Dürfen Angehörige Einsicht in die Patientenakte nehmen?

Grundsätzlich darf nur der/die Patient:in Einsicht in seine Akte nehmen. Er kann jedoch den/die Therapeut:in von der Schweigepflicht entbinden.

Dürfen Angehörige Einsicht in die Patientenakte nehmen?

Das Recht auf Einsichtnahme steht grundsätzlich nur dem/der Patient:in selbst zu. Das Gesetz kennt kein Einsichtnahmerecht von Verwandten oder den Ehegatt:innen. Auch gegenüber dem/der Ehegatt:in gilt die Schweigepflicht, d.h. diesem darf nicht einmal mitgeteilt werden, ob der/die Partner:in sich in der Behandlung des/der Therapeut:in befindet oder befand. 

Entbindung der Schweigepflicht schriftlich hinterlegen

Natürlich darf der/die Patient:in seinen/seiner Therapeut:in von der Schweigepflicht entbinden und einen sogenannten rechtsgeschäftlichen Vertreter bestellen. Die Entbindung der Schweigepflicht sollte schon wegen der Gefahr der Strafverfolgung stets schriftlich erfolgen und in die Patientenakte aufgenommen werden. Sie kann durch den/die Patient:in jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Eltern von Minderjährigen und gerichtlich bestellte Betreuer:innen

Besteht eine gesetzliche Vertretungsmacht, etwa durch die Eltern bei Minderjährigen oder durch einen/einer gerichtlich bestellten Betreuer:in bei Demenzkranken, können diese das Einsichtsrecht wahrnehmen.

Wann Erben Einsichtsrecht haben

Ein/eine Patient:in kann seinen/ihren Erben und Angehörigen die Einsichtnahme auch über den Tod hinaus verweigern. Ergibt sich aus den Äußerungen oder dem Verhalten, dass er/sie diesen nach seinem/ihrem Ableben gerade keine Einsicht gewähren wollte, dann ist diese zu verwehren. Für alle anderen Fälle gilt, dass, wenn der/die Patient:in verstorben ist, die Erben ein Einsichtsrecht haben, wenn sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen wollen.

Ist ein/e naher/nahe Angehörige:r nicht Erbe geworden, hat er nur dann ein Einsichtsrecht, wenn er sogenannte immaterielle Interessen geltend machen will, d.h. solche, die keine Vermögensinteressen beinhalten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein/e Angehörige:r eine private Krankenversicherung abschließen will und diese anfragt, ob Erbkrankheiten bekannt sind. Der/die Therapeut:in muss sich die Erbenstellung nachweisen lassen.

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