FAQ: Blankoverordnung in der Ergotherapie

In diesem FAQ sammeln wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Blankoverordnung in der Ergotherapie.

Nun ist sie also da, die Blankoverordnung. Im Vergleich zur “normalen” Standardverordnung laufen bei der Blankoverordnung einige Dinge in der Verwaltung und Abrechnung anders ab, als Ergotherapeut:innen es gewohnt sind. Gemeinsam mit dem DVE beantworten wir in desem FAQ daher die häufigsten Ihrer Fragen, die uns bislang zur Blankoverordnung erreicht haben.   

Innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Ausstellungsdatum können Ergotherapeut:innen in Absprache mit den Patient:innen frei über den Einsatz der Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog, die Dauer und Frequenz der Behandlungseinheiten sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.

Ja, innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Verordnungsdatum muss die Behandlung abgeschlossen sein. Die Gültigkeit einer Blankoverordnung kann nicht verlängert werden.

Ein Ampelsystem dient dabei als Steuerungsfunktion, um eine notwendige und wirtschaftliche Versorgung der Patient:innen zu gewährleisten. Den Ampelphasen grün, gelb und rot wurde dabei eine Anzahl von Zeitintervallen zu je 15 Minuten zugeordnet – plus 1 Zeitintervall für Vor- und Nachbereitung. Die Anzahl basiert dabei auf einem angenommenen Versorgungsbedarf der Versicherten für die Gültigkeitsdauer einer Blankoverordnung von 16 Wochen. Die Zeitintervalle pro Ampelphase betragen: 

SB1:

  • Grün: 0 – 128 Zeitintervalle
  • Gelb: 129 – 176 Zeitintervalle
  • Rot: Ab 177 Zeitintervallen

PS3 & 4:

  • Grün: 0 – 176 Zeitintervalle
  • Gelb: 177 – 200 Zeitintervalle
  • Rot: Ab 201 Zeitintervallen

In der roten Phase verwenden die Therapeut:innen mehr Zeitintervalle für die Behandlung, als in der grünen und gelben Phase vorgesehen sind, und müssen dafür einen Abschlag von 9 Prozent auf die in dieser Phase erbrachten Zeitintervalle hinnehmen. 

Selbstverständlich, denn nicht jede Verordnung ist auch eine Blankoverordnung.

Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Verordnungen, die keine Blankoverordnung sind.

Falls die Zeilen der Verordnungsrückseite nicht ausreichen, können zusätzliche Datenblätter für die Quittierung von Therapieeinheiten verwendet werden. 

Ja, es können problemlos mehrere Datenblätter verwendet werden. 

Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Verordnungen, die keine Blankoverordnung sind.

Es werden die vorrangigen Heilmittel und die Behandlungszeit in Minuten angegeben – das Wort „Minuten“ muss dabei nicht ausgeschrieben werden. Pro Behandlungstermin muss die Therapiezeit mindestens 30 Minuten und darf maximal 180 Minuten betragen. 

Beispiel: Eine Motorisch-funktionelle Behandlung mit der Dauer von zwei Zeitintervallen wird auf der Verordnung mit „Mot.Funkt.Beha. 30“ angegeben. 

Nein, jedes Heilmittel muss innerhalb eines Termins mindestens 30 Minuten (also zwei Zeitintervalle) behandelt werden. 

Ja, bei dem Ampelsystem werden alle genutzten Zeitintervalle inklusive der Vor- und Nachbereitungszeit zusammengezählt und einberechnet. 

Ja, die Vor- und Nachbereitungszeit für jeden Behandlungstermin wird bei Optica automatisch mit abgerechnet. Deshalb muss dieses pauschal angesetzte Zeitintervall nicht auf der Blankoverordnung notiert werden und Patient:innen müssen diese folglich auch nicht quittieren. 

Falls die Vor- und Nachbereitungszeit NICHT mit abgerechnet werden soll, benötigen wir lediglich einen Hinweis auf der Rückseite.

Die Vor- und Nachbereitungszeit ist zuzahlungspflichtig. Patient:innen müssen pro Blankoverordnung die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro Verordnungsblattgebühr und 10 % der Gesamtkosten einer Verordnung selber tragen. Je Behandlungstermin kann ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt werden, welche auch zuzahlungspflichtig ist. 

Diese Entscheidung treffen Sie als Therapeut:in.

Bei der Blankoverordnung treffen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Hausbesuches. Wurde ein Hausbesuch von den Ärzt:innen verordnet, können die Ergotherapeut:innen nach Absprache mit den Patient:innen die Behandlung in der Praxis oder im häuslichen Umfeld durchführen.

Hausbesuche können bei der Blankoverordnung pro Behandlungstermin nur EINMAL mit der jeweiligen Einsatzpauschale berechnet werden (inklusive Wegegeld):

59973 bei Hausbesuch im häuslichen Umfeld der Patient:innen
59974 bei Hausbesuch einer sozialen Einrichtung / Gemeinschaft

Nein. Wird die Therapie innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Verordnungsdatum unterbrochen, führt dies zu keiner Verlängerung der Gültigkeit. Innerhalb dieser 16 Wochen entscheiden die Ergotherapeut:innen über die ergotherapeutische Behandlung, deren Menge und der Intensität. Anschließend entscheiden die Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen über die weiteren Behandlungen bzw. eine erneute Verordnung. 

Patient:innen können dann erneut eine Blankoverordnung erhalten, jedoch erst nach Ablauf der 16-Wochen-Frist der vorherigen Blankoverordnung. 

Nein. Die Gültigkeit der Blankoverordnung bleibt 16 Wochen bestehen und es gibt keine Unterbrechungsregelung.

Blankoverordnungen können für drei ergotherapeutische Diagnosegruppen ausgestellt werden: SB1, PS3 und PS4.

Die Blankoverordnung für die Diagnosegruppe SB1 darf nur durch Ärzt:innen ausgestellt werden. Die Diagnosegruppen PS3 und PS4 können sowohl Ärzt:innen als auch Psychotherapeut:innen als Blankoverordnung ausstellen. 

Ja, es können alle Heilmittel abgerechnet werden, welche in der vorgegebenen Diagnosegruppe hinterlegt sind. Die Blankoverordnung lässt sich momentan für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 ausstellen.

Die „Versorgungsbezogene Pauschale“, die den organisatorischen Mehraufwand mit 91,38 Euro pro Blankoverordnung abgelten soll, wird bei Optica automatisch abgerechnet. Es muss nur ein Hinweis auf der Rückseite hinterlegt werden, wenn diese Pauschale NICHT abrechnet werden soll. 

Nein, eine Zwischen- bzw. Teilabrechnung ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Verordnung – d.h. spätestens 16 Wochen nach Verordnungsdatum oder wenn die Behandlung früher beendet bzw. abgebrochen wurde. 

Es ist jedoch in Absprache mit den Patient:innen möglich, Zwischenrechnungen für die gesetzlichen Zuzahlungen zu stellen. 

Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs ist weiterhin zu Beginn einer Therapie abrechenbar und wird auf der Blankoverordnungsrückseite unter „Maßnahmen“ eingetragen. 

Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Verordnungen, die keine Blankoverordnungen sind.

Nein, bei der Blankoverordnung gibt es keine BVB oder LHMB, da die Behandlung immer über einen Zeitraum von 16 Wochen möglich ist. 

Ergotherapeut:innen haben durch die Blankoverordnung die Möglichkeit, die Therapie noch besser und individueller zu gestalten, da sie selbst über die Behandlungsdauer und die Behandlungseinheiten entscheiden können. 

Für den Einzug der Zuzahlung wurden im Vertrag Blankoverordnung keine separaten Regelungen getroffen. Damit gilt, was auch bisher in der Regel-Versorgung gilt. Die Praxis kann direkt zu Beginn die Zuzahlung einziehen, kann dies aber auch am Ende tun.

Die 30% beziehen sich insgesamt auf alle Telemedizinischen Leistungen der Praxis, also Regel-Versorgung und Blankoversorgung zusammen. Da ein Termin immer nur einmal vergeben werden kann, ändert sich mit der Blankoverordnung nichts in Punkto Telemedizin.

Ja, Blankoverordnungen werden seit dem 01.04.2024 über Optica Viva erfasst. Die Praxissoftware bildet vom Start weg alle Merkmale der Blankoverordnung ab, beispielsweise das Ampelsystem.

Auch hier gilt, was jetzt bereits in der regulären Versorgung gilt. Im 125er Vertrag steht in den Begriffsbestimmungen unter „Ort der Leistungserbringung“: „Für den Ort der Leistungserbringung gilt § 11 HeilM-RL entsprechend. Erfordert es die therapeutische Zielsetzung, kann die Therapie außerhalb der Praxis (z. B. Training der Alltagsaktivitäten, Transfer ins häusliche bzw. soziale Umfeld) durchgeführt werden.“

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