Allgemeine Eventbedingungen für den Optica BranchenDialog 2026 am Nürburgring
(Stand: 26.06.2026)
Die Optica Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH, Marienstr. 10, 70178 Stuttgart (nachfolgend: Optica) bietet am 23. und 24.10.2026 den „Optica BranchenDialog 2026“ an.
Mit der Buchung des Events kommt ein Vertrag zwischen Ihnen, dem Teilnehmer, und Optica auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Eventbedingungen zustande. Bitte lesen Sie vor Buchung des Events die nachfolgenden Allgemeinen Eventbedingungen aufmerksam durch.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Eventbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten für den zwischen OPTICA und dem TEILNEHMER geschlossenen Vertrag über die Teilnahme an dem von OPTICA angebotenen zweitägigen Fach-Event „Optica BranchenDialog 2026“ am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg (nachfolgend: EVENT). Hiervon mit-umfasst sind sämtliche Leistungen wie insbesondere Übernachtung, Vortrags- und Rahmenprogramm.
(2) Veranstalterin des EVENTS ist OPTICA.
(3) Das EVENT richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Hilfsmittelerbringer und sonstige Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
(4) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich von OPTICA persönlich angeschriebene und eingeladene Personen. Die Einladung ist nicht auf andere Personen übertragbar
§2 Vertragsschluss
(1) Das EVENT kann online unter https://www.optica.de/optica-branchendialog-2026 kostenpflichtig gebucht werden. Es besteht eine begrenzte Teilnehmeranzahl von 100 Personenplätzen. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 80.
(2) Die Angebotsbeschreibung des EVENTS auf der Website von OPTICA sowie in sonstigen Medien stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den TEILNEHMER, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(3) Im Rahmen des Buchungsvorgangs wählt der TEILNEHMER zwei Programmpunkte des Rahmenprogramms nach § 3(1) aus. Es besteht kein Anspruch des TEILNEHMERS auf bestimmte Programmpunkte. Die Vergabe erfolgt nach dem First-Come-First-Serve-Prinzip. OPTICA bemüht sich bei Ausbuchung um eine geeignete Alternative.
(4) Der TEILNEHMER gibt mit Übersendung seiner Anmeldung über den Button „Jetzt anmelden“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab. Mit Abgabe des Angebots wird auch die Auswahl des Absatzes (3) verbindlich.
(5) Der Vertrag kommt zustande durch ausdrückliche Annahmeerklärung in Form einer Buchungsbestätigung-E-Mail von OPTICA.
§3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Vertragsgegenstand ist die Teilnahme am EVENT. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere folgende Einzelleistungen:
Tag 1 (23.10.2026)
– Get-together
– Livevortrag (Referentenaustausch vorbehalten)
– Abendessen
– Übernachtung im Hotel Nürburgring
Tag 2 (24.10.2026)
– Livevortrag (Referentenaustausch vorbehalten)
– Vorstellung der digitalen Lösungen von OPTICA
– Mittagessen
– Rahmenprogramm
Näheres zum Leistungsumfang ergibt sich im Rahmen des Buchungsvorgangs und aus der Leistungsbeschreibung in Anlage 1.
(2) Das Rahmenprogramm nach Absatz (1) umfasst eine Nürburg-Backstage-Tour sowie alternativ die Kartbahn oder den Racing-Simulator. Das Rahmenprogramm steht unter anderem unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit, der Witterungsbedingungen und behördlicher Auflagen.
(3) An- und Abreise sind nicht Teil des EVENTS und nicht Gegenstand des Leistungsumfangs und liegen in der individuellen Verantwortung des TEILNEHMERS.
§4 Leistungsänderungen
(1) OPTICA ist berechtigt, vor Beginn des EVENTS unerhebliche Abänderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs nach § 3(1) (nachfolgend: LEISTUNGSÄNDERUNGEN) vorzunehmen. OPTICA wird den TEILNEHMER hierüber informieren.
(2) Die konkrete Ausgestaltung von Einzelleistungen, einschließlich
– der Auswahl der Referenten,
– der Auswahl der konkreten Hotelräume zur Übernachtung,
– des zeitlichen Ablaufs des EVENTS und
– des inhaltlichen Umfangs der Vorträge,
steht im pflichtgemäßen Ermessen von OPTICA und kann durch OPTICA jederzeit abgeändert werden. Als sonstige, jederzeit mögliche Änderungen gelten:
– Änderungen im Referentenkreis,
– Änderungen in der zeitlichen Abfolge oder
– Änderungen im inhaltlichen Zuschnitt der Vorträge.
(3) Kann ein Teil des Rahmenprogramms nicht wie geplant durchgeführt werden, wird sich OPTICA bemühen, gleichwertige und/oder angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
§ 5 Drittanbieter, Teilnahmevoraussetzungen
(1) OPTICA bedient sich zur Erbringung der Einzelleistungen, insbesondere zur Durchführung der Übernachtungen sowie des Rahmenprogramms, Drittanbieter (nachfolgend auch: BETREIBER). BETREIBER in diesem Sinne sind unter anderem die Nürburgring Hotels & Ferienpark, Nürburgring Holding GmbH sowie die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG.
(2) Für die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen der BETREIBER gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen des jeweiligen BETREIBERS (z.B. Kartbahnordnung, Hausordnung, Sicherheitsbestimmungen) sowie insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Events, Trainings & Anmietungen der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG. OPTICA ist berechtigt, die Beachtung der vom jeweiligen BETREIBER des Rahmenprogramms vorgegebenen Regeln zu verlangen. Die Einzelheiten können dem TEILNEHMER auch nach Vertragsschluss oder vor Ort mitgeteilt werden.
(3) Der TEILNEHMER muss für die Teilnahme am EVENT folgende Teilnahmevoraussetzungen erfüllen:
– Der TEILNEHMER muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er muss eine Körpergröße von mindestens 1,20 m aufweisen.
– Bei Fahraktivitäten muss der TEILNEHMER im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Kl. B) sein und diese am Trainingstag vorlegen. Er muss die in seiner Fahrerlaubnis enthaltenen Auflagen (z.B. Erfordernis einer Sehhilfe) einhalten. Namentlich der Programmpunkt „Kartbahn“ des Rahmenprogramms aus Absatz § 3(1) dient nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern zur Verbesserung des Fahrkönnens.
– Der TEILNEHMER muss die Trainingssprache (Deutsch und/oder Englisch) sprechen und/oder ausreichend verstehen und dadurch sicherheitsrelevanten Anweisungen von OPTICA oder des BETREIBERS Folge leisten können.
– Der TEILNEHMER ist in einer körperlich guten Verfassung; es sind ihm keine eigenen in Bezug auf die Fahraktivitäten sicherheitsrelevanten gesundheitlichen Beschwerden bekannt.
(4) Bei Nichtvorliegen der Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz (3) sind OPTICA und/oder der jeweilige BETREIBER nach Maßgabe des § 11 auch nach Vertragsschluss berechtigt, den TEILNEHMER von solchen Einzelleistungen auszuschließen, die in sachlichem Zusammenhang zu den Teilnahmevoraussetzungen stehen.
(5) Während der gesamten Dauer von Fahraktivitäten sind die Beauftragten von OPTICA oder des BETREIBERS (nachfolgend: Instruktor) dem TEILNEHMER gegenüber weisungsbefugt. Der TEILNEHMER hat sich im Rahmen der Fahraktivitäten diszipliniert zu verhalten und die Anordnungen sowie Hinweise des Instruktors zu befolgen. Es besteht Überholverbot; Ausnahmen bei einzelnen Übungen werden durch ausdrückliche Weisungen des für die jeweilige Übung verantwortlichen Instruktors geregelt. Das Anlegen der Sicherheitsgurte ist für den TEILNEHMER zwingend vorgeschrieben. Der TEILNEHMER darf sich ausschließlich in dem vom Instruktor beschriebenen Sicherheitsbereich aufhalten. Während der gesamten Fahraktivitäten gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Bei Verstößen gegen die Regeln dieses Absatzes ist OPTICA und/oder der BETREIBER ohne weitere Vorwarnung berechtigt, den TEILNEHMER von der weiteren Teilnahme an der Fahraktivität auszuschließen. Der TEILNEHMER haftet für jeglichen Personen-, Sach- und/oder sonstige Schäden, die OPTICA, dem BETREIBER oder Dritten dadurch entstehen, dass der TEILNEHMER die Regelungen dieses Absatzes schuldhaft nicht beachtet.
(6) Vom BETREIBER übergebene Gegenstände sind vom TEILNEHMER nach Beendigung der jeweiligen Einzelleistung zurückzugeben. Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung haftet der TEILNEHMER dem BETREIBER. Satz 2 gilt auch für Schäden an Gebäude, Strecke (z. B. an Schutzplanken, Grünflächen etc.) und Inventar, die durch den TEILNEHMER schuldhaft verursacht wurden. Der TEILNEHMER hat OPTICA und dem jeweiligen BETREIBER während des EVENTS auftretende Unfälle und Beschädigungen der Einrichtungen und Anlagen der BETREIBER unverzüglich zu melden.
(7) Im Hinblick auf Videoüberwachung sowie Film- und Fotoaufnahmen in Anlagen und Einrichtungen des Nürburgrings gilt im Verhältnis zur Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG insbesondere Abschnitt IX. der Anlage 2.
§ 6 Teilnahmeentgelt, Fälligkeit, Preisänderungen
(1) Das Teilnahmeentgelt ergibt sich aus dem Eventangebot auf https://www.optica.de/optica-branchendialog-2026 vor Abschluss der Buchung und versteht sich pro Teilnehmer und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Das Teilnahmeentgelt ist 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
(3) Dem TEILNEHMER soll über das in (1) aufgeführte Entgelt keine weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem EVENT entstehen. OPTICA wird daher durch die Teilnahme an dem Event ausgelöste steuerliche Zahlungsverpflichtungen bzw. steuerliche Nachteile des TEILNEHMERs, soweit diese unmittelbar auf den dem TEILNEHMER gewährten geldwerten Vorteil zurückzuführen sind, übernehmen. Hierzu zählen insbesondere etwaige Einkommen- oder Lohnsteuerbelastungen sowie gegebenenfalls anfallend pauschale Steuerabgeltungen. Der TEILNEHMER wird OPTICA insoweit unaufgefordert entsprechende Unterlagen und Nachweise zukommen lassen.
§ 7 Stornierungen, Ersatzteilnehmer und Datenänderungen
(1) Der TEILNEHMER kann vor dem ersten Tag des EVENTS (nachfolgend: EVENTBEGINN) den Vertrag nach Maßgabe der folgenden Absätze stornieren. Die Stornierung ist gegenüber OPTICA in Textform an veranstaltung@optica.de zu erklären.
(2) Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens drei (3) Monate vor dem EVENTBEGINN möglich. Dem TEILNEHMER steht in diesem Fall ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung eines bereits gezahlten Teilnahmeentgelts zu. Bei einer Stornierung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, aber spätestens bis zwei (2) Monate vor dem EVENTBEGINN mindert sich der in Satz 2 genannte Rückerstattungsanspruch um 50 %. Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen des TEILNEHMERS erfolgt keine Erstattung des Teilnahmeentgelts.
(3) Dem TEILNEHMER bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als sich aus den in Absatz (2) genannten Regelungen ergibt. Weitergehende Schadensersatzansprüche von OPTICA bleiben unberührt.
(4) Datenänderungen (z.B. Änderung von Namen ohne Personenänderung, Kontaktdaten, Abrechnungsempfänger) sind grundsätzlich bis zu einer (1) Woche vor EVENTBEGINN möglich.
§ 8 Rücktritt durch Optica oder Drittanbieter
(1) OPTICA kann vor Beginn des EVENTS vom Vertrag zurücktreten, wenn
– die in § 2(1) genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder
– sonstige wichtige Gründe vorliegen.
Im Falle des Satzes 1 Alt. 1 wird der Rücktritt durch OPTICA spätestens vierzehn (14) Tage vor EVENTBEGINN erklärt. Im Falle des Satzes 1 Alt. 2 wird der Rücktritt durch OPTICA unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt.
(2) In den Fällen des Absatzes (1) erstattet OPTICA ein bereits gezahltes Teilnahmeentgelt vollständig.
(3) Tritt die Nürburgring Hotels & Ferienpark, Nürburgring Holding GmbH in Bezug auf die Übernachtungsleistung zurück, da nach dem Vertragsschluss eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis in den Buchungszeitraum verlegt wird, wird sich OPTICA um einen gleichwertigen Ersatz bemühen.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Der TEILNEHMER ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung des EVENTS mitzuwirken, insbesondere:
– Anweisungen von OPTICA und/oder der BETREIBER zu beachten,
– Sicherheitsvorschriften (insbesondere beim Rahmenprogramm) einzuhalten und
– etwaige eigene gesundheitliche Einschränkungen mitzuteilen, die für die Teilnahme an körperlich anspruchsvollen Programmpunkten relevant sind.
(2) Die Teilnahme am EVENT, namentlich am Rahmenprogramm, erfolgt unbeschadet einer Haftung von OPTICA nach § 14 auf eigenes Risiko des TEILNEHMERS. Der TEILNEHMER ist selbst dafür verantwortlich, nur bei ausreichender körperlicher und geistiger Eignung teilzunehmen. Der TEILNEHMER hat für ein eigenes Verschulden, insbesondere für selbstverschuldete Fahrfehler, nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen.
(3) Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder Weisungen gilt § 11.
§ 10 Ausschlussrecht von OPTICA
(1) OPTICA hat das Recht die Erfüllung einzelner Leistungen oder des gesamten Vertrags aus Gründen zu verweigern, die allein in der Person des TEILNEHMERS liegen. Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn
– der TEILNEHMER die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen nach § 5(3) nicht erfüllt,
– der TEILNEHMER das EVENT trotz Abmahnung durch OPTICA nachhaltig stört,
– gegen Sicherheitsvorschriften, insbesondere des § 5(5) oder sicherheitsrelevante Weisungen gröblich verstößt oder
– sich sonst in solch erheblichem Maße vertragswidrig verhält, dass hierdurch die Vertragserfüllung für OPTICA unzumutbar wird.
(2) Nach Ausübung des Verweigerungsrechts nach Absatz (1) vor EVENTBEGINN steht OPTICA eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 7(2) zu. Übt OPTICA das Verweigerungsrecht nach Absatz (1) nach EVENTBEGINN aus, behält OPTICA entsprechend§ 7(2) Satz 4 den Anspruch auf das gesamte Teilnahmeentgelt.
§ 11 Mängelrechte
(1) Der TEILNEHMER hat Mängel unverzüglich gegenüber OPTICA anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der TEILNEHMER die Mängelanzeige schuldhaft, kann dies unter anderem eine Kürzung oder den Ausschluss von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen zur Folge haben.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Minderung, zum Rücktritt, zu Schadensersatz und zur Kündigung.
§ 12 Haftung für Inhalte der Referenten
(1) OPTICA haftet unbeschadet des § 14 nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität der im Rahmen der Leistungen erbrachten geistigen, künstlerischen oder sonstigen Inhalte. Der Haftungsausschluss nach S. 1 auch gilt auch zugunsten der Autoren und sonstigen Urhebern von im Rahmen des EVENTS überreichter Inhalte.
(2) Der TEILNEHMER ist gehalten, sämtliche Inhalte einer ihrem Verwendungszweck entsprechenden Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
§ 13 Haftung
(1) OPTICA haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Haftungsbeschränkungen ergeben. OPTICA übernimmt keinerlei Garantie.
(2) Für Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von OPTICA beruhen, haftet OPTICA unbeschränkt. OPTICA haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach zwingenden gesetzlichen Regelungen wie dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Übrigen haftet OPTICA für fahrlässige Pflichtverletzungen nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von OPTICA auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Optica haftet in diesem Fall jedoch höchstens auf 500 € pro Schadensfall.
§ 14 Compliance und berufsrechtliche Vorgaben
(1) Das EVENT dient der fachlichen Fortbildung und dem kollegialen Austausch; das Rahmenprogramm ist als ergänzender Bestandteil konzipiert.
(2) TEILNEHMER, die besonderen berufs-, sozial- oder heilmittelwerberechtlichen Vorgaben und strafrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 299a Strafgesetzbuch, einschlägige Berufsordnungen) unterliegen, sind verpflichtet, diese eigenverantwortlich zu beachten.
(3) Der TEILNEHMER sichert zu, dass seine Teilnahme nicht gegen interne Compliance-Richtlinien seiner Praxis oder seines Unternehmens verstößt.
§ 15 Datenschutz, Bild- und Tonaufnahmen
(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten der TEILNEHMER zur Vorbereitung und Durchführung des EVENTS entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (z.B. DSGVO und BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus der unter https://www.optica.de/datenschutz#c88924 abrufbaren Datenschutzerklärung von OPTICA.
(2) Im Rahmen des EVENTS können Bild und Tonaufnahmen erstellt werden. Einzelheiten zur Verarbeitung dieser Aufnahmen sowie zur freiwilligen Einwilligung und den Widerspruchsmöglichkeiten ergeben sich aus der gesonderten Einwilligungserklärung im Rahmen des Buchungsprozesses und der Datenschutzerklärung von OPTICA.
§ 16 Support
Bei organisatorischen Fragen kann sich der TEILNEHMER im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten wie folgt an OPTICA wenden:
Telefon: +49 711 99373 2961
E-Mail: veranstaltung@optica.de
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung und ihre Anlagen regeln abschließend und vollständig die gegenseitigen Vertragsverpflichtungen der Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Erfüllungsort ist Nürburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) ist Stuttgart, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt für diesen Fall, dass sie eine wirksame Bestimmung vereinbaren werden, die die ungültige Bestimmung ersetzt und die dem von den Parteien angestrebten Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Stand 26.06.2026