FAQ zur Heilmittelrichtlinie für die Physiotherapie

Die häufigsten Fragen rund um Rahmenvertrag und Heilmittelrichtline in der Physiotherapie übersichtlich zusammengefasst.

Illustration: FAQ

Stand 04.04.2022

Für alle Physio:therapeut:innen haben wir Anfang März die Gelegenheit ergriffen, Ihnen in einem Webinar die häufigsten Fragen zu benatworten, die nach einem Jahr Heilmittelrichtlinie bei uns oft gestellt werden, sodass Sie direkt praktische Erkenntnisse für den Praxisalltag gewinnen konnten. Diese Fragen haben wir für Sie in diesem FAQ zusammengetragen. 

Allgemeine Änderungen

Behandlungen dürfen ohne Begründung 14 Tage unterbrochen werden. Sobald die 14 Tage überschritten sind muss eine Begründung (z.B. K,F,T, Reha,...) eingetragen werden. Die Regelung, dass man bei Unterbrechung nicht länger als 28 Tage am Stück unterbrechen darf gilt nicht mehr.

Der Jahreswechsel hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Beginn oder Unterbrechungsfristen.

In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:

  •  Neues Rezept ausstellen lassen
  • Ausstellungsdatum vom Arzt mit Unterschrift und Änderungsdatum ändern lassen

Wichtig: Das Änderungsdatum muss vor dem Behandlungsbeginn liegen.

Eine Verordnung ist 9 Monate nach dem letzten Behandlungstag zum Monatsende verjährt.

Wenn laut Diagnose nur ein Körperteil behandelt werden muss, dann darf nur MLD 30 abgegeben werden. Sollte MLD 45 verordnet sein und es werden 45 Minuten behandelt, können die Krankenkassen die Leistung auf MLD 30 kürzen.

Eine Ausnahme ist jedoch, wenn es sich um eine sehr schwere Erkrankung handelt. Wenn dies über die Diagnose ersichtlich ist, kann auch z.B. bei einem Bein MLD 45 abgegeben werden.

Ja, je Behandlungstermin ist das indikationsbezogen wirksamste Heilmittel auszuwählen. Bei einer 6er-Verordnung darf ein:e Leistungserbringer:in z.B. 3x Heißluft und 3x Heiße Rolle abgeben und abrechnen.

Es gibt vermehrt Absetzungen, weil die Behandlungseinheiten überschritten wurden (z.B. nur 10 sind möglich, aber 12 werden abgerechnet).

Laut Heilmittelkatalog kann der oder die Physiotherapeut:in die Höchstverordnungsmenge durchführen, ohne eine Änderung auf der VO zu machen, Es musslediglich der Arzt oder die Ärztin informiert werden.

Krankengymnastik 20501 – auch Atemtherapie 15-20 Min

KG Mucoviszidose 20702 – 60 min:

  • Ärzt:in muss KG 60 min oder KG-Muco verordnen
  • Bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbar sind, kann die Verordnung nach KG-Muco erfolgen.
  • Das besondere Ausmaß der Schädigung ist vom Arzt oder der Ärztin im Feld Leitsymptomatik zu dokumentieren.
  • Ggf. auch die Spezifizierung der Therapieziele eintragen, um den Unterschied zu üblichen Behandlung KG-AT zu verdeutlichen.

Gibt es zwei identische Verordnungen mit identischem ICD-10 Code und identischer Diagnosegruppe können beide Verordnungen nur behandelt und abgerechnet werden, wenn es sich um unterschiedliche Lokalisationen handelt, z.B. rechte Schulter/linke Schulter.

Wichtig: Die ersten 3 Ziffern des ICD-10 Code sind ausschlaggebend.

Ja, dies ist jedoch nur bei Zahnarztrezepten erlaubt.

Ja, das ist kein Problem.


Die Verordnung

Bis 6 Einheiten:

--> 3 Monate nach Behandlungsbeginn. Behandlungen, die darüber hinausgehen werden kassenseitig abgesetzt.

Ab 7 Einheiten:

--> 6 Monate nach Behandlungsbeginn. Behandlungen, die darüber hinausgehen werden kassenseitig abgesetzt.

Der Arzt oder die Ärztin muss dies auf der Verordnung vermerken oder über ein gesondertes Anforderungsformular anfordern. Das Kreuzchen bei Arztbericht reicht nicht aus. 

Tragen Sie auf der Rückseite folgendes ein:

  • „HBH“ für „Hausbesuch Heim / einem Patienten“ wenn der volle HB abgerechnet werden soll
  • „HBH“ für „Hausbesuch Heim mehrere Patienten“
  •  „HB“ für „Hausbesuch privat“

Die Behandlungsmenge muss zur Frequenzspanne passen:

  • Die Verordnung muss theoretisch innerhalb von 12 Wochen abzuarbeiten sein
  • Der Arzt oder die Ärztin dokumentiert nur in der Patientenakte die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf

Beispiel:

  • 36 Einheiten mit einer Frequenz von 1-3 Wochen: 12-Wochen-Frist ist möglich
  • Die Verordnung muss aber in dem Fall nicht abgebrochen werden, wenn der/die Patient:in über die 12 Wochen hinaus behandelt wird.

Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht selbst unterschreiben. Erziehungsberechtigte oder betreuende Personen bestätigen am Ende der Behandlungsserie einmalig den Erhalt der Leistungen.

Änderungen durch den Arzt oder die Ärztin können per Fax erfolgen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Änderung mit Datum & Arztunterschrift festgehalten wird.

Das Fax wird der Abrechnung beigelegt. Es muss lesbar sein und wenn möglich das gleiche Format haben wie die Verordnung.

Bitte achten Sie auf das Faxdatum, oft werden hier falsche/veraltete Daten angegeben.

Korrekturmittel wie z.B. Tipp-Ex sind von Kassenseite nicht erlaubt. Verordnungen, die mit Tipp-Ex korrigiert wurden, werden abgesetzt.


Abrechnung mit Optica

Damit wir die korrekte Positionsnummer erfassen und an die Krankenkassen liefern können, benötigen wir die Angabe zur Technik.

Wenn „pflichtig“ angekreuzt ist und der/die Patient:in nicht pflichtig ist: 0 oder befreit auf der Verordnungsvorderseite notieren

Wenn „befreit“ angekreuzt ist und der/die Patient:in pflichtig ist: Zuzahlungsbetrag auf der Vorderseite notieren

Achtung: Die gesamte Zuzahlung ist am 1. Tag der Behandlung zu entrichten. Wird nicht direkt bezahlt, kann am 2. Behandlungstag eine Zahlungserinnerung erfolgen. Die Rechnungsstellung am Ende entfällt. Sollte Ihr Patient nach Abschluss der Behandlungen die Zuzahlung noch nicht bezahlt haben, können Sie diese bei den jeweiligen Krankenkassen mit der Zahlungserinnerung über den §43c einfordern.

Optica übernimmt automatisch die Vorgabe die auf den jeweiligen Verordnungen eingetragen ist.

Sie möchten Sich unser Webinar noch einmal ansehen?

Wir haben Ihnen eine Aufzeichnung der Veranstaltung in unserer Mediathek zur Verfügung gestellt.

Zum Video  

!
Nutzen Sie schon eine Praxissoftware?