Abrechnung
Preisänderungen, Abrechnungstipps, Verträge und vieles mehr: Hier informieren wir Sie über alle abrechnungsrelevanten Änderungen Ihrer Berufsgruppe und stellen Ihnen wichtiges Wissen und hilfreiche Tipps rund um die Abrechnung und die Bearbeitung Ihrer Rezepte zur Verfügung.
FAQ: Blankoverordnung in der Ergotherapie
Nun ist sie also da, die Blankoverordnung. Im Vergleich zur “normalen” Standardverordnung laufen bei der Blankoverordnung einige Dinge in der Verwaltung und Abrechnung anders ab, als Ergotherapeut:innen es gewohnt sind. Gemeinsam mit dem DVE beantworten wir in desem FAQ daher die häufigsten Ihrer Fragen, die uns bislang zur Blankoverordnung erreicht haben.
Wie werden die Dauer und die Menge der Behandlungseinheiten der Therapie einer Ergotherapie-Blankoverordnung festgelegt?
Innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Ausstellungsdatum können Ergotherapeut:innen in Absprache mit den Patient:innen frei über den Einsatz der Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog, die Dauer und Frequenz der Behandlungseinheiten sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.
Muss die Therapie einer Blankoverordnung innerhalb der 16 Wochen abgeschlossen sein?
Ja, innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Verordnungsdatum muss die Behandlung abgeschlossen sein. Die Gültigkeit einer Blankoverordnung kann nicht verlängert werden.
Wie funktioniert das Ampelsystem für Blankoverordnungen in der Ergotherapie?
Da die Anzahl der Behandlungseinheiten nicht fest vorgegeben ist, wurde im Vertrag ein Ampelsystem festgelegt, um eine notwendige und wirtschaftliche Versorgung der Patient:innen zu gewährleisten.
Den Ampelphasen grün, gelb und rot wurde dabei eine Anzahl von Zeitintervallen zu je 15 Minuten zugeordnet – plus 1 Zeitintervall für Vor- und Nachbereitung. Die Anzahl basiert dabei auf einem angenommenen Versorgungsbedarf der Versicherten für die Gültigkeitsdauer einer Blankoverordnung von 16 Wochen. Die Zeitintervalle pro Ampelphase betragen:
SB1:
- Grün: 0 – 128 Zeitintervalle
- Gelb: 129 – 176 Zeitintervalle
- Rot: Ab 177 Zeitintervallen
PS3 & 4:
- Grün: 0 – 176 Zeitintervalle
- Gelb: 177 – 200 Zeitintervalle
- Rot: Ab 201 Zeitintervallen
In der roten Phase verwenden die Therapeut:innen mehr Zeitintervalle für die Behandlung, als in der grünen und gelben Phase als wirtschaftlich angesehen sind, und müssen dafür einen Abschlag von 9 Prozent auf die in dieser Phase erbrachten Zeitintervalle hinnehmen.
Ist es nach dem 01.04.2024 möglich, die „alte“ Standardverordnung anzunehmen?
Selbstverständlich, denn nicht jede Verordnung ist auch eine Blankoverordnung.
Bin ich dazu verpflichtet mit der Ergotherapie-Blankoverordnung zu arbeiten?
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Verordnungen, die keine Blankoverordnung sind.
Wie können Patient:innen alle Therapieeinheiten quittieren, falls die Zeilen der Verordnungsrückseite nicht ausreichen?
Falls die Zeilen der Verordnungsrückseite nicht ausreichen (z.B. weil die vollen 16 Wochen mit entsprechend vielen Terminen genutzt wurden), können zusätzliche Datenblätter für die Quittierung von Therapieeinheiten verwendet werden.
Achten Sie dann bitte darauf, diese Zusatzblätter zu nummerieren, z.B. mit 1/4, 2/4 usw., damit die Zusatzblätter bei der Abrechnung jederzeit der ursprünglichen Verordnung zugeordnet werden können.
Kann die Rückseite für die Ergotherapie-Blankoverordnung kopiert und verwendet werden, falls mehr als 20 Termine erbracht wurden und die Zeilen nicht ausreichen?
Ja, es können problemlos mehrere Datenblätter verwendet werden.
Bitte nummerieren Sie in diesem Fall alle zusätzlich verwendeten Blätter, damit die Zusatzblätter bei der Abrechnung jederzeit der ursprünglichen Verordnung zugeordnet werden können.
Darf bei der Abrechnung handschriftlich auf die Blankoverordnung geschrieben werden oder muss alles bedruckt werden?
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Verordnungen, die keine Blankoverordnung sind.
Wie werden auf der Blankoverordnung die Zeitintervalle für die ergotherapeutischen Leistungen von je 15 Minuten konkret angegeben?
Es werden die vorrangigen Heilmittel und die Behandlungszeit in Minuten angegeben – das Wort „Minuten“ muss dabei nicht ausgeschrieben werden. Pro Behandlungstermin muss die Therapiezeit mindestens 30 Minuten und darf maximal 180 Minuten betragen.
Beispiel: Eine Motorisch-funktionelle Behandlung mit der Dauer von zwei Zeitintervallen wird auf der Verordnung mit „Mot.Funkt.Beha. 30“ angegeben.
Ist es möglich, innerhalb eines Behandlungstermins auch nur ein Zeitintervall eines Heilmittels abzurechnen, wenn die gesamte Therapiezeit über 30 Minuten liegt? Beispielsweise: psych.fkt.Beh. Gruppe 60, psych.fkt.Beh. 15?
Nein, jedes Heilmittel muss innerhalb eines Termins mindestens 30 Minuten (also zwei Zeitintervalle) behandelt werden.
Werden die Zeitintervalle für die Vor- und Nachbereitungszeit pro Behandlungstermin bei dem Ampelsystem miteinberechnet?
Ja, bei dem Ampelsystem werden alle genutzten Zeitintervalle inklusive der Vor- und Nachbereitungszeit zusammengezählt und einberechnet.
Wird auf der Blankverordnung nur die reine Behandlungszeit notiert, aber zusätzlich pro Behandlungstermin ein Zeitintervall (15 Minuten) für die Vor- und Nachbereitungszeit abgerechnet?
Die Vor- und Nachbereitungszeit für jeden Behandlungstermin wird bei Optica automatisch mit abgerechnet. Deshalb muss dieses pauschal angesetzte Zeitintervall nicht auf der Blankoverordnung notiert werden und Patient:innen müssen diese folglich auch nicht quittieren.
Falls die Vor- und Nachbereitungszeit NICHT mit abgerechnet werden soll, benötigen wir lediglich einen Hinweis auf der Rückseite.
Gehören bei der Berechnung der gesetzlichen Zuzahlung auch die Vor- und Nachbereitungszeiten dazu oder wird bei den Patient:innen nur die reine Behandlungszeit berechnet?
Die Vor- und Nachbereitungszeit ist zuzahlungspflichtig. Patient:innen müssen pro Blankoverordnung die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro Verordnungsblattgebühr und 10 % der Gesamtkosten einer Verordnung selber tragen. Je Behandlungstermin kann ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt werden, welche auch zuzahlungspflichtig ist.
Welches Heilmittel wird für die Vor- und Nachbereitung abgerechnet, wenn bei einem Behandlungstermin mehrere Heilmittel erbracht wurden?
Diese Entscheidung treffen Sie als Therapeut:in.
Wer entscheidet bei der Blankoverordnung darüber, ob ein Hausbesuch stattfinden soll?
Bei der Blankoverordnung treffen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Hausbesuches. Wurde ein Hausbesuch von den Ärzt:innen verordnet, können die Ergotherapeut:innen nach Absprache mit den Patient:innen die Behandlung in der Praxis oder im häuslichen Umfeld durchführen.
Ergotherapie-Blankoverordnungen abrechnen mit Optica
Ihre Blankoverordnungen rechnet Optica gewohnt zuverlässig für Sie ab: Sie reichen nur Ihre Verordnungen ein, alles andere erledigen wir - wie gewohnt ohne Abfotografieren, ohne Kodier- oder Begleitbelege oder Extra-App. Dabei rechnen wir den maximal möglichen Gegenwert Ihrer Leistungen für Sie ab und sorgen für die notwendige Liquidität, gerade bei den langen Laufzeiten der Blankoverordnung.
Können die Fahrtzeiten für Hausbesuche weiterhin als zwei Zeitintervalle berechnet werden – also Hin- und Rückweg als jeweils ein Zeitintervall?
Hausbesuche können bei der Blankoverordnung pro Behandlungstermin nur EINMAL mit der jeweiligen Einsatzpauschale berechnet werden (inklusive Wegegeld):
59973 bei Hausbesuch im häuslichen Umfeld der Patient:innen
59974 bei Hausbesuch einer sozialen Einrichtung / Gemeinschaft
Was passiert bei einer Unterbrechung der Therapie innerhalb der 16-Wochen-Frist? Kann die Gültigkeit der Blankoverordnung beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub der Patient:innen verlängert werden?
Nein. Wird die Therapie innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Verordnungsdatum unterbrochen, führt dies zu keiner Verlängerung der Gültigkeit. Innerhalb dieser maximal 16 Wochen entscheiden die Ergotherapeut:innen über die ergotherapeutische Behandlung, deren Menge und der Intensität. Anschließend entscheiden die Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen über die weiteren Behandlungen bzw. eine erneute Verordnung.
Bekommen Patient:innen erneut eine Blankoverordnung, wenn die vorherige Behandlung beispielsweise nach 8 Wochen abgebrochen und die dazugehörige Blankoverordnung abgerechnet wurde?
Patient:innen können dann erneut eine Blankoverordnung erhalten, jedoch erst nach Ablauf der 16-Wochen-Frist der vorherigen Blankoverordnung.
Muss die Behandlung einer Blankoverordnung abgebrochen werden, wenn Patient:innen beispielsweise in die Reha gehen?
Nein. Die Gültigkeit der Blankoverordnung bleibt 16 Wochen bestehen und es gibt keine Unterbrechungsregelung.
Bei welchen Diagnosen können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen Blankoverordnungen ausstellen?
Blankoverordnungen können für drei ergotherapeutische Diagnosegruppen ausgestellt werden: SB1, PS3 und PS4.
Die Blankoverordnung für die Diagnosegruppe SB1 darf nur durch Ärzt:innen ausgestellt werden. Die Diagnosegruppen PS3 und PS4 können sowohl Ärzt:innen als auch Psychotherapeut:innen als Blankoverordnung ausstellen.
Sind Behandlungen mit unterschiedlichen Heilmitteln auf einer Blankoverordnung möglich?
Ja, es können alle Heilmittel abgerechnet werden, welche in der vorgegebenen Diagnosegruppe hinterlegt sind. Die Blankoverordnung lässt sich momentan für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 ausstellen.
Wie wird die „Versorgungsbezogene Pauschale“ abgerechnet?
Die „Versorgungsbezogene Pauschale“, die den organisatorischen Mehraufwand mit 91,38 Euro pro Blankoverordnung abgelten soll, wird bei Optica automatisch abgerechnet. Es muss nur ein Hinweis auf der Rückseite hinterlegt werden, wenn diese Pauschale NICHT abrechnet werden soll.
Ist bei der Blankoverordnung eine Zwischenabrechnung möglich?
Nein, eine Zwischen- bzw. Teilabrechnung ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Verordnung – d.h. spätestens 16 Wochen nach Verordnungsdatum oder wenn die Behandlung früher beendet bzw. abgebrochen wurde.
Es ist jedoch in Absprache mit den Patient:innen möglich, Zwischenrechnungen für die gesetzlichen Zuzahlungen zu stellen.
Ist die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs weiterhin abrechenbar und falls ja, an welcher Stelle ist diese aufzuführen?
Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs ist weiterhin zu Beginn einer Therapie abrechenbar und wird auf der Blankoverordnungsrückseite unter „Maßnahmen“ eingetragen.
Muss das ADL-Training von den Ärzt:innen explizit verschrieben werden?
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Verordnungen, die keine Blankoverordnungen sind.
Gibt es bei der Blankoverordnung bestimmte Diagnosen, die dem besonderen Verordnungsbedarf (BVB) bzw. dem langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) zugeordnet sind und somit nicht in das Ampelsystem fallen?
Nein, bei der Blankoverordnung gibt es keine BVB oder LHB, da die Behandlung immer über einen Zeitraum von 16 Wochen möglich ist.
Welche Auswirkungen hat die Blankoverordnung auf Langzeitpatient:innen, wie z. B. körperlich und geistig Behinderte?
Ergotherapeut:innen haben durch die Blankoverordnung die Möglichkeit, die Therapie noch besser und individueller zu gestalten, da sie selbst über die Behandlungsdauer und die Behandlungseinheiten entscheiden können.
Kann die Zuzahlungsrechnung, wie bei der Standardverordnung, auch zu Beginn der Behandlung gestellt werden?
Für den Einzug der Zuzahlung wurden im Vertrag Blankoverordnung keine separaten Regelungen getroffen. Damit gilt, was auch bisher in der Regel-Versorgung gilt. Die Praxis kann direkt zu Beginn die Zuzahlung einziehen, kann dies aber auch am Ende tun.
Muss bei Telemedizinischer Leistung in einer Blankoverordnung auch auf die 30%-Regel der Standardverordnungen geachtet werden?
Die 30% beziehen sich insgesamt auf alle telemedizinischen Leistungen der Praxis, also Regel-Versorgung und Blankoversorgung zusammen. Da ein Termin immer nur einmal vergeben werden kann, ändert sich mit der Blankoverordnung nichts in Punkto Telemedizin.
Können Blankoverordnungen bereits jetzt über Optica Viva erfasst werden?
Ja, Blankoverordnungen werden seit dem 01.04.2024 über Optica Viva erfasst. Die Praxissoftware bildet vom Start weg alle Merkmale der Blankoverordnung ab, beispielsweise das Ampelsystem.
Stichwort Versicherungsschutz: Können Ergotherapeut:innen mit der Blankoverordnung in Absprache mit den Patient:innen selbst entscheiden, ob sie die Praxis gemeinsam während einer Therapieeinheit verlassen, um z.B. ein Straßenbahntraining zu machen?
Auch hier gilt, was jetzt bereits in der regulären Versorgung gilt. Im 125er Vertrag steht in den Begriffsbestimmungen unter „Ort der Leistungserbringung“: „Für den Ort der Leistungserbringung gilt § 11 HeilM-RL entsprechend. Erfordert es die therapeutische Zielsetzung, kann die Therapie außerhalb der Praxis (z. B. Training der Alltagsaktivitäten, Transfer ins häusliche bzw. soziale Umfeld) durchgeführt werden.“
Blankoverordnungen einfach mit Optica Viva verwalten
Optica Viva unterstützt Ergotherapeut:innen aktiv bei der Verwaltung und sicheren Abrechnung ihrer Blankoverordnungen. Dabei behält die Software zum Beispiel das neue Ampelsystem für Sie im Blick und denkt wie gewohnt auch bei der Rezeptprüfung und Dokumentation für Sie mit.
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