Anspruch auf Corona-Bürgertest

Die Bundesregierung stellt ab dem 1. Juli 2022 weiterhin Bürgertests zur Verfügung. Die Bedingungen für kostenlose Testungen haben sich jedoch geändert.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 30. Juni 2022 Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Bürger:innen haben weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Diese werden zukünftig nur noch zum Schutz besonderer schutzbedürftiger Personengruppen angeboten. Bürgertests für andere Zwecke, wie z. B. den Besuch einer Theaterveranstaltung oder ähnliches, werden mit einem Eigenanteil von 3 Euro belegt. Für die Branchen im Gesundheitswesen Homecare, Medizintechnik (Außendienst) gelten keine Ausnahmen für anlassbezogene kostenlose Testungen.

Anspruch auf kostenlose Tests haben:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Mitarbeiter:innen von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium 

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