Neue Energieeinsparverordnung seit 01.09.22: Das gilt für Heilmittel- und Hilfsmittelerbringer:innen

Mit Beginn des Monats September und ab Oktober treten aufgrund der aktuellen Situation zwei Verordnungen in Kraft, die verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung vorschreiben. Was für Sie jetzt wichtig ist.

Illustration: Neues Gesetz

Zum 01.09.22 sowie zum 01.10.22 treten zwei neue Energiesparverordnungen in Kraft. Diese Verordnungen schreiben verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode vor und richten sich nicht nur an private Haushalte oder öffentliche Einrichtungen, sondern unter anderem auch an Unternehmen.

Folgende Maßnahmen sind damit auch für Sie als Inhaber:in einer Praxis oder eines Ladengeschäfts wichtig:

Seit 01.09.22 bis 28.02.2023

1. Als Mieter:in haben Sie mehr Spielraum, um Energie einzusparen

Mietverträge können Klauseln beinhalten, die eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen vorschreiben. Will ein:e Mieter:in weniger Heizen, würde er oder sie gegen den Mietvertrag verstoßen. Vereinbarungen wie diese werden für die Laufzeit der Verordnung vorübergehend ausgesetzt, sodass Sie Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen können, sofern Sie dies möchten. Um das Gebäude dabei nicht zu schädigen müssen Sie dann aber auf ein passendes Lüftungsverhalten achten.

2. Maßnahmen zur Energieeinsparung in Nichtwohngebäuden

Räume, in denen Sie sich nicht regelmäßig aufhalten, z.B. Flure, große Hallen, Foyers oder Technikräume sollen nicht mehr geheizt werden, sofern keine technischen oder sicherheitstechnischen Gründe dagegensprechen (z.B. bauphysikalische Gründe oder die Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände/Stoffe)

Ausnahme: Für medizinische Einrichtungen (z.B. Heilmittelpraxen), Pflegeeinrichtungen sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind (z.B. Sanitätshäuser) gilt diese Maßnahme nicht. 

3. Mindesttemperatur an Arbeitsstätten wird gesenkt

In Arbeitsräumen (z.B. Ladengeschäften und Behandlungsräumen) darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden: 

•    für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
•    für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius
•    für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius
•    für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius 
•    für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius

Ausnahme: Auch hier sind medizinische Einrichtungen (z.B. Heilmittelpraxen), Pflegeeinrichtungen sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind (z.B. Sanitätshäuser) ausgenommen. 

4. Trinkwassererwärmungsanlagen

Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sollen ausgeschaltet werden, wenn diese überwiegend für das Händewaschen betrieben werden und sofern keine Hygienevorschriften dagegensprechen. 

Ausnahme: Auch diese Maßnahme gilt nicht für medizinische Einrichtungen (z.B. Heilmittelpraxen), Pflegeeinrichtungen sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind (z.B. Sanitätshäuser). 

5. Beleuchtung von Gebäuden und beleuchtete Werbeanlagen 

Abgesehen von Sicherheits- und Notbeleuchtungen ist die Beleuchtung von Gebäuden von außen nicht erlaubt. Ausnahmen gelten für alle Fälle, in denen die Beleuchtung notwendig ist, um die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten oder um andere Gefahren abzuwehren – jedoch nur, wenn Sie dies nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen erreichen können.

Selbiges gilt auch für beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen (z.B. ein beleuchtetes Firmenschild): Diese müssen nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abgeschaltet werden, sofern die Beleuchtung nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit beiträgt.

6. Ladentüren und Eingangssysteme

Beheizte Geschäftsräume im Einzelhandel (z.B. Ladengeschäfte in der Augenoptik, Hörakustik, im Sanitätsfachhandel oder der Orthopädie(schuh)technik) dürfen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung Heizwärme verloren geht, nicht dauerhaft geöffnet lassen. 

Ausnahmen gelten für Ein- und Ausgänge, die als Fluchtweg offengehalten werden müssen.

Ab 01.10.22 bis 30.09.2024

1. Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden

Alle Eigentümer:innen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. 

Eigentümer:innen von großen Gebäuden (ab 1000 m²) mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen als Instandhaltungsmaßnahme zudem einen sogenannten hydraulischen Abgleich durchführen. Dies kann den Gasverbrauch pro Quadratmeter deutlich senken.

2. Einsparungen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Pflicht betrifft alle Unternehmen, die bereits einen Energieaudit (gem. Energiedienstleistungsgesetz) durchgeführt haben und kann z.B. das Tauschen von Beleuchtungen, die Optimierung von Arbeitsabläufen und technischen Systemen, einen hydraulischen Abgleich oder den Austausch von Ineffizienten Heizungspumpen umfassen. 

Die vollständige Verordnung können Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums nachlesen.  

Quelle: VVHC/BVmed/tagesschau
 

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