs. 2 der HMR bei unter 14-jährigen.

Welche Voraussetzungen müssen für Videotherapie gegeben sein?

  • Patient:in und Therapeut:in benötigen ein störungsfreies Umfeld mit angemessener Privatsphäre (geschützter Raum)
  • Es muss ein zertifizierter Anbieter für Videotherapie genutzt werden. Welche Anbieter geeignet sind kann bei der GKV nachgelesen werden.
  • Die Behandlung muss jederzeit auch persönlich in den Praxisräumen fortgeführt werden können. Dabei müssen Logopäd:innen sicherstellen, dass der bzw. die Therapeut:in, welche:r telemedizinisch behandelt hat, die Therapie auch vor Ort weiterführt. 
  • Die erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls muss in Präsenz stattfinden, ebenso Erst- und Bedarfsdiagnostik sowie Verlaufskontrollen

Welche Leistungen können als Videotherapie durchgeführt werden?

Logopäd:innen können Leistungen aus den Bereichen Diagnostik, Therapie, Hausbesuch oder Berichten telemedizinisch erbringen und abrechnen. Hierfür müssen die folgenden Positionsnummern verwendet werden:

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Therapie (Einzel- und Gruppentherapie)

Positionsnummer Bezeichnung/Leistungsberschreibung
X3122 Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit 30 Minuten
X3123 Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit 45 Minuten
X3124 Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit 60 Minuten
X3240 Gruppen-Therapie 2 Patien:tinnen, je Patient:in (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit: 45 Minuten
X3243 Gruppen-Therapie 2 Patien:tinnen, je Patient:in (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit: 90 Minuten
X3242 Gruppen-Therapie 3-5 Patien:tinnen, je Patient:in (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit: 45 Minuten
X3244 Gruppen-Therapie 3-5 Patien:tinnen, je Patient:in (telemedizinische Leistungserbringung)
Regelbehandlungszeit: 90 Minuten

Sofern eine Position als Doppelbehandlung verordnet und erbracht wurde kann die entsprechende Positionsnummer zwei Mal abgerechnet werden. 

Hat der oder die Vertragsärzt:in einen Hausbesuch verordnet, kann diese Leistung unter den o.g. Voraussetzungen auch telemedizinisch erbracht werden, die Abrechnung der Hausbesuchspauschale (HPNR X9901) ist dann aber nicht möglich.

Die Preise für telemedizinische Leistungen sind zunächst vom 01.09.22 bis 31.12.22 festgelegt. Zum 01.01.23 findet eine Preiserhöhung statt, eine weitere ist für den 01.10.23 (Laufzeit bis 30.06.24) vorgesehen. Eine Übersicht der Preise finden Sie in der Übergangsänderungsvereinbarung auf der Seite der GKV.

Gibt es eine Vergütungspauschale für Software- und Hardwareanschaffungen?

Im Gegensatz zu Ergotherapie und Physiotherapie, gibt es in der Logopädie bisher keine separate Vergütungspauschael für die Anschaffung von Hardware oder Software. Stattdessen wurde die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Übergangsvereinbarung zur Videotherapie aktualisiert und die Preise etwas erhöht. 

Wie wird Videotherapie von den Patient:innen bestätigt?

Der oder die Patient:in bestätigt nach der Behandlung diese in digitaler Form oder per Fax. Die Bestätigung muss in der Patientenakte archiviert werden. Auf der Verordnung wird am Behandlungstag in der entsprechenden Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ das Kürzel „TML“ für „telemedizinische Leistung“ eingetragen.
 

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