Regeln guter Patientenaufklärung

So erfüllen Sie Ihre Informations- und Aufklärungspflichten.

Sanitätshausmitarbeiterin berät eine Kundin zu einem Rollator

Das Patientenrechtegesetz gibt die Aufklärungspflicht für Hilfsmittelerbringer:innen im BGB vor. Wo sie zuweilen lästig erscheint, legt Patientenaufklärung jedoch den Grundpfeiler für eine optimale Therapietreue.

Das Patientenrechtegesetz von 2013 schreibt Aufklärung erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest. So regelt §630 c BGB die Mitwirkpflicht von Patient:innen. §630e BGB stellt klar, dass Behandelnde verpflichtet sind, die Patient:innen über sämtliche für die Einwilligung zu einer Maßnahme wesentlichen Umstände und Therapiemöglichkeiten aufzuklären. Wo früher zwischen therapeutischer Aufklärung und Risikoaufklärung unterschieden wurde, hat das Patientenrechtegesetz diese in eine neue Form bei alter Gültigkeit gebracht und unterscheidet heute zwischen Informationspflichten und Aufklärungspflichten. Unter erster fällt die Information über die Therapie, Risiken und Kosten. Therapeutische Aufklärung soll den Behandlungserfolg sichern und betrifft vor allem das Verhalten der Patient:innen vor und nach der Behandlung.  

Grundaufklärung zur Vertrauensbildung optimiert Therapietreue

Im Alltag von Hilfsmittelerbringer:innen zählt die Grundaufklärung über Behandlungsmethode, etwaige Belastungen und Therapieziele nicht immer zu den beliebten Tätigkeiten, kostet sie doch viel chronisch knappe Zeit. Sie dient allerdings nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern soll Patient:innen auch in die Lage versetzen, eine aufgeklärte Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zentral im Hilfsmittelbereich ist dabei die Anpassung. Hierzu stellt das Hilfsmittelverzeichnis Mindestanforderungen bereit. Gute Patientenaufklärung folgt dabei im Sinne von Vertrauensbildung und Information über Folgen und Risiken klaren Regeln: 

1. Umfassende Aufklärung über den Hilfsmitteleinsatz

Der Gesetzgeber regelt, dass Patient:innen umfassend über das Hilfsmittel informiert werden müssen, einschließlich seiner Funktionen, Vorteile, möglicher Risiken und Nebenwirkungen sowie der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und der Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Maßnahmen. Dabei ist es wichtig, realistische Erwartungen zu vermitteln und auch über mögliche Alternativen oder Ergänzungen zu informieren. Praktische Demonstrationen und Anleitungen zur korrekten Handhabung des Hilfsmittels sind entscheidend für Therapietreue und Therapieerfolg: Patient:innen sollten die Möglichkeit haben, das Hilfsmittel selbst auszuprobieren, Fragen zu stellen und sicherzustellen, dass die richtige Anwendung verstanden wurde. 

2. Neben mündlicher Beratung schriftliche Unterlagen bereitstellen 

Neben der mündlichen Aufklärung können den Patient:innen schriftliche Unterlagen, Handbücher oder informative Broschüren zur Verfügung gestellt werden. Diese sollten in klarer und einfacher Sprache verfasst sein. Dokumente, welche von den Patient:innen unterschrieben wurden, müssen ihnen in Kopie mitgegeben werden. Dabei muss die Aufklärung rechtzeitig erfolgen, so dass den Patient:innen genügend Zeit bleibt, eine fundierte Entscheidung über den Einsatz des Hilfsmittels zu treffen. 

3. Die Sprache der Patient:innen sprechen 

Jeder Patient und jede Patientin ist einzigartig. Entsprechend muss die Patientenaufklärung auf die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Leistungsempfänger:innen zugeschnitten sein. Dabei ist es wichtig, die Patient:innen aktiv in den Aufklärungsprozess einzubeziehen, Fragen zu stellen und zuzulassen sowie auf Bedenken und Unsicherheiten einzugehen. Alle Informationen müssen für die Patient:innen in einer klaren und verständlichen Sprache vermittelt werden. Sie sollte am Verständnis der Patient:innen ausgerichtet sein. Medizinische Fachbegriffe sollten vermieden oder anschaulich erklärt werden. Sind die Patient:innen der deutschen Sprache nicht oder nur begrenzt mächtig, muss  eine Übersetzung in Erwägung gezogen werden, denn die Aufklärungspflicht gilt auch dann. 

4. Aufklärung bis auf Ausnahmefälle unverzichtbar

Grundsätzlich gilt, dass auf die Aufklärung nicht verzichtet werden sollte. Dabei gibt es aber gemäß § 630e Absatz 3 Ausnahmefälle, etwa einen Notfall, wo dies hinnehmbar wäre. Wenn Patient:innen ausdrücklich auf die Aufklärung verzichten, ist dies aber ebenfalls ein triftiger Grund.

5. Patient:innen über Kosten der Behandlung aufklären

Patient:innen sind auch über die Kosten der therapeutischen Maßnahmen und diagnostischen Maßnahmen aufzuklären. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Aufklärung gilt es, Patient:innen vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten schriftlich aufzuklären, sofern diese nicht von den Kostenträgern übernommen werden. 

6. Folgeaufklärung und Nachsorge 

Die Patientenaufklärung endet nicht bei der Anpassung, denn hier beginnt der Einsatz des Hilfsmittels gerade erst. Deswegen ist es wichtig, regelmäßige Nachsorge-Termine zu vereinbaren. Damit ist es möglich, das Erreichen der Therapieziele zu überwachen, erforderliche weitere Anpassungen können vorgenommen und Fragen in der Anwendung beantwortet werden. 


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