Entlassmanagement-Rezept: Alle Regelungen im Überblick

Patient:innen, die nach einem Krankenhaus- oder Klinikaufenthalt zu Ihnen kommen, bringen in der Regel Entlassmanagement-Rezepte mit. Wir zeigen Ihnen die Besonderheiten im Umgang mit solchen Verordnungen auf.

Entlassmanagement-Rezept: Man unternimmt mit der Hilfe einer Pflegerin Gehversuche

Was ist Entlassmanagement?

Seit dem 01.10.2017 sind Krankenhäuser gesetzlich dazu verpflichtet, die Anschlussbehandlung von Patient:innen nach deren Entlassung proaktiv vorzubereiten, um eine möglichst reibungslose Weiterbehandlung bzw. –Versorgung zu ermöglichen. Dieser Prozess wird Entlassmanagement genannt. 

Im Rahmen des Entlassmanagementes werden die Patient:innen im Krankenhaus oder der Klinik entsprechend beraten bzw. informiert. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Einwilligung des oder der Patient:in. In diesem Zuge können Krankenhausärzt:innen oder Ärtz:innen in Reha-Einrichtungen Heilmittel nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkataloges verordnen. Die Leistungen sind nicht genehmigungspflichtig.

Zuvor von einer vertragsärztlichen Praxis ausgestellte Verordnungen müssen die Krankenhausärzt:innen oder Ärtz:innen in Reha-Einrichtungen dabei nicht berücksichtigen – ebenso muss der oder die weiterbehandelnde Ärtz:in Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.

Die Verordnung wird vom Arzt bzw. der Ärztin über ein übliches Muster 13 Verordnungsmuster ausgestellt, entsprechend unterzeichnet und dem oder der Patient:in bei der Entlassung übergeben.  Patient:innen können diese Verordnungen bei einem oder einer Therapeut:in ihrer Wahl einlösen.

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Optica Viva unterstützt Sie nicht nur bei der Therapie, Terminplanung und Dokumentation, sondern prüft auch Ihre Rezeptdaten gegen Kriterien der Heilmittelrichtlinie - bereits beim Anlegen der Verordnung, aber auch vor der Abrechnung. So haben Sie auch Entlassmanagement-Verordnungen mit ihren besonderen Fristen immer im Blick.

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Woran erkenne ich ein Entlassmanagement-Rezept?

Dass ein:e Patient:in Ihnen eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements vorlegt, lässt sich an zwei Merkmalen ganz einfach erkennen: 

  1. Im Personalienfeld ist in der Verordnung die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ diagonal durch das Feld mit eingedruckt
  2. Im Feld „Status“ des Personalienfeldes steht an der letzten Stelle das einstellige Kennzeichen „4“

Gelten besondere Regeln für Entlassmanagement-Verordnungen?

Bei der Abarbeitung von Entlassmanagement-Rezepten müssen besondere Fristen eingehalten werden, die sich von jenen der „normalen“ Verordnungen unterscheiden. Es gilt:

  • Der Beginn der Leistungserbringung muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung liegen
  • Der Umfang der Verordnung und Leistungserbringung muss in einem Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der ersten Behandlung liegen.
  • Das Ende der Leistungserbringung muss spätestens 12 Kalendertage ab der Entlassung erfolgt sein.

Wichtig dabei: Leistungen, die über den maximal möglichen Umfang von sieben Kalendertagen oder über zwölf Kalendertagen nach der Entlassung hinausgehen, verfallen.

Ein Beispiel:
Eine Physiotherapiepraxis erhält eine Entlassmanagement-Verordnung über 3x Krankengymnastik mit einer Frequenz von 3x pro Woche.

Das Entlassdatum des Patienten oder der Patientin ist auf der Verordnung mit 01. Februar vermerkt. 

Mit der Verordnung wurden folgende Termine geplant: 

1. geplante Behandlung: 07. Februar
2. geplante Behandlung: 12. Februar
3. geplante Behandlung: 15. Februar

In diesem Fall kann die 3. Behandlung am 15. Februar nicht mehr im Rahmen des Entlassmanagements erbracht und abgerechnet werden. Damit dies möglich ist, müsste der 3. Termin spätestens am 13. Februar stattfinden.

Was unterscheidet eine Entlassmanagement-Verordnung von einer extrabudgetären Verordnung?

Während Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement die Anschlussbehandlung von Patient:innen nach einer Entlassung aus einer stationären Einrichtung regeln. Sie kann für alle möglichen Diagnosen ausgestellt werden, die mit der stationären Behandlung zu tun haben. Aussteller ist das Krankenhaus bzw. die Klinik.

Eine extrabudgetäre Verordnung gilt nur für bestimmte Diagnosen (besonderen Verordnungsbedarfe oder langfristiger Heilmittelbedarf) und belastet Heilmittelbudget der Arztpraxis nicht. Ausgestellt werden können diese Verordnungen von jeder Arztpraxis.

Wie funktioniert die Abrechnung einer Entlassmanagement-Verordnung?

Für das Entlassmanagement gelten bei der Abrechnung die selben Preise wie für “normale” Heilmittelverordnungen. Trotzdem muss der Verordnungsvorduck den Schriftzug „Entlassmanagement“ im Personalienfeld tragen. Um Absetzungen zu vermeiden, müssen die in diesem Beitrag genannten Fristen eingehalten werden. Außerdem muss das Ausstellungsdatum identisch mit dem Entlassdatum sein.  Darüber hinaus gelten die in der Heilmittelrichtlinie festgelegten Regelungen zur Quittierung der Leistungen und den weiteren Angaben auf dem Rezept. Lassen Sie sich bei der Prüfung aller Angaben auch von einer Praxissoftware wie z.B. Optica Viva unterstützen. 

Entlassmanagement-Verordnungen einfach abrechnen

Optica ist Ihr Partner für Entlassmanagement-Rezepte: Sie brauchen nur Ihre Verordnungen einreichen, alles andere erledigen wir - wie gewohnt ohne Abfotografieren, ohne Kodier- oder Begleitbelege oder Extra-App. Dabei prüfen wir Ihre Verordnungen mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung auch auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. 

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