Videotherapie in der Ergotherapie startet zum 01.10.22

Auch in der Ergotherapie gibt es endlich wieder Videotherapie. Das Wichtigste auf einen Blick.

Senior im Rollstuhl mit Laptop auf dem Schoß

Stand: April 2023

Die maßgeblichen Ergotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich im Rahmen des Schiedsverfahrens auch auf eine Vereinbarung zur Abgabe telemedizinischer Leistungen verständigt. 

Wann können telemedizinischen Leistungen in der Ergotherapie erbracht werden?

Telemedizinische Leistungen dürfen von Ergotherapeut:innen ergänzend bzw. zusätzlich zu einer Therapie in Präsenz angeboten werden. Dabei dürfen pro Quartal maximal 30% aller Behandlungen telemedizinisch erbracht werden.

Videotherapie darf dann stattfinden, wenn die Leistung keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Deshalb muss der erste Termin immer in Präsenz stattfinden, ob weitere Terminen einen unmittelbaren persönlichen Kontakt benötigen können Leistungserbringer:innen fallbezogen nach therapeutischer Notwendigkeit entscheiden. 

Zudem müssen Patient:innen dazu in der Lage sein, auch über eine Videotherapie aktiv am Therapieprozess teilnehmen zu können, sowohl körperlich und psychisch, als auch in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen. Auch eine entsprechende Medienkompetenz muss natürlich vorhanden sein. Bezugspersonen dürfen dabei in eine telemedizinische Behandlung eingebunden werden.

Beide Seiten (Therapeut:in und Patient:in) können die Videobehandlung jederzeit in Textform widerrufen oder ablehnen. Dann muss die Behandlung als Präsenztherapie durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für Videotherapie in der Ergotherapie?

  • Patient:in und Therapeut:in benötigen ein störungsfreies Umfeld mit angemessener Privatsphäre (geschützter Raum)
  • Es muss ein zertifizierter Anbieter für Videotherapie genutzt werden. Welche Anbieter geeignet sind kann bei der GKV nachgelesen werden.
  • Die Behandlung muss jederzeit auch persönlich in den Praxisräumen fortgeführt werden können. Dabei soll Behandlungskontinuität gewahrt bleiben.
  • Eine Videobehandlung darf nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen Ihnen und dem oder der Patient:in stattfinden. 
    Patient:innen müssen vorab in Textform aufgeklärt werden und einwilligen.
  • Die erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls muss in Präsenz durchgeführt werden.

Welche ergotherapeutischen Leistungen können als Videotherapie durchgeführt werden?

Ergotherapeut:innen können Leistungen aus den Bereichen motorisch-funktioneller, psychisch-funktioneller oder sensomotorisch-perzeptiver Behandlungen sowie Hirnleistungstraining und die Beratung zur Integration ins häusliche Umfeld telemedizinisch erbringen und abrechnen. Hierfür müssen die folgenden Positionsnummern verwendet werden:

Positionsnummer Bezeichnung/Leistungsberschreibung
X4122 Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung
Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
X4123 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung
Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
X4124 Ergoth. Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung 
Regelleistungszeit 45 Minuten, davon mind. 30 Minuten Therapiezeit
X4125 Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung
Regelleistungszeit 75 Minuten, davon 60 Minuten Therapiezeit
X4127 Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 
Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit 
X4128 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 
Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit
X4129 Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 
Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit 
X4132 Ergoth. Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 
Regelleistungszeit 120 Minuten, davon mind. 105 Minuten Therapiezeit
X4225 Motorisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung bei verordneter Position X4102 oder X4209 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Patienten
Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
X4226 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Parallelbehandlung bei verordneter Position X4103 oder X4210 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Patienten 
Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
X4227 Ergoth. Hirnleistungstraining: Parallelbehandlung bei verordneter Position X4104 oder X4211 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Patienten 
Regelleistungszeit 45 Minuten, davon mind. 30 Minuten Therapiezeit
X4228 Psychisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung bei verordneter Position X4105 oder X4212 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Patienten 
Regelleistungszeit 75 Minuten, davon 60 Minuten Therapiezeit
X4229 Motorisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (3 - 6 Patienten) 
Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
X4230 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Gruppenbehandlung (3 - 6 Patienten) 
Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
X4231 Ergoth. Hirnleistungstraining: Gruppenbehandlung (3 - 6 Patienten) 
Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
X4232 Psychisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (3 - 6 Patienten) 
Regelleistungszeit 105 Minuten, davon 90 Minuten Therapiezeit

Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Diese Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten.

Zusätzlich können Beratungen nach Anlage 1 Teil 1 Ziffer 5 in begründeten Einzelfällen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telemedizinische Leistung per Telefon erbracht werden.

Achtung: Von der Möglichkeit der Teletherapie ausgenommen, sind thermische Anwendungen, ergotherapeutische temporäre Schiene und Hausbesuche.

Gibt es eine Vergütungspauschale für Software- und Hardwareanschaffungen?

Zum 02.12.2022 konnte man sich mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung der Kosten für Hard- und Software für die Jahre 2023, 2024 und 2025 einigen. Diese Pauschale beläuft sich auf 1.000 Euro. 

Beantragen können Ergotherapiepraxen mit Kassenzulassung, die telemedizinische Leistungen erbringen, diese Pauschale seit dem 04.04.2023 über das GKV-Antragsportal. Die Anmeldung dort erfolgt über Ihre IK. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt an die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem jeweiligen IK gespeicherte Bankverbindung und spätestens bis zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Quartals. Bitte beachten Sie, dass diese Pauschale für jedes Jahr separat beantragt werden muss.

Für die Auszahlung der Pauschale gelten nach Verbandsinformationen einige Voraussetzungen: 

  • Sie müssen im Antragsjahr tatsächlich telemedizinische Leistungen erbracht haben bzw. erbringen.
  • Sie müssen einen GKV-SV zertifizierten Videodienstanbieter nutzen
  • Die Anschaffung von erforderlicher Hardware (in beliebiger Höhe) im jeweiligen Antragsjahr (Anschaffungen aus 2022 können für 2023 berücksichtigt werden).

Wie wird Videotherapie von den Patient:innen bestätigt?

Die Behandlung wird von den Patient:innen nach der Behandlung in digitaler Form oder per Fax bestätigt. Die Bestätigung muss in der Patientenakte archiviert werden. Sofern Ihr Videodienstanbieter einen Nachweis über die Durchführung einer telemedizinischen Leistung anbietet, kann dieser Nachweis als PDF erfolge. 

Auf der Verordnung wird am Behandlungstag in der entsprechenden Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ das Kürzel „TM“ für „telemedizinische Leistung“ eingetragen. Die Bestätigung auf der Verordnungsrückseite mit Kennzeichnung „TM“ und der Unterschrift der Patient:innen kann auch  nachträglich beim nächstmöglichen Termin mit unmittelbarem persönlichem Kontakt erfolgen.
 

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