Entlassmanagement-Verordnungen: Regelungen im Überblick

Patient:innen, die nach einem Krankenhaus- oder Klinikaufenthalt zu Ihnen kommen, bringen in der Regel Entlassmanagement-Rezepte mit. Wir zeigen Ihnen die Besonderheiten im Umgang mit solchen Verordnungen auf.

Therapeutin arbeitet mit männlichem Patient an einem Gehbarren

Was ist Entlassmanagement?

Seit dem 01.10.2017 sind Krankenhäuser gesetzlich dazu verpflichtet, die Anschlussbehandlung von Patient:innen nach deren Entlassung proaktiv vorzubereiten, um eine möglichst reibungslose Weiterbehandlung bzw. –Versorgung zu ermöglichen. Dieser Prozess wird Entlassmanagement genannt. 

Im Rahmen des Entlassmanagementes werden die Patient:innen im Krankenhaus oder der Klinik entsprechend beraten bzw. informiert. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Einwilligung des oder der Patient:in. In diesem Zuge können Krankenhausärzt:innen oder Ärtz:innen in Reha-Einrichtungen Heilmittel nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkataloges verordnen. Die Leistungen sind nicht genehmigungspflichtig.

Zuvor von einer vertragsärztlichen Praxis ausgestellte Verordnungen müssen die Krankenhausärzt:innen oder Ärtz:innen in Reha-Einrichtungen dabei nicht berücksichtigen – ebenso muss der oder die weiterbehandelnde Ärtz:in Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.

Die Verordnung wird vom Arzt bzw. der Ärztin über ein übliches Muster 13 Verordnungsmuster ausgestellt, entsprechend unterzeichnet und dem oder der Patient:in bei der Entlassung übergeben.  Patient:innen können diese Verordnungen bei einem oder einer Therapeut:in ihrer Wahl einlösen.

Woran erkenne ich eine Entlassmanagement-Verordnung?

Dass ein:e Patient:in Ihnen eine Entlassmanagement-Verordnung vorlegt, lässt sich an zwei Merkmalen ganz einfach erkennen: 

  1. Im Personalienfeld ist in der Verordnung die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ diagonal durch das Feld mit eingedruckt
  2. Im Feld „Status“ des Personalienfeldes steht an der letzten Stelle das einstellige Kennzeichen „4“

Gelten besondere Regeln für Entlassmanagement-Verordnungen?

Bei der Abarbeitung von Entlassmanagement-Versorgungen müssen besondere Fristen eingehalten werden, die sich von jenen der „normalen“ Verordnungen unterscheiden. Es gilt:

  • Der Beginn der Leistungserbringung muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung liegen
  • Der Umfang der Verordnung und Leistungserbringung muss in einem Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der ersten Behandlung liegen.
  • Das Ende der Leistungserbringung muss spätestens 12 Kalendertage ab der Entlassung erfolgt sein.

Wichtig dabei: Leistungen, die über den maximal möglichen Umfang von sieben Kalendertagen oder über zwölf Kalendertagen nach der Entlassung hinausgehen, verfallen.

Ein Beispiel:
Eine Physiotherapiepraxis erhält eine Entlassmanagement-Verordnung über 3x Krankengymnastik mit einer Frequenz von 3x pro Woche.

Das Entlassdatum des Patienten oder der Patientin ist auf der Verordnung mit 01. Februar vermerkt. 

Mit der Verordnung wurden folgende Termine geplant: 

1. geplante Behandlung: 07. Februar
2. geplante Behandlung: 12. Februar
3. geplante Behandlung: 15. Februar

In diesem Fall kann die 3. Behandlung am 15. Februar nicht mehr im Rahmen des Entlassmanagements erbracht und abgerechnet werden. Damit dies möglich ist, müsste der 3. Termin spätestens am 13. Februar stattfinden.

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