Ersthelfende, Datenschutzbeauftragte, Betriebsärtz:in – Was brauche ich alles für meine Praxis?

Im Dschungel der verschiedenen Beauftragten können Praxisinhabende leicht verloren gehen. Wann braucht es für kleine Heilmittelpraxen Ersthelfer:innen, Datenschutzbeauftragte, Betriebsärzt:innen oder andere Beauftragte? Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt einen ersten Überblick.

Betriebliche Ersthelfer:innen

Betriebliche Ersthelfende braucht (fast) jede Praxis. Denn sobald – so die juristische Formulierung – mehr als ein:e in der Unfallversicherung Versicherte:r in der Praxis anwesend ist, muss bereits ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin ausgebildet sein. Sind mehr als 20 Versicherte anwesend müssen zehn Prozent der anwesenden Versicherten in einer Praxis ausgebildete Ersthelfende sein. Darüber hinausgehende Qualifikation (etwa als Betriebssanitäter:in) sind erst bei deutlich größeren Beschäftigungszahlen notwendig. Dies ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 1 - Grundsätze der Prävention - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese Unfallverhütungsvorschriften sind für alle Unternehmer:innen (d.h. Praxisinhaber:innen) und alle für ihre jeweilige Tätigkeit in der Gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten verbindlich.

Angestellte und – zumindest im Heilmittelbereich – auch Praxisinhaber:innen sind in der DGUV pflichtversichert und werden daher mitgezählt. Anders Patient:innen: Diese mögen zwar für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit ebenfalls gesetzlich unfallversichert sein, ein Praxisbesuch ist aber zumeist eine private Angelegenheit. Denn anders als die private Unfallversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung nur für Unfälle mit beruflichem Bezug zuständig.

Patient:innen zählen damit nur dann zu den Versicherten – und erhöhen damit gegebenenfalls die Zahl der notwendigen Ersthelfenden – wenn sie beim Besuch der Heilmittelpraxis auch unfallversichert sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie die Heilmittelpraxis wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufsuchen.

Welche Qualifikation braucht ein:e Ersthelfer:in in meiner Praxis?

Geeignete:r Ersthelfer:in ist nur, wer einen zumindest neun Unterrichtseinheiten langen Erste Hilfe-Lehrgang besucht hat. Eine bessere Ausbildung, etwa aus dem Sanitäts- oder Rettungsdienst, kann dabei natürlich anerkannt werden. Die grundlegende Ausbildung in Erster Hilfe ist bei Heilmittelerbringenden bereits Teil der Ausbildung: Bei Logopäd:innen gehört der Nachweis einer externen Ersthelferausbildung zu den Voraussetzungen der Prüfungszulassung gemäß § 4 Abs. 2 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Im Bereich der Ergotherapie und Physiotherapie findet die Ersthelferausbildung im Rahmen der regulären Ausbildungsinhalte statt.

Um von der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte:r Ersthelfer:in zu bleiben, muss die Ersthelferausbildung alle zwei Jahre aufgefrischt werden (§ 26 Abs. 3 UVV 1). Die Kosten für die Lehrgänge übernimmt die Unfallversicherung und rechnet diese direkt mit den Ausbildungsstellen für die Ersthelfenden ab.

Welche Erste Hilfe Ausstattung braucht meine Praxis?

Bei Heilmittelpraxen mit bis zu 50 Versicherten in den Praxisräumen reicht ein kleiner Verbandskasten aus.

Zusammenfassung:

  • Bei bis zu 20 in der Praxis anwesenden gesetzlich Unfallversicherten reicht ein Ersthelfer aus.

  • bei über 20 müssen 10 Prozent der Anwesenden ausgebildete Ersthelfer sein

  • Die Grundausbildung in Erste Hilfe erfolgt bereits in der Berufsausbildung

  • Auffrischungskurse sind alle zwei Jahre notwendig

  • Die Lehrgangskosten übernimmt die Unfallversicherung

  • Es reicht ein kleiner Verbandskasten in der Praxis

Arbeits- und betriebsmedizinische Betreuung

Arbeits- und Betriebsmediziner:innen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Praxisinhabende und Mitarbeitende beim Erkennen und Verhüten von gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Sie unterstützen und beraten gemäß den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes insbesondere bei Fragen des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit, aber auch der Arbeitsplatzgestaltung, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und von persönlicher Schutzausrüstung. Sie beurteilen Arbeitsbedingungen und begehen die Praxis.

Auch Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sind zur Inanspruchnahme der Grundbetreuung der Arbeitssicherheit verpflichtet. Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 UVV 2 der DGUV gehören insbesondere die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Feststellung und Bewertung aller relevanten Gefahren für die Beschäftigten aus der dann die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss anlassbezogen, mindestens jedoch alle fünf Jahre wiederholt werden. Ein Anlass zur erneuten Gefährdungsbeurteilung liegt etwa vor, wenn neue Arbeitsmittel mit erhöhten Gefährdungspotenzial eingeführt oder Arbeitsplätze neu gestaltet werden.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten kommt zu dieser Grundbetreuung noch die betriebsspezifische Betreuung hinzu. Für Heilmittelpraxen (Gruppe 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 UVV 2) gilt dabei, dass pro Beschäftigten eine halbe Stunde Beratung im Jahr durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsmediziner durchzuführen ist. Für noch größere Praxen gelten strengere Vorschriften.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können intern oder extern beschäftigt werden. Beide haben eine eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion und verfügen über keine Weisungsbefugnisse, sind aber auch zugleich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz).

Verstöße gegen die Vorschriften zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes bleiben - zumindest solange keine Anordnung der jeweiligen Arbeitssicherheitsbehörde ergeht - ohne Sanktion. Bei etwaigen Arbeitsunfällen wird jedoch Nachhinein von der Unfallversicherung, aber auch von Ermittlungsbehörden geprüft, ob diese bei Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsmediziners hätten vermieden werden können.

Datenschutzbeauftragte:r

Ähnlich wie auch die Arbeitssicherheitsbeauftragten unterrichtet und berät auch der oder die Datenschutzbeauftragte den Praxisinhabenden und die Beschäftigten bei allen Fragen aus seinem bzw. ihrem Fachgebiet, hier eben der Datenschutz. Der oder die Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung von Datenschutzvorschriften und ist die Anlaufstelle für die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden. Auch die Datenschutzbeauftragten haben kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung, sind aber wiederum auch nicht verpflichtet, in ihrer Rolle als Datenschutzbeauftragte Weisungen der Praxisinhabenden entgegenzunehmen.

Viele Praxen benötigen keinen Datenschutzbeauftragten. Denn dieser ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erst dann nötig, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – hier wird also beispielsweise Reinigungspersonal etc. gar nicht mitgezählt. Sollte es eine Verpflichtung geben, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, ist es dringend ratsam, dies vorzunehmen, denn Verstöße hiergegen können mit hohen Bußgeldern und Umsatzabschöpfung geahndet werden.

Datenschutzbeauftragte können intern oder extern bestellt werden: Ein:e interne:r Datenschutzbeauftragte:r ist bei der Praxis angestellt. Dies muss natürlich nicht in Vollzeit sein, es kann sich auch um eine:n Therapeut:in oder eine Bürokraft handeln, die noch andere Aufgaben wahrnimmt. Interne Datenschutzbeauftragte sind umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, damit Praxisinhabende sich zu kritischen Datenschutzbeauftragten nicht einfach durch eine Kündigung entledigen. Der Praxisinhabende darf natürlich nicht selbst der Datenschutzbeauftragte sein und sich damit quasi selbst kontrollieren.

Zwar verlangt Art. 37 Abs. 5 Datenschutzgrundverordnung, dass ein Datenschutzbeauftragter besonderes Fachwissen im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis haben muss, allerdings gibt es keine formalen Mindestanforderungen wie Ausgangsqualifikation, Umfang von Schulungen etc. Praxisinhabende:r und Datenschutzbeauftragte:r entscheiden gemeinsam, welche Schulungen der oder die Datenschutzbeauftragte besuchen soll.

Statt einen internen, angestellten, Datenschutzbeauftragten zu bestellen, können Praxisinhabende auch ein anderes Unternehmen mit der Funktion eines Datenschutzbeauftragten betrauen. Diese:r sog. externe Datenschutzbeauftragte genießt natürlich keinen Kündigungsschutz und wird oft für eine monatliche Pauschale tätig.

Zusammenfassung:

  • Datenschutzbeauftragte braucht es erst ab 20 Mitarbeitern, die Daten verarbeiten

  • Datenschutzbeauftragte können intern (eigene Angestellte) oder extern (Dienstleister) bestellt werden

  • Es bestehen keine formalen Anforderungen an die Qualifikation des Datenschutzbeauftragten


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten bundesweit Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen.

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