Ärzteschaft: Positives Echo auf die Blankoverordnung

Wie Praxen berufsübergreifend profitieren: Auf Seiten der Ärzteschaft wird die Blankoverordnung ebenfalls begrüßt.

Arztkommunikation - Eine Win-win-Situation

Auch für Ärzt:innen bedeutet die Blankoverordnung in der Ergotherapie neue Freiheiten: Die Verantwortung, Heilmittel, Menge und Frequenz einer Behandlung festzulegen, können sie an die Ergotherapeut:innen weitergeben. Und die wirtschaftliche Verantwortung wandert sozusagen von der Arzt- in die Ergotherapiepraxis. Der Deutsche Verband Ergotherapie hebt hervor: „Auch für Ärztinnen und Ärzte ist das Ausstellen einer Blankoverordnung attraktiv, da diese bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht ins Verordnungsvolumen eingerechnet wird.“

Dr. Roland Stahl, Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, erläutert, dass die Diagnosestellung und Entscheidung für eine Behandlung weiterhin den Ärzt:innen (und Psychotherapeut:innen) obliegt: „Sie entscheiden auch weiter darüber, ob ein Hausbesuch notwendig ist. In medizinisch begründeten Fällen können sie auch von einer Blankoverordnung absehen. Das war uns wichtig.“ Die Vorteile der Blankoverordnung liegen für Stahl auf der Hand: „Sie trägt dazu bei, unnötige Bürokratieabzubauen, und verringert die administrativen Aufwände in den Arzt- und Psychotherapiepraxen, die Verordnungen bislang mit sich bringen. Zum Beispiel erwarten wir hier weniger Rücksprachebedarfe oder Änderungen von Verordnungen.“

Offen für breiteres Indikationsspektrum

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeigt sich zudem mit Blick auf die unterschiedlichen Diagnosefelder grundsätzlich sehr offen: „Bei den Einsatzmöglichkeiten der Blankoverordnung hätten wir uns durchaus ein breiteres Indikationsspektrum vorstellen können“, so Roland Stahl. „Die nun für die ergotherapeutische Versorgung einbezogenen Bereiche (Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4) bleiben hinter unseren Erwartungen, hier sehen wir Ausweitungspotenzial.“ Dass sich bereits über die Weiterentwicklung der Indikationen verständigt wurde und pädiatrische Indikationen ergänzt werden sollen, habe man zur Kenntnis genommen.

Stahl betont zudem: „Für den Therapiebericht zur Blankoverordnung hätten wir uns weitere verpflichtende Informationen an die Verordnenden gewünscht: neben der Anzahl der Behandlungstermine etwa auch die Behandlungszeit sowie auch eine Empfehlung über die Fortführung der Therapie.“

Wandel im Austausch mit der Ärzteschaft

Mit Blick auf den Austausch mit der Ärzteschaft hebt DVE-Vorständin Bettina Simon (s. a. Interview auf den Seiten 8 und 9) grundsätzlich hervor, welchen Wandel die vergangenen Jahre gebracht haben. „Als die Blankoverordnung in die Diskussion kam, gab es noch sehr viele kritische Stimmen aus der Ärzteschaft“, so Simon. „Diese sind mittlerweile so gut wie verschwunden.“ Die Kompetenz der Ergotherapeut:innen, Art und Details der jeweiligen Behandlung festzulegen, werde nicht weiter angezweifelt.

Für Bettina Simon ist die mit der Blankoverordnung verbundene Budgetneutralität nur ein Aspekt, der zur Zustimmung auf ärztlicher Seite geführt hat. „Wir sind mehr und mehr mit einer neuen Generation von Ärzt:innen im Austausch, die sehr offen für Kommunikation und Kooperation mit den Gesundheitsfachberufen ist. Das ist eine sehr positive Entwicklung.


Diagnosegruppen der Blankoverordnung in der Ergotherapie

Blankoverordnung nur durch Ärzt:innen:

Diagnosegruppe SB1:

Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen

  • entzündlich-rheumatische Erkrankungen, z. B. reaktive Arthritis, Arthritis psoriatica, Rheumatoide
  • Arthritis, Arthritis bei Kollagenosen
  • traumatische Gelenkerkrankungen und Operationsfolgen
  • Endoprothesenimplantation
  • Schultersteife

Blankoverordnung durch Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen:

Diagnosegruppe PS3:

Wahnhafte und affektive Störungen /
Abhängigkeitserkrankungen

  • Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
  • Affektive Störungen, z. B. depressive Störungen
  • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, z. B. Abhängigkeitssyndrom

Diagnosegruppe PS4:

Dementielle Syndrome

  • Morbus Alzheimer, z. B. im Stadium der leichten Demenz (Clinical Dementia Rating [CDR] 0,5 und 1,0)
!
Nutzen Sie schon eine Praxissoftware?