Ergotherapie: Blankoverordung ab April 2024

Ab April können Ergotherapeut:innen bei drei Diagnosegruppen eigenverantwortlich in vertraglich festgelegten Grenzen über die Ausgestaltung der Therapie entscheiden. Alle Details über Ablauf und Bedingungen auf einen Blick.

Ergotherapeutin arbeitet mit kleinem Mädchen

Als erste Berufsgruppe der Heilmittelebringenden erhält die Ergotherapie ab April 2024 die sogenannte „Blankoverordnung“.  Auf den dafür notwendigen Vertrag haben sich die Ergotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband mit einem Schiedsspruch geeinigt. 

Über diesen Vertrag erweitert sich die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten um diesen neuen Zugangsweg. Um eine Blankoverordnung bearbeiten zu können brauchen Ergotherapeut:innen dabei keine gesonderte Qualifikation.

Wann startet die Blankoverordnung in der Ergotherapie?

Der Start der Blankoverordnung soll zum 01.04.2024 erfolgen und somit können alle Blankoverordnungen, die ab diesem Datum ausgestellt wurden, entsprechend abgerechnet werden.

Für welche Diagnosegruppen ist eine Blankoverordnung möglich?

Momentan betrifft die Blankoverordnung nur die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4. Diese Diagnosegruppen machen momentan 20% des Gesamtvolumens der Ergotherapie aus – Weitere Diagnosegruppen sollen folgen:

Für folgende Heilmittel ist eine Blankoverordnung möglich:

SB1:  

  • Motorisch funktionelle Behandlung 
  • Motorisch funktionelle Behandlung Schiene
  • Motorisch funktionelle Behandlung Gruppe
  • Thermische Anwendungen 

PS3 & 4:

  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung Gruppe
  • Hirnleistungstraining
  • Hirnleistungstraining Gruppe

Wie bekomme ich eine Blankoverordnung?

Bei der Blankoverordnung stellen Ärzt:innen zwar nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses sowie die Anzahl und Frequenz entscheiden die Ergotherapeut:innen, die die Therapie damit flexibler gestalten können. Eine Blankoverordnung auszustellen ist für Ärzt:innen jedoch budgetneutral, d.h. das Heilmittelbudget wird ähnlich wie bei LHB und BVB nicht belastet. 

Da es keinen Verordnungsfall gibt, gibt es außerdem keine Begrenzungen dazu, wie oft eine Blankoverordnung ausgestellt werden darf.

Was unterscheidet eine Blankoverordnung von einer „normalen“ Verordnung? 

1. Angaben auf der Verordnung:

  • Die Felder „Behandlungsanzahl“ und „Frequenz“ sind leer, als Heilmittel ist „Blankoverordnung“ eingetragen. Diese Felder werden auch nicht durch Ergotherapeut:innen befüllt
  • Maßnahmen müssen in der ersten Zeile ausgeschrieben werden
  • Bei Wechsel der Maßnahmen, muss die neue Maßnahme ausgeschrieben werden
  • Hinter den Maßnahmen werden die abgegebenen Behandlungszeit, ohne das Wort „Minuten“, quittiert
  • Zusätzlich wird auf der Rückseite zu jedem Behandlungstermin die Dauer der Therapie angegeben, z.B. „PFB 90“ oder „MFB 45 + TA“


2. Gültigkeit, Unterbrechungen, Behandlungszeitraum und Fristen

  • Eine Blankoverordnung ist auf 16 Wochen begrenzt und darf auch nicht mit Begründungen überschritten werden.
  • Eine neue Blankoverordnung kann immer erst nach Ablauf der Gültigkeit, d.h. nach 16 Wochen ausgestellt werden. Wird eine neue Blankverordnung ausgestellt, während noch Behandlungen der vorherigen Blankoverordnung laufen, werden 16 Wochen vom Ausstellungsdatum der neuen Verordnung gerechnet.
  • Behandlungsbeginn: 28 Tage vom Ausstellungsdatum (Fristen bei Folgeverordnungen greifen nicht, z. B nach letzter Behandlung gerechnet)
  • Es gibt keine Unterbrechungsregelung. Die Behandlungen müssen innerhalb der 16 Wochen behandelt werden. 

3. Behandlungsmodalitäten

  • Die Maßnahmen HLT & PFB dürfen am gleichen Tag durchgeführt werden
  • Es dürfen max. 2 Schienen pro Verordnung abgegeben werden
  • Welche Art der Behandlung (Einzel, Gruppe, Parallel, Telemedizinische Leistung) entscheidet der Therapeut. Die Heilmittel, welche in der Diagnosegruppe hinterlegt sind, können permanent gewechselt werden. 
  • Integration in häusl. Umfeld darf 2x pro Verordnung abgerechnet werden.
  • Therapiefrequenz entscheidet der Therapeut.
     

4. Zeitintervalle statt Behandlungseinheiten

Der vielleicht größte Unterschied: Statt in Behandlungseinheiten wird bei der Blankoverordnung in sogenannten „Zeitintervallen“ gerechnet. Im Vertrag wurde ein bedarfsgerechtes Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen festgelegt.

Danach können Therapeutinnen und Therapeuten die jeweils in der grünen, gelben und roten Phase vereinbarten Mengen individuell abgeben. Um eine unwirtschaftliche Mengenausweitung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsabschlag vereinbart.

Ein Zeitintervall entspricht 15 Minuten, die Therapiezeit pro Behandlungstermin beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten. 

Zu jedem Termin kann zusätzlich 1 Zeitintervall als Vor & Nachbereitungszeit abgerechnet werden. Diese Intervalle werden von den Patienten nicht quittiert, nur die reine Therapiezeit wird quittiert. Patient:innen müssen grundsätzlich nur Leistungen bestätigen, die Sie selbst erhalten haben: Heilmittel, ergänzendes Heilmittel, Beratung zu Integration & Hausbesuch.

Das Ampelsystem im Detail: 

Folgende Mengen sind pro „Ampelphase“ vereinbart 

SB1:

  • Grün: 0 – 128 Zeitintervalle
  • Gelb: 129 – 176 Zeitintervalle
  • Rot: Ab 177 Zeitintervallen

PS3 & 4:

  • Grün: 0 – 176 Zeitintervalle
  • Gelb: 177 – 200 Zeitintervalle
  • Rot: Ab 201 Zeitintervallen

Sobald jeweils die rote Phase erreicht wird, müssen 9% der Zeitintervalle in Abschlag gebracht werden. Jede weitere Blankverordnung beginnt dann wieder mit der vollen Menge an Zeitintervallen der Ampel.

Was gilt sonst noch bei der Abrechnung?

Verordnungen dürfen erst nach Ablauf der 16 Wochen abgerechnet werden. Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich.

Die Zuzahlungssumme kann erst nach Abschluss der Behandlungen genau bestimmt werden.

Zeitintervalle (ZI) für Ihre therapeutischen Leistungen haben jeweils eine eigene Positionsnummer zur Abrechnung erhalten. Alle Positionsnummern sind im Vertrag zur Blankoverordnung und seinen Anlagen aufgelistet. 

Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs ist weiterhin zu Beginn einer Therapie abrechenbar.

Für den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung (Verwaltung, Dokumentation und Kommunikation) kann eine Pauschale einmal je Blankoverordnung abgerechnet werden (Positionsnummer 54503).

Sollte eine Behandlung abgebrochen werden, muss das Abbruchdatum eingetragen sein.

Für Optica-Kunden gilt außerdem: Die Pauschale für besonderen Aufwand und Funktionsanalyse müssen auf der Rückseite unter Maßnahmen vermerkt werden. Der oder die Patient:in muss hier nicht quittieren.

Was muss ich bei Korrekturen einer Blankoverordnung beachten?

Muss eine Blankoverordnung korrigiert werden, so muss diese Korrektur vor der Einreichung zur Abrechnung erfolgen. 

Fehlt die Angabe „BLANKOVERORDNUNG“ auf der Verordnung und sind gleichzeitig die entsprechenden Felder auf der Verordnung nicht ausgefüllt, muss vor Beginn der Therapie Klärung mit den Verordnenden erfolgen.

Ist die Angabe der Diagnosegruppe auf für eine Blankoverordnung erkennbar falsch (z.B. EN1) so muss dies durch den verordnenden Arzt bzw. die Ärztin korrigiert werden.

Wie sieht eine korrekt ausgestellte Blankoverordnung aus?

Die Felder „Behandlungsanzahl“ und „Frequenz“ müssen leer sein, da dies der Therapeut entscheidet. Als Heilmittel muss „Blankoverordnung“ eingetragen sein.

  • So sieht eine Blankoverordnung am Beispiel PS4 aus:

Wo finde ich den Vertrag und seine Anlagen?

Der Vertrag zur Blankoverordnung wird auf den Seiten der GKV bereitgestellt. Dort finden Sie Außerdem auch die Anlagen zu den Angaben auf der Verordnung, zur Vergütung und die indikationsspezifische Anlage für die drei Diagnosegruppen. Für alle Themen, die nicht im Vertrag Blankoverordnung geregelt ist gilt automatisch das, was im Rahmenvertrag der Ergotherapie und in der Heilmittelrichtlinie festgelegt wurde.

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