Auffälligkeiten bei Absetzungen

Die AOK Nordwest prüft verschärft bei Abrechnungen von Hörgeräteversorgungen. Auf diese Punkte sollten Sie achten!

Mitarbeiter der AOK Nordwest prüfen verstärkt, ob die Indikationen für Hörgeräteversorgungen entsprechend der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie erfüllt sind. D. h., dass die Mitarbeiter sowohl prüfen, ob bei Abrechnung z. B. einer binauralen Versorgung die Indikation für eine beidseitige Hörhilfenversorgung gegeben ist oder ob die Indikation nur für eine monaurale Versorgung gegeben ist oder ob überhaupt eine Indikation für eine Hörgeräteversorgung vorliegt.

Ebenso prüfen Mitarbeiter der AOK, ob die ausgewählten Hörhilfen für den Hörverlust ausreichend geeignet sind und eine entsprechende Verstärkungsreserve für den Versorgungszeitraum gegeben ist. In letzter Zeit wurden häufiger Abrechnungen durch die AOK zurückgewiesen, wenn die Indikationen nicht gegeben waren oder sie sich bei beidseitiger Versorgung nur auf ein Ohr erstreckt.

Häufiger wurden auch Versorgungen zurückgewiesen, wenn die technischen Voraussetzungen der Hörgeräte, nach Meinung der AOK, nicht ausreichen, um den Hörverlust adäquat auszugleichen. Dies führte dann ggfs. zu Forderungen der AOK nach einem Wechsel der abgegebenen Hörgeräte (z. B. Wechsel auf Power-Geräte etc.).

In den letzten Wochen kam es immer wieder zu Zurückweisungen von Hörgeräteabrechnungen durch die AOK Nordwest, wenn das Genehmigungsdatum für die Versorgung nach dem Empfangsdatum der Hörgeräte lag.  Gerade bei Versorgungen nach Verlust der Hörgeräte, wenn eine Genehmigung für eine vorzeitige Wiederversorgung eingeholt werden muss, kann es passieren, dass die Versicherten sehr schnell mit einem Ersatzgerät versorgt werden und den Empfang zeitnah quittieren – die Erteilung der Genehmigung der AOK aber erst danach erfolgt. Das Empfangsdatum lag dann häufig vor dem Genehmigungsdatum – das akzeptiert die AOK Nordwest offensichtlich nicht. 

 Die AOK Nordwest genehmigt bei vorzeitigen Wiederversorgungen nach Verlust der Hörgeräte in den meisten Fällen Ohrpassstücke (33,50 €). Werden dann von den Leistungserbringern, abweichend von der Genehmigung, Hörschläuche (Dome/Schirm = 10,00 €) abgerechnet, weist die AOK Nordwest diese Abrechnungen zurück. Die AOK erwartet in Fällen solcher Genehmigungen, dass Ohrpassstücke vom Akustiker angefertigt und abgerechnet werden, da eine Versorgung mit Ohrpassstücken einen etwas größeren Schutz vor weiterem Verlust (z. B. durch Mund-Nasen-Schutz) bietet.

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