Ratgeber Recht
Gut informiert bei den wichtigesten Themen rund um die Rechtssicherheit im Heil- und Hilfsmittelbereich: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Ihnen im Ratgeber Recht praxisnahe Überblicke über rechtlich relevante Themen für Sie und Ihre Praxis.
Praxishomepage: Wie dürfen Leistungen beworben werden und was ist bei Fotos zu beachten?
Die Homepage ist das Aushängeschild einer jeden Praxis. Doch der Betrieb einer Homepage birgt einige Risiken. Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum – es sind viele unterschiedliche Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten einzuhalten.
Die angebotenen Leistungen
Bei der Darstellung der angebotenen Leistungen ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Heilmittelwerbegesetz Werbung nicht uneingeschränkt erlaubt. Zudem darf nicht mit Selbstverständlichkeiten („wir machen keine Behandlungsfehler“) oder dem Einhalten rechtlicher Vorschriften („Alle Behandlungen entsprechen den Vorgaben der Krankenkassen“) geworben werden. Auch Superlative („modernste Geräte“) oder vergleichende Werbung („besser als Praxis Meier“) ist nicht erlaubt. Bei Verstößen drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen durch Mitbewerber:innen.
Das Praxisteam
Häufig wird auf der Website auch das Praxisteam vorgestellt. Hierbei ist darauf zu achten, dass Angestellte und freie Mitarbeiter:innen stets mit *Sternchennote oder in (Doppelklammer) als solche gekennzeichnet werden. Andernfalls könnte man diese für Gesellschafter:innen einer in Wahrheit gar nicht bestehenden (oder zumindest nicht mit diesen Personen bestehenden) Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten. Die Folgen für die Angestellten bzw. freien Mitarbeiter:innen wären verheerend: Als sogenannte Scheingesellschafter:innen haften sie für alle Verbindlichkeiten der (nur vermeintlich bestehenden) Gemeinschaftspraxis, etwa bei Behandlungsfehlervorwürfen. Die Haftpflichtversicherung des Angestellten kennt indes nur das Risiko seiner eigenen Fehler, nicht, dass der nun als Scheingesellschafter:in auf der Internetseite benannte Mitarbeiter:in durch die fehlerhafte Darstellung auch für die Behandlungsfehler aller anderen Therapeut:innen haften muss. Dieses Risiko hat die Haftpflichtversicherung versicherungsmathematisch nicht einkalkuliert (und auch nicht in der Versicherungsprämie berechnet) – und haftet dementsprechend auch nicht. Hat eine Einzelpraxis zwei Angestellte und werden diese auf der Internetseite nicht als solche kenntlich gemacht, dann zahlt deren Haftpflichtversicherung im Schadensfall nur ein Drittel der Kosten – auf den anderen zwei Dritteln bleiben die Mitarbeiter:innen sitzen!
Der Umgang mit Fotos
Gerne kann die Homepage mit Fotos von Mitarbeiter:innen, Patient:innen oder anderen Abbildungen bereichert werden. Hierbei ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten: Es muss eine Einwilligung zur Veröffentlichung der abgebildeten Personen und des Fotografen vorliegen, am besten schriftlich dokumentiert. Die Einwilligung kann jederzeit zurückgezogen werden, dann sind die Bilder zu entfernen.
Unabhängig davon, ob kostenfreie oder kostenpflichtige Fotos aus dem Internet verwendet werden, muss die Urheberschaft auf der Homepage deutlich sichtbar gemacht werden. Dies gilt auch für (vermeintlich) gemeinfreie Fotos, etwa von Wikipedia. Hier sollte unbedingt das Kleingedruckte gelesen werden, in vielen Fällen reicht ein Bildnachweis im Impressum nicht aus, sondern muss dieser unmittelbar am Foto selbst erfolgen – beispielsweise als Hinweis in der Bildunterschrift. Auch müssen häufig die Lizenzen, unter denen das Bild genutzt wird, angegeben und verlinkt werden.
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