Die neue Heilmittelrichtlinie im Überblick

Die Heilmittelrichtlinie 2021

Von den Rahmenverträgen bis zur Taxierung: alle Infos auf einen Blick.

Im Januar trat die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft und somit auch das neue Muster 13. Doch die zugehörigen Rahmenverträge sind bis heute noch nicht für alle Fachbereiche festgelegt worden. Wir haben alle Veränderungen und Neuerungen für Sie im Blick und fassen sie auf dieser Seite zusammen. So wissen Sie jederzeit, was die neue Heilmittelrichtlinie für Ihren zukünftigen Praxisalltag bedeutet. 
Unser Service geht noch einen Schritt weiter: Wir haben in eine neue Technik investiert, sodass alle für die Taxierung relevanten Daten nun automatisch erfasst werden. Für Optica-Kund:innen bedeutet das: keine Begleitzettel und keine Taxierung per Hand oder Software. 

Wissenswert

Die neuesten Entwicklungen für Sie zusammengefasst. 

Ist der Rahmenvertrag im Praxisalltag angekommen?

Nach den Verhandlungen ist für die Heilmittelverbände vor den Verhandlungen. Wie geht es nach dem Inkrafttreten des Bundesrahmenvertrags weiter? Wir haben mir Vertretern des DVE und ZVK über die Verträge gesprochen.

Ergotherapeutin macht Ballünbungen mit kleinem Jungen

Mit dem Bundesrahmenvertrag für die Ergotherapie ist zum 01.01.2022 auch das letzte noch ausstehende einheitliche Vertragswerk im Heilmittelbereich in Kraft getreten: Bundeseinheitliche Rahmenverträge hatte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgegeben. Über den Einzug der Verträge in den Praxisalltag und offene Abstimmungen haben wir mit Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) e. V., und Bettina Simon, Vorstandsmitglied beim Deutschen Verband Ergotherapie e.V. (DVE), gesprochen. 

Bereits seit dem 1.1.2021 gilt der einheitliche Rahmenvertrag der Podologie, seit dem 15.3.2021 der im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und am 1.8.2021 ist der Bundesrahmenvertrag der Physiotherapie in Kraft getreten. Wie ist der aktuelle Stand für die Ergotherapie?

Bettina Simon: Kurz vor Weihnachten hat der Beschluss der Schiedsstelle nach den gescheiterten Verhandlungen den Weg freigemacht für den einheitlichen Rahmenvertrag der Ergotherapie. Jetzt ist er gültig mitsamt neuer Vergütungsvereinbarung. Dabei erhöhen sich die Preise um 5,85 %, wobei in einem Zeitraum von Januar bis einschließlich September 2022 aufgrund der Verzögerungen im Schiedsverfahren der doppelte Wert in Höhe von 11,7 % abgerechnet werden darf.

Welche Rückmeldungen zum Bundesrahmenvertrag nehmen Sie von den Therapeut:innen wahr?

Bettina Simon: Die Reaktionen der Therapeut:innen sind gemischt. Die Preisliste kam allein aufgrund des Schiedsspruchs zustande und entspricht deshalb nicht unseren Forderungen mit Blick auf einen wirtschaftlichen Praxisbetrieb. Gleichzeitig sind viele Mitglieder erleichtert, dass es nun auch für die Ergotherapeut:innen höhere Vergütungen gibt. Der Vertragstext wurde dagegen fast vollständig verhandelt und nicht geschiedst. Er passt nun zur bereits im letzten Jahr in Kraft getretenen Heilmittelrichtlinie, das gibt den Therapeut:innen Sicherheit.  

Thorsten Vogtländer: Die Rückmeldungen im Bereich der Physiotherapie zum einheitlichen Rahmenvertrag sind überwiegend positiv. Beim Thema Vergütung haben viele gesehen, dass der Schiedsspruch ein Kompromiss ist. Aber mit Blick auf Corona und die Dauer der Verhandlungen waren viele Therapeut:innen dann doch froh darüber, dass die Verhandlungen zu einem (Zwischen-)Ergebnis geführt und sich nicht noch unendlich weiter hingezogen haben. Die jetzt gültigen Preise gelten noch bis zum 31.7.2022 und wie heißt es schön: Nach den Verhandlungen ist vor den Verhandlungen. 

Was müssen die Therapeut:innen jetzt beachten?

Bettina Simon: Es ist wie immer mit neuen Dingen: Die Menschen müssen sich erst einmal damit beschäftigen. Wir haben unseren Mitgliedern die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und gemeinsam mit dem Vertrag sowie allen Anlagen zukommen lassen. Wichtig zu berücksichtigen ist beispielsweise die Frist, in der eine Verordnung zur Abrechnung eingereicht werden muss: Sie ändert sich von den Fristen aus den alten Verträgen auf jetzt neun Monate. Gleiches gilt nun aber auch für die Krankenkassen: Sie dürfen Kürzungen und Nachforderungen nur noch innerhalb von neun Monaten nach der Abrechnung herbeiführen. Das gibt den Therapeut:innen eine größere Sicherheit. Außerdem gibt es eine ungewöhnliche Unterbrechungsregelung. Damit müssen sich die Therapeut:innen allerdings erst befassen, wenn die Corona-Sonderregelung endet. Im Rahmen dieser darf zurzeit noch unbegrenzt unterbrochen werden. Insgesamt darf die Behandlung nach dem neuen Vertrag über die erlaubten 14 Tage hinaus 70 Tage unterbrochen werden. 

Wie geht es jetzt weiter?

Thorsten Vogtländer: Unser Ziel ist es weiterhin, eine Angleichung der Gehälter zwischen stationär und ambulant tätigen Physiotherapeut:innen zu erreichen. Wenn im Bereich der Physiotherapie im Sommer die neuen Vergütungsverhandlungen anstehen, werden wir auch wissen, wie sich die Mitte 2019 eingeführten Höchstpreise und die Gebührenanpassung zum 01. August in den Gehältern widerspiegeln. Aktuelle Zahlen der Berufsgenossenschaften belegen bereits, dass die Befürchtung der Krankenkassen, die Praxisinhaber:innen würden die bisherigen Anpassungen nicht an ihre Mitarbeiter:innen weitergeben, unbegründet ist. Ein wichtiger Punkt in den Verhandlungen wird zudem sein, dass die im Schiedsspruch zugrunde gelegten Parameter zur Feststellung der neuen Preise nicht der Praxiswirklichkeit entsprechen. Da das aktuell nicht der Fall ist, sind die Praxen derzeit auch nicht in der Lage, so wie im Schiedsspruch vorgesehen, ihre Mitarbeiter:innen nach dem TVöD bezahlen zu können. Ein anderer Punkt wird die Entwicklung der Raum-, Sach- und Personalkosten sein: Hier gilt es zu prüfen, inwieweit beispielsweise Gewerbemieten und sonstige Kosten unterjährig gestiegen sind.

Bettina Simon: Im Bereich der Ergotherapie gilt die Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2022. Wir werden im Herbst in die nächsten Preisverhandlungen einsteigen. Zunächst sind wir aber froh, dass der Vertrag in Kraft ist. Jetzt muss er sich in der Praxis bewähren.  

In welchen Bereichen wird aktuell noch weiterverhandelt? 

Thorsten Vogtländer: Der Gesetzgeber regelt in §125 SGB V, dass bis zum 31.12.2021 die Festlegung der Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können, vertraglich vereinbart sein muss. Die maßgeblichen Verbände haben die Schiedsstelle kürzlich darüber informiert, dass die Verhandlungen zum Thema Videobehandlung gescheitert sind. Strittig ist die Höhe des finanziellen Ausgleichs für Anschaffungskosten der benötigten Hard- und Software. Jetzt beginnt in diesem Punkt ein neues Schiedsverfahren.  

Bettina Simon: Zurzeit wird der Vertrag zur Telemedizin in der Ergotherapie verhandelt. Wir wünschen uns für die Therapeut:innen eine bürokratiearme Umsetzung. DVE-eigene Umfragen haben gezeigt, dass sich die Videobehandlung aus der Sicht der Therapeut:innen bereits bewährt hat. Grundsätzlich handelt es sich nur um einen anderen Weg der Leistungserbringung. Sie bietet unter anderem den Vorteil, eine Behandlung immer dann fortzusetzen, wenn äußere Umstände den Gang in die Praxis verhindern. Einige Therapieinhalte, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, lassen sich telemedizinisch im häuslichen Umfeld sogar besser umsetzen als in den Praxisräumen. Allerdings nutzen bisher nur etwa die Hälfte der Praxen die Möglichkeit der Videobehandlung. Bei Abschluss des Vertrages zur Telemedizin ist es Aufgabe des DVE, aufzuklären und Hilfestellung beim Einsatz zu geben. 

Welche Entwicklungen gibt es bei der Blankoverordnung?

Bettina Simon: Grundlage für die Verhandlung der Blankoverordnung war gemäß § 125a SGB V das Vorliegen eines einheitlichen Vertrags. Im Anschluss an eine Einigung hinsichtlich des Vertrags zur Telemedizin beginnen die Verhandlungen zur Blankoverordnung. Darin sehen wir die Chance für die Therapeut:innen, bei der Therapie mehr Entscheidungsspielräume zu nutzen. Das betrifft mehr Verantwortung für die Frequenz, das eingesetzte Heilmittel oder die Dauer der Behandlung. Darauf legen wir in den anstehenden Verhandlungen Wert.

Thorsten Vogtländer: Die Verhandlungen zur Blankoverordnung sind von der Sorge der Krankenkassen bezüglich möglicher Mengenausweitungen geprägt. Der Gesetzgeber gibt vor, dass dies im Rahmen der Verhandlungen geregelt werden muss. Wenn ein Arzt eine Blankoverordnung ausstellt, ist nach wie vor ungeklärt, wer unter welchen Voraussetzungen die finanzielle Verantwortung für mögliche Mengenentwicklungen trägt. Diese Frage, für die im ärztlichen Bereich auch noch keine wirklich befriedigende Antwort gefunden wurde, wird die Verhandlungen vor Herausforderungen stellen. 

Liebe Frau Simon, lieber Herr Vogtländer, vielen Dank für das Gespräch!

Rasterelement

Praxis für Ergotherapie Niebuhr/Dylla

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