Sicher durch Herbst und Winter: Ihre Verkehrssicherungspflichten

Die nasse und dunkle Jahreszeit steht vor der Tür. Was Sie zu Ihren Verkehrssicherungspflichten wissen und welche Vorkehrungen Sie treffen sollten.

Junge Frau auf verschneitem Gehweg

Der Beginn der nassen und dunklen Jahreszeit ist ein wichtiger Grund für Praxisinhaber:innen, sich einmal mit den sogenannten "Verkehrssicherungspflichten" zu beschäftigen. Diese haben nichts mit dem Straßenverkehr zu tun. Vielmehr muss jeder, der eine Gefahr (etwa Ausrutschen, Stolpern usw.) schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand gefährdet wird.

Wo bestehen Verkehrssicherungspflichten?

Verkehrssicherungspflichten bestehen überall dort, wo eine Gefahr geschaffen wird. Etwa nach dem feuchten Reinigen des Praxisbodens - der darf erst wieder freigegeben werden, wenn er ausreichend getrocknet ist. Dies betrifft aber auch Wege, Parkplätze, Hausbesuche usw.

In vielen Praxismietverträgen werden Verkehrssicherungspflichten für Gemeinschaftsflächen (Wege, Parkplätze) vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt. Hier lohnt sich ein kurzer Blick in den Vertrag, um herauszufinden wie dies dort geregelt ist. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, ob der Mietvertrag vielleicht auch vorsieht, den Fußweg vor dem Praxisgrundstück oder gar die Parkplätze aller anderen Mieter mitzuräumen. Dies ist leider oft der Fall.

Hinweisschilder wie "Betreten auf eigene Gefahr", die auf die eigene Gefahr des Betretens - etwa des Weges von der Grundstücksgrenze zur Praxis - hinweisen, sind unwirksam und vollkommen nutzlos. Aufgrund der Verkehrssicherungspflichten sind Sie verantwortlich und können diese Verantwortung nicht auf Kunden oder Passanten abwälzen. Sie entfalten keine juristische Wirkung (ebenso verhält es sich mit dem Hinweis "Eltern haften für ihre Kinder" - das machen sie natürlich nicht).

Überwachung beauftragter Unternehmen

Sie können die Verkehrssicherungspflichten für Ihre Praxis auch an Dienstleister, etwa Winterdienst- und Reinigungsunternehmen weiterdelegieren. Damit ist es aber nicht getan: Diese Dienstleister müssen dann von Ihnen überwacht werden. Wenn der bzw. die Praxisinhaber:in dann bemerkt, dass der Winterdienstleister bei strengen Wintern regelmäßig die in der Winterdienstsatzung (durchaus einmal hineinschauen!) der Gemeinde festgelegten Streu- und Räumzeiten nicht einhält, muss die Praxis den Dienstleister abmahnen und selbst räumen und streuen.

Haftung: Warum die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlt

Fällt doch einmal jemand hin oder rutscht aus, haftet der bzw. die Praxisinhaber:in für eventuelle Schäden, von Sachschäden, über Krankenbehandlungskosten bis zum Verdienstausfall bei mehrmonatiger Krankschreibung. Bei einer Gemeinschaftspraxis haften sowohl diese (also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als auch alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt hierfür nicht, da es sich dabei nicht um einen Behandlungsfehler handelt. Notwendig ist vielmehr eine Betriebshaftpflichtversicherung die, ähnlich einer privaten Haftpflichtversicherung, solche Risiken abdeckt.

Die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt auch bei Schäden, die etwa bei Hausbesuchen entstehen und übernimmt auch Prozessführung und Anwaltskosten, sollte sie doch einmal in Anspruch genommen werden. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung muss über die genauen Risiken, etwa die Grundstücks- und Gebäudegröße, die Zahl der Mitarbeiter usw. regelmäßig auf dem Laufenden gehalten werden. Ansonsten kann sie das Risiko und damit die Prämien nicht kalkulieren - Folge wäre eine Unterversicherung; die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt dann nur einen Teil der Schäden. Manchmal ist in der Berufshaftpflichtversicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung als Kombi-Police enthalten. Hier lohnt es sich, auf Ihren Anbieter zuzugehen. 

Was bedeutet das für Praxisinhaber:innen?

  • In den Praxismietvertrag schauen, ob Verkehrssicherungspflichten nicht nur für die Praxisräume, sondern auch für etwaige Gemeinschaftsflächen übernommen wurden
  • Einen Dienstleister beauftragen und/oder selbst nachschauen, ab wann in der konkreten Gemeinde zu Räumen und zu Streuen ist
  • Prüfen, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht und ob dieser alle aktuellen Risiken bekannt sind
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