FAQ: Rezeptabrechnung nach § 300 und § 302

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Abrechnung nach § 300 und § 302 für Hilfsmittelerbringer:innen.

Optica FAQ zum Rahmenvertrag

Warum hat die Krankenkasse eine Kürzung meiner Abrechnung vorgenommen? Habe ich an alle Dokumente gedacht? In diesem FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen, die uns rund um die Abrechnung nach § 300 und § 302 erreichen.

Grundlagenwissen

Dies betrifft die Abrechnung nach §300 – Das Rezept muss dem Kostenträger bei der Abrechnung im Original vorgelegt werden.

Hier bekommen die Kostenträger zusätzlich (von Optica) eine Datei mit den gescannten Rezeptvorderseiten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass alle Felder (der Vorderseite) korrekt und vollständig befüllt sind, vor allem das Abgabedatum.

BVG steht für Bundesversorgungsgesetz/ Bundesentschädigungsgesetz (Kriegsversehrte). Die OVSt (Orthopädische Versorgungstelle) ist hier beispielsweise ein Kostenträger.

Der Versicherte muss das Rezept innerhalb von 28 Tagen beim Leistungserbringer vorlegen – am besten mit Eingangsdatum versehen. Die Abrechnung erfolgt monatlich, bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats. Danach kann es zu Abzügen seitens der Kasse kommen. Die genauen Fristen werden in den Verträgen geregelt.

Die Krankenkassen haben für Retaxierung (Absetzung) i. R. eine Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalendermonats der Belieferung. Auch hier gibt es zwischen den Krankenkassen Unterschiede, die ebenfalls in den Verträgen geregelt sind.

Am einfachsten ist ein Fax an den Arzt. Die Antwort wird dann dem Rezept beigefügt.

Rein rechtlich ist dies nur mit Vollmacht möglich. U.U wird dies jedoch unter Angabe von Gründen und evtl. der Angabe, wer unterschrieben hat (z. Bsp. Pfleger) akzeptiert.

Ist ein Supinationskeil erforderlich, muss dieser als Zusatz rezeptiert werden und sich auch in der Diagnose wiederfinden.

Bitte beschriftenSie das Rezept nicht selbst. Formulieren Sie stattdessen die Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche, mit der Bitte um Arztstempel, -unterschrift und aktuelles Datum.

Nutzen Sie hierfür unser Nachberechnungsformular.

Es ist empfehlenswert beim Arzt ein Duplikat anzufordern.

Angaben auf der Verordnung

Folgende Daten sind notwendig:

  • Krankenkasse
  • Patientendaten
  • Versorgung (Produkt)
  • Diagnose, Ausstellungsdatum
  • Betriebsstättennummer (BSNR)
  • Arztnummer (LANR)
  • Arztunterschrift.

Ja. Mindestens 7 Stellen müssen angegeben werden. Alles darüber hinaus ist Patientenwahl nach entsprechender Beratung. (Manche Verordner geben gerne die 10-stellige Nummer an. Je nach Engagement des Repräsentanten des Herstellers.)

Für die Abrechnung ist unbedingt die 10-stellige Hilfsmittelnummer erforderlich.

Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen ist dies nicht empfehlenswert. Außerdem sind es oft unterschiedliche Produkte und unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten (§300, §302).

Mit einer Begründung lässt sich auch verspätet ein Rezept zur Abrechnung einreichen.

Ist auf dem Rezept nicht explizit das genaue Produkt verordnet, sondern einfach „Bettungseinlagen“ oder „Schuheinlagen“, kann auch nur das „Standardprodukt“ abgegeben werden.  Weichpolsterbettungseinlagen ist eine höherwertige Versorgung und muss deshalb entprechend rezeptiert sein. Grundsätzlich ist eine kostengünstige Versorgung möglich, ohne Änderung des Rezeptes.

Dies ist nicht zwingend nötig, denn die Krankenkassen bezahlen 2 Paar (ob Einlagen oder Kompressionsstrümpfe) pro Kalenderjahr.

Nein, dies ist nicht mehr möglich.

Die Höhe der wirtschaftlichen Aufzahlung (z.b. bei Rollatoren) muss angegeben werden, ob auf dem Rezept oder auf der Patienten-Empfangsbestätigung.

Abrechnungsrelevante Dokumente und Verträge

Die Angabe der Genehmigungsnummer und Genehmigungsdatum ist ausreichend, doch es gibt Ausnahmen (z. Bsp. IKK). Diese sind im Vertrag geregelt.

Ja, ob Herstellerangebot oder Maßblatt.

Ein Kostenvoranschlag erfordert immer eine Genehmigung, die Versorgungsanzeige ist lediglich eine Information (vor der Abrechnung) an die Krankenkasse. In den Verträgen ist genau geregelt, bei welchen Versorgungen ein KV erforderlich oder die Versorgungsanzeige ausreichend ist.

Leider nein, die „Sonderwünsche“ der einzelnen Krankenkassen werden in den Verträgen geregelt. Unser Kundenservice steht auch für diese Fragen gerne zur Verfügung.

Dies ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Beachten Sie bitte die vertraglichen Regelungen.

!
Suchen Sie eine neue Branchensoftware?