Behandlung von Angehörigen – kann ich das abrechnen?
Angehörige behandeln in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die gute Nachricht vorweg: In der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Abgabe und Abrechnung von Heilmitteln gegenüber Verwandten und Ehegatten kein Problem. Weder das SGB V noch die Rahmenverträge für Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie verbieten Behandlung und/oder Abrechnung. Berufsrechtliche Vorgaben, die dies einschränken könnten, gibt es bekanntlich nicht. Soweit Therapeuten die Durchführung der Behandlung für ihre minderjährigen Kinder oder etwa dementen Eltern bestätigen, ist die Eigenbestätigung (wie auch in Pflegeeinrichtungen usw.) rechtlich unproblematisch. Sie kann praktisch natürlich Rückfragen bei den Kostenträgern aufwerfen, hier sollte auf eine gute Dokumentation geachtet werden.
Übrigens: Juristisch richtig schwierig wird die Betrachtung des zu Grunde liegenden Behandlungsvertrages. Soweit die Eltern sich nicht verpflichten, alle von den Kostenträgern nicht übernommenen Kosten zu übernehmen, wäre der Vertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind und könnte das Kind den Behandlungsvertrag (mit seinem Elternteil!) nicht selbst schließen, § 107 BGB. Ist das Kind noch nicht einmal sieben Jahre alt, ginge das ohnehin nicht. In beiden Fällen müssten die Eltern ihr Kind beim Abschluss des Behandlungsvertrages vertreten. Jedoch gilt: Ist ein Elternteil Praxisinhaber, dann kann er nicht zugleich sein Kind vertreten und auf der anderen Seite des Behandlungsvertrages diesen auch für die Praxis abschließen. Dies wäre ein sog. Insich-Geschäft und gem. § 181 BGB unwirksam. Hier könnte weder der zweite Erziehungsberechtigte noch das Familiengericht zustimmen. Vielmehr müsste das Familiengericht müsste zu Gunsten des Kindes einen eigenen Anwalt des Kindes, einen sogenannten Ergänzungspfleger, bestellen. Das mutet zwar zunächst absurd an, wird aber verständlich, wenn man überlegt, das die Eltern auch nicht zu Lasten des Kindes auf etwaige Schadensersatzforderungen gegen sich selbst, etwa nach Behandlungsfehlern, verzichten können. Daher gilt: Dort, wo es auf die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages ankommt, wird die Behandlung der eigenen Kinder (oder Eltern, wenn man zum Betreuer bestellt wurde), sehr komplex. Abrechnen kann man aber natürlich trotzdem.
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Angehörige behandeln in der Privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung ist die Abrechnung der Behandlung von Angehörigen eingeschränkt. Die meisten privaten Krankenversicherungsunternehmen verwenden die Musterbedingungen des PKV-Verbandes (MB/KK). Dieser sieht in § 5 Abs. 1 lit. g) vor, dass die private Krankenversicherung nicht leistet bei der Behandlung von Ehegatten, Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, also gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften), Eltern oder Kindern. Sachkosten werden jedoch, soweit sie nachgewiesen werden, übernommen. Die Rechtsprechung hierzu ist divergierend. Teilweise wird angenommen, das bei Heilmittelerbringenden, die nur nach einer Verordnung tätig werden, die Norm so eingeschränkt verstanden muss, dass die ärztliche Verordnung ausreicht und daher Heilmittelerbringende von dieser Einschränkung nicht erfasst werden (etwa LG Ansbach, Urteil vom 15. Dezember 2009, 3 O 127/08 Ver, 3 O 127/08), weil sie die Kosten nicht selbst in der Hand haben. Gerichtlich nicht geklärt ist, ob sich hieran etwas ändert, wenn und soweit Heilmittelerbringer Blankoverordnungen einsetzen. Dann dürfte die Ausnahmeklausel – und damit die Beschränkung auf Sachkosten – vermutlich greifen, dann können auch Therapeuten die Kostenhöhe und das Ausmaß der Behandlung weitgehend selbst bestimmen.
Andere Gerichte wenden die Klausel bereits heute auf den Heilmittelbereich an und meinen, dass jede:r Heilmittelerbringende bei der Behandlung von Ehegatten, Eltern oder Kinder nur Sachkosten abrechnen darf (KG Berlin, Urteil vom 04.07.2014, 6 U 30/13).
Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heil- und Hilfsmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen: kanzlei@gesundheitsrecht.de, www.gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500