FAQ: Absetzungen bei Heilmittelverordnungen vermeiden

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Absetzungen in Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie.

Illustration: FAQ

Jährlich 130 Millionen Euro in der Physiotherapie und jährlich 51 Millionen Euro Retaxierungen aufgrund von Formfehlern in der Logopädie. Diese beindruckenden Zahlen hat die Initiative #druckaufGKV im November 2022 auf Basis von Zuschriften ermittelt.  Doch wie kann ich Absetzungen vermeiden? Im diesem FAQ haben wir für Sie die häufigsten Fragen zu diesem Thema gesammelt, die uns rund um Fristen, Angaben und Korrekturen erreichen. 

Die häufigsten Absetzungsgründe

Absetzungen sind teilweise oder vollständige Korrekturen von Kostenträgern, beispielsweise aufgrund von fachlichen Fehlern, die etwa 70% aller Absetzungen ausmachen. Auch Falschabsetzungen vonseiten der Kostenträger oder Übermmittlungsfehler können zu Absetzungen führen. Aus unserer Erfahrung als Abrechnungsdienstleister stellen wir bei bestimmten Absetzungegründen eine besondere Häufigkeit fest.

Die sechs häufigsten Gründe für Absetzungen:

  1. Die Beginnfrist von 28 bzw. 14 Tagen wurde überschritten
  2. Die Verjährungsfrist wurde überschritten
  3. Es wurde Korrekturmittel verwendet
  4. Die Höchstverordnungsmenge wurde überschritten
  5. Die abgerechnete Leistung stimmt nicht mit der Verordnung überein
  6. Die Arztunterschrift fehlt

10 Tipps, wie Sie eine Absetzung Ihrer Verordnung vermeiden können lesen Sie auch in unserem Beitrag "Wie kann ich selbst Absetzungen vermeiden".

Übergreifend für alle Heilmittelerbringer:innen

Die Verjährungsfrist wird immer ab dem letzten Behandlungsdatum gerechnet.

Dies gilt für alle Heilmittelerbringer:innen.

Korrekturen müssen mit erneuter Arztunterschrift & Datum quittiert werden und nachverfolgbar sein. Am besten sollten Korrekturen lesbar durchgestrichen und neu daneben notiert werden, die Verwendung von Korrekturmitteln wie z.B. Tipp-Ex wird abgesetzt. 

Die Verjährung wird immer erst ab dem letzten Behandlungstag gerechnet und hat nichts mit der Behandlungszeit zu tun.

Korrekturen mit TippEx oder anderen Korrekturmitteln werden konsequent abgesetzt. Bitte verwenden Sie diese nicht uns streichen stattdessen durch. 

Die Verwendung von Korrekturmittel wird konsequent agesetzt. Lassen Sie sich daher in einem solchen Fall eine neue Verordnung ausstellen. 

Die Korrektur muss neben demzu korrigierenen Punkt stehen. Also auch das Änderungsdatum und die Unterschrift. Ein Stempel wird nicht mehr benötigt.

Nein. Das Änderungsdatum sollte auf der Verordnung bei der Änderung eingetragen sein. 

Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen und Podolog:innen haben 9 Monate nach Posteingang der Absetzug Zeit für einen Widerspruch. Nur bei den Logopäd:innen muss dies innerhalb von 3 Monaten passieren.

Ja, das ist möglich. 

Ab 01.04.2023 gilt folgendes:

- 14 oder 7 Tage nach Vorgabe des Behandlungsbeginnes durch den Arzt.
- Sollte keine Vorgabe des Behandlungsbeginnes eingetragen sein, dann zählt vom Austellungsdatum innerhalb von 14 oder 7 Tagen.

Seit der Umstellung auf die neuen Heilmittelrichtlinien sind Stempel nicht mehr notwendig. Es wird nur die Arztunterschrift und das Änderungsdatum benötigt. 

Man kann natürlich ein ein "Sternchen" setzen und unter Begründung den Unterbrechungsgrund eintragen. Dies müsste dann aber für jede Unterbrechung gemacht werden.

Nein, wenn die Verordnung abgerechnet wurde, dann ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich.

"LE" muss nur vom Leistungserbringer eingetragen werden, wenn ein Korrektur durch den Leistungserbringer durchgeführt wird. Was korrigiert werden darf, finden Sie in der Anlage 3a Ihres Rahmenvertrages.

Es reicht, wenn Ihr:e Patient:in die Änderung durch eine Unterschrift bestätigt, es muss nicht dazugeschrieben werden, wann gegengezeichnet wurde.

Hierzu bitten wir Sie, die Anlage 3a Ihres Rahmenvertrages lesen. Dort sind alle Vorgaben aufgeführt. Eine Übersicht der verschiedenen Korrekturmöglichkeiten finden Sie außerdem in unserem Beitrag "Was muss ich bei Rezeptkorrekturen beachten?" 

Hier ist es wichtig, den ICD-10 Code zu prüfen, da die Verordnung abgesetzt wird, wenn der ICD-10 Code nicht als LHB/BVB gelistet ist.

Es reicht ein Kürzel K: Krankheit, F: Urlaub/Ferien, T: Therapeutisch indiziert. Dies muss einfach zwischen den einzelenen Behandlungen eingetragen werden.

Wenn Sie über ein Abrechnungszentrum abrechnen, reichen Sie Widersprüche immer über Ihr Abrechnungszentrum ein.

Nutzen Sie hierfür unser Nachberechnungsformular.

Ja, eine Doppelbehandlung muss immer verordnet werden.

Wir empfehlen HBH oder besser HB-Heim

Wenn die beiden Heilmittel nicht auf einer Verordnung aufgeführt sind, dürfen diese nicht im gleichen Zeitraum abgegeben werden. Das geht dann nur nacheinander.

Auch hier empfiehlt es sich, HB-Heim einzutragen.

Nein, es muss nur eingetragen werden, wenn eine andere Person unteschreibt.

Ein Klartext der Leitsymptomatik muss nur bei "X" eingetragen werden.

Korrekturen von Arztseite mit i.A. sind nicht gestattet, eine ärtzliche Korrekur mit i.V. ist möglich.

Ab der 2. Behandlung können Kürzel verwendet werden.

Physiotherapie

In der Physiotherpie sind es bis 6 Einheiten 3 Monate und über 6 Einheiten 6 Monate. 

In der Physiotherapie ja, andere Berufsgruppen können bis zur Abrechnung korrigieren. 

Hier muss auf der Rückseite auch MT, KG und HR bei jedem Behandlungsdatum eingertagen werden .

Ja, das ist möglich. 

Verordnungen dürfen so nicht ausgestellt werden. Wenn keine extrem schwere Erkrankung vorliegt ist für ein Körperteil 30 Minuten anzusetzen.

Wenn nur Wärmetherapie verordnet wurde, dann können Sie als Leistungserbringer:in entscheiden, welche Wärmetherapie abgegeben werden soll. Nur wenn die Wärmetherapie durch der verordnenden Arzt spezifiziert ist, dann muss genau diese abgegeben werden. 

Logopädie

Logopäd:innen müsen den Hausbesuch nicht unter den Maßnahmen eintragen, wenn dieser verordnet ist. Wir bei Optica benötigen nur einen Hinweis, wenn kein Hausbesuch gemacht wurde oder weniger als verordnet wurde.

Hier greift die Gültigkeitsregel. Bis zu 10 Einheiten sind es 7 Monate. Ab 11 Einheiten sind es 9 Monate.

Nein. Laut Rahmenvertrag muss nur die Behandlugszeit, also z.B. 45 Minuten eingetragen werden. Nur die Erstdiagnostik und die Bedarfsdiagnostik muss ausgeschrieben werden. 

Ergotherapie

Reicht der Platz beim Ausschreiben der Maßnahmen nicht aus, so dürfen Sie auch über mehrere Zeilen schreiben. Wichtig ist, dass in der ersten Zeile wirklich alles ausgeschrieben ist. 

Laut Rahmenvertrag muss die Korrektur nur vor Einreichung durchgeführt werden. Siehe auch Anlage 3a des Rahmenvertrages.

Es ist egal wie oft Sie unterbrechen. Es dürfen allerdings über alle Unterbrechungen zusammen insgesamt nicht mehr als 70 Tage unterbrochen sein. Das Therapieziel muss dabei gesichert sein.

Es wird immer ab dem 14. Unterbrechungstag gerechnet.

Podologie

Dies ist max. bis zu 12 Wochen nach der letzten Behandlung möglich.

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