Neue Empfehlungen für Eigenanteile und Zuschüsse bei Hilfsmitteln

Der GKV-Spitzenverband hat neue Empfehlungen zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil veröffentlicht.

Wird ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z.B. orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), so beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse oder Pflegekasse auf das eigentliche Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel. Der Kostenanteil, der dann auf den Gebrauchsgegenstand entfällt, muss von den Versicherten getragen werden. Bei solchen Produkten kann durch den Kostenträger ein Zuschuss für den Hilfsmittelanteil gezahlt oder ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil bei den Versicherten erhoben werden.

Empfehlungen zur Eigenanteils- und Zuschussberechnung gibt es seit 1997, zuletzt aktualisiert wurden diese im Jahr 2012. Nun hat der GKV-Spitzenverband diese Empfehlungen zum 22.02.2023 an die aktuellen Entwicklungen, insbesondere an die Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, angepasst.

Eine Übersicht über die empfohlenen Sätze finden Sie in diesem Beitrag zum Download. 

Die dort empfohlenen Eigenanteile und Zuschüsse beziehen sich auf übliche Anschaffungskosten für entsprechende handelsübliche Gebrauchsgegenstände beim Übergang des Eigentums an dem Hilfsmittel auf die Versicherte:n.

EigenanteilSempfehlungen und Zuschussempfehlungen der GKV

 

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