FAQ: Abrechnung in der Ergotherapie

In diesem FAQ sammeln wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Abrechnung in der Ergotherapie.

Ausschreibung von Maßnahmen, Fristen und Korrekturmöglichkeiten: in diesem FAQ haben wir die Antworten auf die häufigsten Grundlagenfragen zur Abrechnung gesammelt.

10 Tipps, wie Sie eine Absetzung Ihrer Verordnung vermeiden können lesen Sie auch in unserem Beitrag "Wie kann ich selbst Absetzungen vermeiden".

Wenn sich die Behandlungen zwischen Pflichtig und Befreit überschneiden, muss die Zuzahlung taggenau berechnet werden.

Die Gesamtunterbrechungszeit zwischen 2 Behandlung darf max. 70 Kalendertage, gerechnet ohne die ersten 14 Kalendertage, betragen.

Das erste Rezept muss innerhalb von 28 Tagen (14 Tage bei dringlichem Behandlungsbedarf) begonnen werden. Die Behandlungsfrist bei der Folgeverordnung wird vom letzten Behandlungstag der Vorgängerverordnung berechnet.

Hier können Sie z.B. unter Begründung eintragen, dass für eine Gruppe nicht ausreichend Teilnehmer anwesend waren.

Grundsätzlich muss ein Patient die Maßnahme die durchgeführt wurde quittieren. Dies ist auch bei einer Änderung so handzuhaben.

Die Änderung muss nur vor Einreichung der Verordnung durchgeführt werden, dann kann der Hausbesuch abgrechnet werden. Das hat nichts mit dem Ausstellungsdatum zu tun.

Ja, es reicht auch der ICD-10-Code alleine aus. 

Kann ein Patient nicht eigenständig unterschreiben, muss angeben werden wer unterschrieben hat. Das heißt, der Name des Personals muss ergänzt werden, ein reines "i.A." reicht nicht aus.

Eine Begründung warum der Hausbesuch nicht durchgeführt wurde auf der Rückseite ist ausreichend. Der Arzt muss dies nicht ändern.

Ist kein Hausbesuch angekreuzt, darf kein Hausbesuch abgerechnet werden. Ausnahme ist wenn einmal die integration ins
häusliche Umfeld verordnet wurde.

Nein, der Therapiebericht muss verordnet sein, um abgerechnet werden zu können.

Eine Korrektur mit Arztunterschrift und Änderungsdatum kann auch auf einer Fax-Kopie erfolgen.

Es reicht vollkommen aus, wenn dies auf der Rückseite unter Begründung eingetragen wird. Diese Angabe muss nicht vom Arzt korrigiert werden.

Wenn nur ein Klartext als Leitsymptomatik angegben ist, dann wird automatisch die individuelle Leitsymotomatik abgerechnet.

Wenn beide Adressen exakt gleich sind, kann kein Hausbesuch abgerechnet werden. Dies wird von den Kassen nicht akzeptiert. Die Adressen müssen sich unterscheiden, damit ein Hausbesuch abgerechnet werden kann.

Es gilt dann die 14 Tage Frist ab dem vorgegeben Datum.

Korrekturen müssen mit erneuter Arztunterschrift & Datum quittiert werden und nachverfolgbar sein. Am besten sollten Korrekturen lesbar durchgestrichen und neu daneben notiert werden, die Verwendung von Korrekturmitteln wie z.B. Tipp-Ex wird abgesetzt. Welche Angaben bis wann und von wem korrigiert werden dürfen, lesen Sie in unserem Beitrag: Was muss ich bei Rezeptkorrekturen beachten?

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