Gemeinschaftspraxis – das spricht dafür und das dagegen

Die Vor- und Nachteile einer Gemeinschaftspraxis fasst Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel für Sie zusammen.

Gemeinschaftspraxis – das spricht dafür und das dagegen

Die berufliche Kooperation im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis bringt viele Vorteile mit sich: Ein breiteres Therapieangebot, ein größerer und damit professionellerer Eindruck bei Patienten, eine gesicherte Urlaubs- und Krankheitsvertretung und eine deutlich bessere Auslastung der vorhanden Ressourcen. So können Räumlichkeiten und etwaige Mitarbeiter besser ausgelastet und doppelte Anschaffungen etwa für Computersysteme vermieden werden. Vor allem aber erzielen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis regelmäßig mehr Umsatz und Gewinn als Einzelkämpfer.

Die gemeinsame Berufsausübung in einer Gemeinschaftspraxis hat aber auch Nachteile: Kooperation bedeutet, Kompromisse einzugehen, sich mit dem Praxispartner abzustimmen und auch zurückstecken zu können. Vor Abschluss eines Gesellschaftsvertrages müssen daher alle wesentlichen Punkte der Kooperation wie Praxisausrichtung, Therapiemodelle, Urlaubserwartungen usw. intensiv besprochen werden. Ebenso wichtig sind klare Regeln zur Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Anteile), zu den Stimmrechten und zur Gewinn- und Verlustverteilung. Ein Gesellschafter, der ständig überstimmt wird, sorgt genauso für Unzufriedenheit wie eine ungerechte Gewinn- und Verlustverteilung.

Alternative zur Gemeinschaftspraxis: die Praxisgemeinschaft

Als Alternative zur Gemeinschaftspraxis bietet sich in manchen Fällen die Praxisgemeinschaft an. Auch die Praxisgemeinschaft wird in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, allerdings mit anderen Vertragsinhalten und Zielen. Denn bei dieser wird nicht die gemeinsame Berufsausübung vergesellschaftet, sondern nur bestimmte Ressourcen werden gemeinsam genutzt.  Die Behandlung und Abrechnung erfolgt rechtlich getrennt. Vertragspartner der Behandlungsverträge wird der einzelne Therapeut, nicht die Gesellschaft. Welche Aspekte in der Praxisgemeinschaft vergesellschaftet werden, kann frei entschieden werden. Häufig werden Räumlichkeiten gemeinsam genutzt, oftmals auch Empfangspersonal in der Praxisgemeinschaft angestellt und geteilt. Bei der der Praxisgemeinschaft sind also auch Abstimmungen und Kompromisse notwendig, diese sind allerdings nicht so weitreichend wie bei der Gemeinschaftspraxis. Allerdings ist eine Gemeinschaftspraxis, gerade was die Umsatz- und Gewinnsteigerungen im Vergleich zu Einzelpraxen angeht, wirtschaftlich vorteilhafter als eine Praxisgemeinschaft.

Zusammenfassung
  • Bei der Gemeinschaftspraxis wird die gesamte Berufsausübung vergesellschaftet; bei der Praxisgemeinschaft werden nur bestimmte Ressourcen gemeinsam genutzt.
  • Beide Kooperationsformen werden in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt.
  • Kooperation führt regelmäßig zu mehr Umsatz und Gewinn, macht aber auch Kompromisse notwendig und kann zu Streit führen.
  • Für den Erfolg der Kooperation ist es daher unabdingbar, sich vorher über alle wesentlichen Aspekte von Therapiekonzepten, Urlaub bis hin zur Gewinnverteilung auszutauschen und zu einigen.

Gerade bei letzterem wollen viele Therapeuten erst einmal das erste gemeinsame Jahr abwarten und dann über die Verteilung der Gewinne entscheiden – das geht nie gut, denn dann muss ein Gesellschafter zustimmen, dass er weniger verdient als vorher. Alle wesentlichen Aspekte müssen vor Beginn der gemeinsamen Tätigkeit geregelt werden: So kann eine Gewinnverteilung nach der Zahl der Gesellschafter sehr ungerecht sein, wenn manche Gesellschafter sich deutlich mehr engagieren als andere. Hier sind daher unbedingt die verschiedenen Erwartungshaltungen herauszufinden und ggf. alternative Modelle wie umsatzbasierte Gewinnverteilungsmethoden zu wählen. Als Rechtsform für die Gemeinschaftspraxis steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Verfügung, die einfach zu gründen und zu gestalten ist.

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