FAQ: Der neue Rahmenvertrag in der Physiotherapie 2021

Seit dem 01.08.21 gilt der neue Rahmenvertrag in der Physiotherapie. Die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengetragen und beantwortet.

FAQ zum neuen Rahmenvertrag

Unterbrechungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen, Behandlungsbeginn, Zuzahlung, Preise: mit dem neuen bundesweiten Rahmenvertrag haben sich in der Physiotherapie einige Dinge geändert. Die wichtigsten und häufigsten Fragen, die Physiotherapeut:innen nun beschäftigen haben wir für Sie zusammengetragen und im folgenden übersichtlich dargestellt.

Die rechtliche Grundlage für den neuen Bundesrahmenvertrag bildet das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Es hatte die Verhandlung bundesweiter Versorgungsverträge je Berufsgruppe zwischen den maßgeblichen Verbänden im Heilmittelbereich und dem GKV-Spitzenverband vorgegeben. Ziel war eine angemessene Vergütung, der Abbau bürokratischer Hürden, mehr therapeutische Freiheiten sowie bundeseinheitliche Zulassungsverfahren. Für den Fall, dass die Verhandlungen keine Einigung hervorbringen würden, hatte man eine Schiedsstelle berufen, die über strittige Punkte in einem Schiedsspruch entscheiden sollte. Da mit den im Schiedsspruch verkündeten Preislisten weiterhin keine wirtschaftliche Praxisführung möglich ist, sehen die Verbände die Forderungen aus dem TSVG nicht erfüllt und haben aktuell Klage gegen den Schiedsspruch eingereicht. 

Der Rahmenvertrag umfasst einen allgemeinen Teil sowie sieben Anlagen. Dabei führt der allgemeine Teil die unterschiedlichen Verträge auf Landesebene zusammen. Damit müssen Therapeut:innen ab sofort nur noch eine Regelung berücksichtigen. Der Bundesrahmenvertrag wird damit dem Ziel der Vereinfachung und des Bürokratieabbaus gerecht. Außerdem umfassen die Anlagen die Bereiche Leistungsbeschreibung, Vergütung, notwendige Angaben auf der Verordnung, die Themenkomplexe Fort- und Weiterbildung sowie Zulassungsvoraussetzungen.

Die einzelnen Teile des Rahmenvertrages können Sie hier einsehen: 

GKV-Heilmittel-Informationsportal
 

Der Bundesrahmenvertrag gilt für alle gemäß §124 Absatz 1 und 2 SGB V zugelassenen Leistungserbringer:innen, sofern diese den Vertrag anerkannt haben. Das ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten gegenüber der zuständigen ARGE schriftlich, auch per E-Mail oder Fax, möglich. Nur bei Anerkennung des Bundesrahmenvertrags ist das Fortbestehen der Zulassung gewährleistet. 

Der Rahmenvertrag regelt, dass Behandlungen innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab dem Datum der Verordnungsausstellung beginnen müssen. Das Ausstellungsdatum kann nur durch die behandelnden Ärzte geändert werden, sofern die Behandlung noch nicht begonnen wurde. Beinhaltet die Verordnung einen dringlichen Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Tagen, der nicht eingehalten werden kann, hat der behandelnde Arzt oder die Ärztin in den ersten 14 Tagen nach der Ausstellung die Möglichkeit, die Verordnung zu korrigieren. Ebenfalls möglich ist es, das Kreuz im Feld „dringlicher Behandlungsbedarf“ mit Unterschrift und Datum ärztlicherseits zu streichen. Die Behandlung muss dann innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Behandlungsunterbrechungen bis zu 14 Tagen sind ohne Begründung möglich. Wird die Behandlung länger unterbrochen, ist dies laut §7 Absatz 3a nur dann möglich, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt und das entsprechende Kürzel auf der Verordnung vermerkt wurde: 
1.    Es handelt sich um eine therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T)
2.    Es liegt eine Krankheit der Patient:innen oder Leistungserbringer:innen vor (K)
3.    Therapeut:in oder Patient:in haben Urlaub (F)

Trifft keine der Begründungen zu, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. 

Der Bundesrahmenvertrag regelt in §4 Absatz 1, dass Hausbesuche innerhalb des üblichen Praxisbereiches nicht abgelehnt werden dürfen. Eine feststehende Grenze zu diesem Bereich gibt es jedoch nicht. Deswegen ist die Bestimmung des üblichen Praxisbereichs im Einzelfall vorzunehmen. 

Der Rahmenvertrag regelt diese Frage ganz klar: Die IK-Nummer des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin ist lediglich auf der Rückseite der Verordnung einzutragen. Das Feld auf der Vorderseite kann frei bleiben. Dabei ist es auch möglich, dass die IK-Nummer vom Abrechnungszentrum auf die Verordnung gedruckt wird. 

Für Optica Kunden gilt hier: Optica druckt die IK-Nummer für Sie auf der Rückseite ein. Auf der Vorderseite muss nichts eingetragen werden. 

Gemäß Heilmittelkatalog der Heilmittelrichtlinie muss die oder mehrere Leitsymptomatik(en) auf der Verordnung angeben werden. Das ist entweder im Klartext möglich oder nach buchstabencodierter Leitsymptomatik. Außerdem ist es möglich, eine handlungsleitende, patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext anzugeben. 
 

Die Heilmittel-Richtlinie, die seit dem 1.1.2021 gilt, regelt in §12 Absatz 8, dass in medizinisch begründeten Ausnahmefällen auch Doppelbehandlungen verordnet und erbracht werden dürfen.  Dabei kann die fehlende Angabe einer Doppelbehandlung auch während der Behandlung noch ergänzt werden. Das ist entweder durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin mit Datum und Unterschrift möglich oder im Einvernehmen mit dem Arzt oder der Ärztin durch die Therapeut:innen. Dabei müssen die Änderungen auf der Vorderseite im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs“ mit Datum, Unterschrift und dem Kürzel „LE“ für Leistungserbringer:in erfolgen. Die Korrektur muss vor der Einreichung zur Abrechnung vorgenommen werden. 

Wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Tagen begonnen werden kann, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Es ist aber möglich, dass der behandelnde Arzt oder die Ärztin die Verordnung mit Datum und Unterschrift versehen ändert. Eine zweite Möglichkeit ist die Ausstellung einer neuen Verordnung.   

Im Bundesrahmenvertrag findet sich keine genaue Definition des Tages, an dem die Behandlung abgebrochen wurde. Der Grund liegt darin, dass die Behandlung aus verschiedenen Gründen abgebrochen werden kann: beispielsweise aufgrund einer Überweisung ins Krankenhaus oder weil das Therapieziel erreicht ist. Deswegen können Leistungserbringer:innen beispielsweise den letzten Behandlungstag oder den Tag angeben, an dem der Behandlungsabbruch festgestellt wurde. Wichtig: Anlage 3a und 3b regeln, dass bei einem Behandlungsabbruch ein Grund für den Abbruch angegeben werden muss. 

Es gilt weiterhin, dass Therapeut:innen Zuzahlungen einziehen müssen. Neu ist, dass sie nicht erst mit Abschluss der Behandlungsserie fällig werden, sondern gemäß §8 Absatz 4 des Bundesrahmenvertrags bereits am ersten Behandlungstag. Wird die Zuzahlung dann nicht entrichtet, dürfen Leistungserbringer:innen eine Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen ausstellen. Für Heilmittelerbringer:innen bringt die Neuregelung den Vorteil mit sich, dass der Zahlungseinzug an die Krankenkassen übergeht, sollte nicht bis zum Ende der Behandlungen gezahlt werden. Die Praxis kann also mit der nächsten Abrechnung den vollen Vergütungssatz gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Bitte reichen Sie in dem Fall die Zahlungserinnerung zusammen mit dem Rezept zur Abrechnung ein. 

Eine Verordnung mit bis zu sechs Behandlungseinheiten ist für die Dauer von drei Monaten gültig. Eine Verordnung, die mehr als sechs Behandlungseinheiten umfasst, behält sechs Monate ab dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Kann die Behandlung bis dahin nicht abgeschlossen werden, muss sie abgebrochen werden. Gab es eine Unterbrechung aus Krankheitsgründen, therapeutisch indiziert oder im Zuge eines Urlaubs verlängert sich die Gültigkeit der Verordnung entsprechend. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Bei Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen ist dies mit den Kürzeln (F, K oder T) auf der Verordnung zu begründen.

Dabei ist es nicht nötig, die Verordnung auch innerhalb dieser Gültigkeitsdauer abzurechnen: Nach Ablauf des Kalendermonats müssen Verordnungen innerhalb von neun Monaten abgerechnet werden. Maßgeblich ist dabei das Datum des Rechnungseingangs. Gleiches gilt für die Zuzahlung.

Enthalten abzurechnende Verordnungen Behandlungen vor und nach dem 1. Dezember 2021, werden sie nach den jeweils zum Behandlungszeitpunkt gültigen Preisen abgerechnet.

Im Bundesrahmenvertrag ist in §1 Absatz 4 Satz 4 geregelt, dass mit der Anerkennung des neuen Vertrages die erteilte Zulassung unverändert fortbesteht.

Der Bundesrahmenvertrag beinhaltet eine neue ab dem 1. August gültige Preisliste. Sie bildet die im Schiedsspruch festgelegte Erhöhung der Bundeshöchstpreise um 14,09 Prozent sowie die Zahlbeträge in Höhe von 12,58 Prozent ab. Die neuen Preise können in der Anlage 2 Vergütungsvereinbarung eingesehen werden. Die Verbände hatten im Sinne eines wirtschaftlichen Praxisbetriebs und der Versorgungsqualität deutlich höhere Preissteigerungen gefordert. Deswegen haben sie Klage gegen den Schiedsspruch eingereicht. 

Die aktuell gültigen Preislisten finden Sie in unserer Rubrik "Abrechnung".

Der GKV-Spitzenverband stellt den Rahmenvertrag sowie alle Anlagen auf seiner Website zu Verfügung. Hier stellen wir Ihnen den Link gerne zur Verfügung.   

Die Frist für die Anerkennung des Vertrages läuft seit dessen Inkrafttreten für 6 Monate und somit noch bis Ende Januar 2022. Bestätigen können Sie den Vertrag z.B. online auf der Website der ARGEn Heilmittel. Einige Verbände bieten auch an, dies für Ihre Mitglieder zu übernehmen. Erkundigen Sie sich also gerne direkt bei Ihrem Verband.

Bitte beachten Sie: Optica kann die Anerkennung nicht für Sie übernehmen oder weiterleiten.

Bei weiteren Fragen rund um die Abrechnung steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung: Von Montag bis Donnerstag erreichen Sie uns von 7:45 bis 16:45 Uhr und Freitag von 7:45 bis 14:00 Uhr unter der Rufnummer 0711 99 373 – 2000.

Viele Fragen rund um den Rahmenvertrag hat der GKV Spitzenverband auch in seinem Fragen-Antworten-Katalog aufgelistet.

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