Telematikinfrastruktur: So sieht die neue TI-Refinanzierung in der Physiotherapie aus

Die Refinanzierung der TI in der Physiotherapie hatte sich bereits zum 01.07.2023 geändert. Nun ist die neue Finanzierungsvereinbarung endlich verabschiedet worden. Was Sie jetzt wissen müssen im Überblick.

Lange wurde darum gerungen, nun ist sie endlich da: Die maßgeblichen Physiotherapieverbände VPT, IFK, Physio Deutschland und VDB haben mit dem GKV-Spitzenverband eine neue Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfrastruktur (TI) geschlossen.

Hintergrund der neuen Vereinbarung ist die Tatsache, dass die die zwischen Physiotherapie und GKV geschlossene Vereinbarung zur Refinanzierung an jene der Ärzteschaft gekoppelt ist. Diese hatte eine Laufzeit bis zum 30.06.2023, sodass zum 01.07.2023 nach langen Verhandlungen eine neue Vereinbarung für Ärzte in Kraft trat. Auf deren Basis haben die beteiligten Parteien ausgehandelt, inwiefern sich die Vereinbarung der Ärzte auf die Physiotherapie übertragen lässt, welche Erstattungsbeträge in der Physiotherapie geltend gemacht werden können und wie die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der Refinanzierung gestaltet sind.

Wie sieht die neue Refinanzierungsvereinbarung aus und was ändert sich im Vergleich zu früher?

Auch in der Physiotherapie wird von zwei verschiedenen Pauschalen (einmalig und monatlich) auf eine monatliche Pauschale umgestellt. Es muss also zukünftig nur noch eine Pauschale bei der GKV beantragt werden. 

Im Vergleich zur früheren Vereinbarung erhalten die Praxen nun eine monatliche Pauschale anstatt der bislang gezahlten einmaligen Anschaffungskosten und den monatlichen Betriebskosten der TI. Die monatliche Grundpauschale beträgt seit dem 01.01. 2024 200,22 Euro pro Praxis (für 2023: 192,80 Euro) und wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Darüber hinaus gibt es nun eine Zuschlagspauschale für jeden Mitarbeitenden mit elektronischem Heilberufeausweis (eHBA) von monatlich 7,48 Euro (für 2023: 7,20 Euro).

Bislang gab es zudem verschieden hohe Erstausstattungsbeträge für verschieden große Praxen. Dies ist nun nicht mehr der Fall, die Praxisgröße wird nun über die eHBA Pauschale differenziert. Denn: je mehr Mitarbeitende eine Praxis hat, umso größer ist sie.

Neu ist auch, dass es Kürzungen in der monatlichen Pauschale geben kann, sofern eine an die TI angeschlossene Praxis nicht alle TI-Anwendungen nutzt, die für die Berufsgruppe zur Verfügung stehen. 

Sie müssen daher laut Vereinbarung nachweisen, dass Sie für Ihre Berufsgruppe neu hinzugekommene Fachdienste nutzen. Hierfür haben Sie 3 Monate ab Start der Anwendung Zeit. Ihr TI-Anbieter oder Softwarehersteller ist dabei verpflichtet, Ihnen neue Anwendungen innerhalb dieser Frist bereitzustellen. 

Fehlt ein Fachdienst, d.h. nutzen Sie einen Fachdienst nicht, so bedeutet dies eine Kürzung der Pauschale um 50%. Fehlen mindestens 2 Anwendungen, erhalten Sie keine Refinanzierung. 

Sofern Sie die genannten Bedingungen einhalten können, gilt nach wie vor: Sie bleiben auf keinen Kosten sitzen.

Ab wann gilt die neue Vereinbarung?

Die Finanzierungsvereinbarung tritt sofort und rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft. 

Was müssen Praxen beachten, die bereits angebunden sind oder den Anbindungsprozess bereits gestartet haben?

Praxen, die sich zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 bereits an die TI angebunden haben, haben bereits auf Basis der “alten” Finanzierungsvereinbarung eine Erstattung der Kosten (Einmalerstattung plus mehrfach die Betriebskostenpauschale) erhalten. Diese Praxen bekommen jedoch für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (d.h. dem Tag Ihres TI-Anschlusses), 50 Prozent der nun neuen TI-Pauschale ausgezahlt.

Praxen, die sich seit dem 01.07.2023 an die TI angebunden haben, erhalten für 2023 eine monatliche Pauschale von 192,80 Euro sowie 7,20 Euro pro Mitarbeitendem mit eHBA. Ab 01.01.2024 gilt der monatliche Satz von 200,22 Euro und 7,48 Euro pro eHBA.

Wann, wie und wo beantrage ich die Refinanzierung?

Die Refinanzierung kann nach wie vor erst ab dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem Sie an die TI angeschlossen sind und eine funktionsfähige Ausstattung haben. Diese besteht aus den Komponenten: Konnektor, eHealth-Kartenterminal(s), eHBA und SMC-B-Karte sowie der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen). 

Der Antrag muss auch weiterhin über das GKV-Antragsportal gestellt werden. Im Antragsverfahren müssen folgende Daten als Nachweis angegeben werden:

  • Ihre Telematik ID
  • SMC-B Ausweisnummer
  • eHBA-Nummer
  • Mitteilung über das Datum des Anschlusses (diese sog. “Mitteilung über den Zeitpunkt der ersten Nutzung” erhalten Sie i.d.R von Ihrem Anbieter)
  • Welche Konnektor-Version Sie nutzen
  • Welche KIM-Version Sie nutzen
  • Name und Adresse der Praxis

Diese Daten tragen Sie vorab in die sogenannte Eigenerklärung ein. Dieses Formular muss dann im Rahmen des Antrags im Antragsportal hochgeladen werden. Darüber hinaus müssen dort dann noch IK und Bankverbindung angegeben werden.

Der Refinanzierungsantrag muss von Ihnen bis spätestens Ende des Quartals eingereicht werden, in dem Sie ihr Anschlusstag liegt. 

Beispiel: Sie werden am 05.05.2024 an die TI angeschlossen und müssen den Antrag entsprechend bis zum Ende des 2. Quartals einreichen, d.h. bis Ende Juni.

Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bis zum 15. des 3. Monats des Folgequartals und danach immer im letzten Quartalsmonat bis zum 15. Im genannten Beispielfall wäre das entsprechend spätestens der 15.09.2024, danach fortlaufend jeweils bis zum 15.12., zum 15.03. usw. 

Reichen Sie Ihren Antrag unvollständig ein, so haben Sie eine Nachreichungsfrist von zwei Wochen. Sollte Ihr Antrag unvollständig sein,  verschiebt sich die Auszahlung der Pauschalen laut Vertrag auf das nächste Quartal.

Wo kann ich alles nachlesen?

Die komplette Vereinbarung zum nachlesen finden Sie auf den Seiten der GKV oder bei Ihrem Verband:

Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Physiotherapeuten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß ³ 380 Absätze 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V

GKV: Übersicht über Finanzierungsvereinbarungen

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