FAQ zur Privatabrechnung

Die häufigsten Fragen rund um die Privatabrechnung übersichtlich zusammengefasst.

Illustration: FAQ

Stand 22.11.2022

Privatabrechnung leicht gemacht: In unserem Webinar zur Prvatabrechnung konnten Optica Expert:innen Ihnen nützliche Tipps rund um die Privatabrechnung geben - ob zu den häufigsten Absetzungsgründen, Einverständniserklärungen oder Preisen. Ihre Fragen aus dieser Veranstaltung haben wir für Sie in diesem FAQ zusammengetragen. 

Über viele Jahre hinweg konnte die Erstdiagnostik mit dem ersten Behandlungsdatum in der Privatabrechnung abgerechnet werden. Zwischenzeitlich gibt es immer mehr private Krankenkassen/Versicherungen die sich den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen anschließen. 

Dann bedeutet dies, das für die Erstdiagnostik ein eigenständiges Behandlungsdatum angegeben sein muss.

Nein, eine Behandlungsfrequenz muss bei Privatverordnungen nicht angegeben werden. Diese ist meistens nur auf den offiziellen Muster 13 Verordnungen der GKV aufgeführt. 

Ja, die Anzahl der Behandlungen muss auch auf den Verordnungen für Privatkrankenversicherte angegeben sein.

Nein, momentan ist dies innerhalb der Privatabrechnung nicht relevant. Die Verordnungen können wie jede andere Verordnung abgerechnet werden, es gelten keine besondere Regelungen für das Entlassmanagement.

Nein, da aus dem Gesamtpreis nicht der Einzelpreis pro Heilmittel ersichtlich ist. Daher müssen immer alle Einzelpreise angegeben werden. 

Ja dies kann auf der Verordnung aufgeführt werden. Auf keinen Fall sollte diese Mitteilung auf einem Klebezettel oder einem sonstigen Beiblatt geschrieben werden.

Wichtig: Wenn der Rechnungsempfänger ein Betreuer oder Vormund ist, dann muss dies über eine Einverständniserklärung oder ein offizielles Zertifikat des Betreuers mitgeteilt werden.

In der Regel ist ein Privatrezept bis 3 Monate nach Ausstellungsdatum gültig. Eine abweichende Frist ist von Ihren Patient:innen bei der eigenen privaten Krankenkasse zu erfragen.

Häufig werden auf Privatverordnungen z.B. nur Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Logopädie verordnet.

Bei der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, muss die Spezifizierung durch den oder die Therapeut:in angegeben werden, damit auch das korrekte Heilmittel abgerechnet wird.
Beispiel: 10 x Ergotherapie verordnet, Hinweis auf der Rückseite 10 x senso. motorisch eintragen

Wenn Sie nur einmal zu dem oder der Patient:in fahren und 2 Behandlungen durchführen, sollten Sie auch nur auf einer Verordnung den Hausbesuch eintragen. Auf der anderen Verordnung ein Hinweis, dass hier kein Hausbesuch abgerechnet werden soll.

Ansonsten wird der Hausbesuch für jede Verordnung abgerechnet.

Die Preisgestaltung obliegt Ihnen als Therapeut:in.

Es gibt keine feste Richtlinie, außer das Sie sich in Ihrem Umfeld orientieren können (ortsübliche Preise).

Ja, wenn dies mit Ihren Patient:innen abgesprochen ist. Ihr:e Patient:in muss darüber informiert sein, dass seine oder ihre Krankenkasse/Versicherung die Kosten für das nicht verordnete Heilmittel voraussichtlich nicht übernimmt. Für uns als Abrechnungszentrum ist hier ein Hinweis auf der Verordnung wichtig, damit keine Unklarheiten aufkommen.

Ja, bei einer Privatabrechnung, die über eine private Krankenversicherung abgerechnet werden, sollten die Behandlungsdaten eingetragen sein, da sich immer mehr Krankenkassen an den gesetzlichen Verordnungen orientieren.

Bei Selbstzahlern, die nicht über eine Versicherung abrechnen, sind die Abrechnungsdaten auch nicht relevant.

Die Preislisten können entweder per Post oder per E-Mail an privatabrechnung@optica.de an uns geschickt werden. Nach dem Erhalt werden die Preislisten in unserem System hinterlegt.

Hier gilt die gleiche Vorgabe wie bei der GKV: Wenn das Heilmittel doppelt durchgeführt wird und der oder die Therapeut:in einmal hinfährt, darf der Hausbesuch nicht doppelt abgerechnet werden.

Nein, es muss kein Grund angegeben werden. Es muss nur klar sein, dass die Verordnung abgeschlossen ist, wenn z.B. 10 Einheiten verordnet wurden und nur 6 Behandlungsdaten aufgeführt sind.

Bei Privatverordnungen gibt es keine offizielle Frist. 

Nein, die Anzahl der Behandlungen muss der Verordnung entsprechen.

Dies ist im Gegensatz zur GKV-Abrechnung bei den Privatverordnungen möglich.

Ja, das ist die Textweise für Fangopackungen. Der Beihilfehöchstsatz beträgt hier 15,60 €.

Ja, das dürfen Sie tun.

Wenn Sie eine Honorarvereinbarung mit Ihren Patient:innen abschließen, ist Ihr:e Patient:in an den vereinbarten Preis gebunden. In diesem Fall können Sie ihn oder sie anmahnen, auch wenn der Betrag über dem Beihilfesatz oder über dem Betrag ist, den Ihr:e Patient:in bei der Versicherung erstattet bekommt. 

5x Doppelbehandlungen entsprechen 10x Einzelbehandlungen. Somit sollte es hierbei keine Probleme geben.

Bei der Physiotherapie muss kein separater Termin für den Erstbefund aufgeführt sein.

Die Beihilfepreise sind von den entsprechenden Beihilfestellen festgelegte Preise. Sie können aber auch eigene Preise abrechnen, wenn Sie mit Ihren Patient:innen eine Honorarvereinbarung abschließen. 

Es kommt ganz darauf an, um welche Postbeamtenkrankenkasse es sich handelt. Postbeamtenkrankenkasse B ist für Privatpatient:innen zuständig und die Postbeamtenkrankenkasse A für gesetzlich versicherte Patient:innen.

Wir können Ihnen leider keine Vorlage zur Verfügung stellen.  Dies müssen Sie über den Verband oder eigenständig abrufen.

Nein, der physiotherapeutische Erstbefund kann einfach mit dem ersten Behandlungstermin aufgeführt sein. 

Sie möchten sich unser Webinar noch einmal ansehen?

Wir haben Ihnen eine Aufzeichnung der Veranstaltung in unserer Mediathek zur Verfügung gestellt.

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