Stellungnahme Online-Versorgung mit orthopädischen Einlagen auf Rezept

Das BAS hat auf den Verstoß gegen die gesetzlichen Mindeststandard für eine Einlagen-Online-Versorgung auf Rezept hingewiesen. Es kam zur Aussetzung.

Stellungnahme Online-Versorgung mit orthopädischen Einlagen auf Rezept

Es klingt vielversprechend und sehr einfach an maßangefertige Einlagen zu kommen. Für Barmer Versicherte ermöglicht das craftsoles-Unternhemen Einlagen auf Rezept zu erhalten. Die Besonderheit ist, dass die Maßeinlagen von den Kund:innen über ein Analyse-Set selbst konfiguriert werden. Was macht heutzutage eine ideale Versorgung aus und wie sind die rechtlichen Hintergründe zu bewerten?

Aktualisierung vom 19. Oktober 2021:

Ab dem 18. Oktober 2021 setzt die Barmer Versicherung die online-gestützte Einlagenversorgung vorerst aus.  Laut Bundesinnungsverband (BIV-OT) wurde aufgrund massiver Beanstandung durch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) und zahlreicher vorliegender außergerichtlicher Abmahnungen die Kooperation zwischen der Barmer und dem Orthopädietechnik-Betrieb meevo Healthcare/craftsoles pausiert. 

Ob das geplante Vorgehen der Krankenkassen zulässig ist, wird gerichtlich abschließend geklärt werden müssen.

Ein kurzer Rückblick:

Online-Versorgung mit orthopädischen Einlagen risikoreich

Krankenkassen planen Verträge über die „Online-Versorgung“ mit orthopädischen Einlagen abzuschließen: Patenten erhalten postalisch ein Abdruck-Set, nehmen ihre Fußabdrücke selbst und schicken dieses an den Hilfsmitelerbringer, welcher die Einlagen – ohne persönlichen Kontakt mit dem Patenten – erstellt. Änderungen und Reparaturen werden auf dem gleichen Weg vorgenommen. Die Patenten erhalten zur Durchführung des Abdrucks und der Anprobe der Einlagen digitale Anweisungen.

Sozialrechtliche Zulässigkeit?

Die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschrifen – insbesondere §§ 33, 139, 127 SGB V – schreiben keinen persönlicher Kontakt vor. In ihnen wird nur die Art und der Umfang der Versorgung mit Hilfsmiteln geregelt. Danach haben die Versicherten beispielsweise einen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmiteln, die eine bestmmte Qualität aufweisen. Sozialrechtlich unzulässig wäre die Online-Versorgung daher nur, wenn die Qualität des Hilfsmitels (etwa durch unzureichende Anleitungen, falscher Abdrucknahme etc.) leidet.

Handwerksrechtliche Hindernisse?

Problematscher sind jedoch die handwerksrechtlichen Vorgaben, denen die orthopädischen Hilfsmitelerbringer unterliegen. Denn die Orthopädieschumacherei und -technik sind zulassungspfichtge Handwerke, die zur Qualitätssicherung dem Meisterzwang unterliegt. Dabei unterliegen Vorbereitungshandlungen wie die Abnahme des Fußabdrucks nicht zwingend der meisterlichen Überwachungspficht. Bei der Anpassung der Einlage sind jedoch bestmmte Kenntnisse erforderlich, die unter Umständen nur in persönlichem Kontakt vermitelt werden können.

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