Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe auf physiotherapeutische Praxen

Die Hochwasserkatastrophe der letzten Wochen hat für viele physiotherapeutische Praxen im betroffenen Bereich verheerende Auswirkungen.

Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe auf physiotherapeutische Praxen

Die Hochwasserkatastrophe in den letzten Wochen hat für viele physiotherapeutsche Praxen im betroffenen Bereich verheerende Auswirkungen. Was in den nächsten Wochen und Monaten bei der Erbringung und Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen zu beachten ist, wie sich die Hochwasserkatastrophe auf die Mietung der Praxisräume und etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den oder die Vermieter:in auswirkt und was Praxisinhaber:innen aus Arbeitgebersicht juristsch zu beachten haben.

Auswirkungen auf die Erbringung und Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen

Durch die Hochwasserkatastrophe haben viele Heilmitelerbringer:innen schwere Probleme sowohl bei der Erbringung der Leistungen nach der Katastrophe als auch bei der Abrechnung bereits vor der Katastrophe erbrachter Leistungen. Zur Verringerung der Schwierigkeiten hat der GKV-Spitzenverband am 28.07.2021 Empfehlungen ausgesprochen, die bis zum 30.09.2021 gelten sollen: 

Nach der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes soll die Überprüfung der vertragskonformen Heilmittelabgabe ausgesetzt werden. Insbesondere sollen die Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnuneszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und zu Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht überprüft werden. Da eine Vielzahl von Praxisräumen durch die Hochwasserkatastrophe zerstört wurden, sollen die Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen mitels Videotherapie (wie schon nach den Corona-Sonderregelungen) durchgeführt werden. Auch ist die Heilmittelabgabe an anderen Orten als den Praxisräumen (z.B. am Wohnort des Patienten) möglich, ein Anspruch auf Hausbesuchsvergütung entsteht dadurch aber nicht. Diese Änderungen müssen mit dem Kürzel „HW“ auf den entsprechenden Verordnungen markiert werden. 

Bereits aufgrund der Corona-Sonderregelungen sind die Behandlungsfristen ausgesetzt worden. Diese Regelung gilt auch hier. Sollten Sie eine Behandlung dennoch aufgrund von Beschädigungen durch das Hochwasser nicht fortsetzen können, soll eine vorzeitge Beendigung und Abrechnung möglich sein. 

Bezüglich der Abrechnung von Leistungen, die bereits vor der Hochwasserkatastrophe erbracht wurden (Stichtag 14.07.2021) gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Abrechnungen – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Für die Fälle, in denen dies durch die Auswirkungen der Katastrophe nicht möglich ist, hat der GKV-Spitzenverband mehrere Fallgruppen entwickelt: Bei Fehlen der Originalverordnung können auch ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ oder – soweit vorhanden – „Verordnungskopien“ zur Abrechnung eingereicht werden. Sofern die Verordnungen bereits über einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können diese ohne Papierverordnung zur Abrechnung eingereicht werden. Die Abrechnungen sind – ggfs. im Segment „TXT“ – mit dem Kürzel „HW“ zu versehen.  

Betroffene Praxen, für die eine Abrechnung in dieser Form tatsächlich unmöglich ist, sollen sich über den entsprechenden Berufsverband oder persönlich an den GKV-Spitzenverband wenden und ihre Hochwasserbetroffenheit darstellen. Für diese betroffenen Praxen wird eine Härtefallregelung geprüft und entwickelt. 

Mietrechtliche Folgen und Möglichkeiten

Neben den Problemen beim Erbringen und Abrechnen der Leistungen hat die Hochwasserkatastrophe auch Auswirkungen auf fast alle anderen Aspekte des Praxisalltags. Ein großes Problem besteht immer dann, wenn die gemieteten Praxisräume ganz oder teilweise zerstört oder schlicht nicht mehr zugänglich und damit nicht für die Leistungserbringung nutzbar sind.

Rechtlich verantwortlich für die Reparatur der Schäden an den Mietobjekten sind grundsätzlich die Eigentümer:innen – also der oder die Vermieter:in. Eigentümer:innen sind aber nicht verpflichtet, völlig zerstörte Mietobjekte wieder aufzubauen. 

Soweit die Praxisräume noch existieren, können für Sie als Mieter:in Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter bestehen, wenn dieser die geschuldete Leistung – also dem Mieter ein uneingeschränkt nutzbares Mietobjekt zur Verfügung zu stellen – nicht leistet. Zu diesen Gewährleistungsansprüchen gehören üblicherweise auch Mietminderungen und Schadensersatzansprüche.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Anders als bei Wohnraummiete ist es in Gewerbemietverträgen rechtlich zulässig, Mietminderungen und Schadensersatzansprüche (teilweise) einzuschränken. So ist es zulässig (und üblich), die Mietminderungsrechte von Mieter:innen nach § 536 BGB soweit einzuschränken, dass den Mieter:innen stattdessen ein sogenannter bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der zu viel entrichteten Miete gegen den Vermieter zusteht. Regelmäßig ist zudem gleichzeitig mit dem Minderungsausschluss auch der Ausschluss von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten vereinbart. 

Das bedeutet, Sie müssen die Miete – unabhängig vom Zustand Ihrer Räumlichkeiten – zunächst vollständig an den oder die Vermieter:in bezahlen. Sie können dann von Ihrer Vermieter:in die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete verlangen. Diese Rückzahlung muss aber rückwirkend gegenüber Ihrer Vermieter:in geltend gemacht werden: Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete nicht mit den laufenden Mietzahlungen verrechnen, die laufende Miete ist dann nach wie vor in voller Höhe zu bezahlen.

Regelmäßig sind auch Ihre Schadensersatzansprüche gegen den oder die Vermieter:in auf das rechtlich gerinestmögliche Maß begrenzt.

Bevor Sie also die Mietzahlungen kürzen oder einstellen oder Schadensersatz gegenüber Ihrer Vermieter:in geltend machen, sollten Sie einen genauen Blick in den abgeschlossenen Mietvertrag werfen, um sich nicht Ihrerseits vertragswidrig zu verhalten und sich damit ggf. schadensersatzpflichtig zu machen.

Arbeitsrechtliche Folgen

Die finanziellen Belastungen, die mit der Hochwasserkatastrophe einhergehen, treffen Sie auch in Ihrer Stellung als Arbeitgeber:in. 

Dabei ist zu beachten, dass Sie als Arbeitgeber:in das Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Betriebsstörung tragen (sog. Betriebsrisiko). Zu den anerkannten Betriebsstörungen gehören u.a. auch solche, die durch Naturkatastrophen wie Hochwasser ausgelöst wurden. Das bedeutet, dass Sie Ihren Arbeitnehmer:innen auch dann den vollen Lohn bezahlen müssen, wenn der Praxisbetrieb infolge des Hochwassers eingestellt wird und die Arbeitnehmer:innen deswegen keine Arbeitsleistung erbringen können.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Sie als Arbeitgeber:in das Betriebsrisiko zu tragen haben, macht die Rechtsprechung in Fällen, in denen hierdurch die Existenz des Betriebs gefährdet ist. Die Rechtsprechung stellt an die Existenzegfährdung aber hohe Anforderungen. Unter anderem tritt eine Existenzgefährdung in aller Regel nicht ein, wenn Ihre finanzielle Belastung durch Fortzahlung der Vergütung mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld minimiert werden kann. Sie können sich durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld also von einem Teil des Betriebsrisikos entlasten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld tatsächlich stellen. 

Für betroffene Arbeitgeber:innen besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III zu stellen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf einem unabwendbaren Ereignis (wie beispielsweise Hochwasser) beruht. Für Kurzarbeit, die bis zum 30.09.2021 begonnen wird, kommen derzeit zudem die erleichterten Bedineungen zur Anwendung, die eigentlich zur Bewältigung der Coronapandemie geschaffen wurden. Das heißt, dass: 

  • nur 10 % der Beschäfigten in der Praxis vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (sonst: mindestens ein Drittel der Belegschaft),
  • teilweise oder vollständige auf den Aufau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird (sonst: Pficht zum vorrangigen Ausnutzen von negativen Arbeitszeitkonten, wo diese vereinbart sind),
  • eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt (sonst: Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber:innen)

Wenn Sie als betroffene:r Praxisinhaber:in die Voraussetzungen erfüllen, ist ein Antrag auf Kurzarbeitergeld sinnvoll. 

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