Heilmittel-Rezeptabrechnung: Wichtige Fristen auf einen Blick
Was schafft man noch im alten Jahr, was bleibt liegen? Der Jahreswechsel fordert uns heraus, unsere Planungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aber auch unabhängig vom Kalenderjahr müssen Praxisinhaber:innen Termine ständig im Auge behalten. Bei der Abrechnung gilt es, gleich mehrere Fristen zu beachten, sonst drohen unnötige Einbußen. Wir geben Ihnen einen Überblick, was nicht verpasst werden sollte.
Welche Beginnfristen gelten?
In Logopädie, Physiotherapie und Podologie muss die Behandlung spätestens 28 Kalendertage nach dem Verordnungsdatum beginnen. Ist auf der Verordnung jedoch die dringliche Behandlung angegeben, beträgt die Frist nur 14 Kalendertage. In der Ergotherapie gelten diese Fristen nur für die allererste Verordnung. Bei einer Folgeverordnung zu derselben Diagnose und Diagnosegruppe beginnt die Frist am letzten Behandlungstag der zuvor ausgestellten Verordnung.
Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung
Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.
Welche Unterbrechungsfristen gibt es?
Eine Behandlung darf ohne Weiteres für bis zu 14 Tage unterbrochen werden. Bei darüber hinaus gehenden Unterbrechungen muss von der Praxis auf der Verordnung eine Begründung eingetragen werden. Das kann eine therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit der verordnenden Arztpraxis oder auch eine Erkrankung beziehungsweise Urlaub von Therapeut:in oder Patient:in sein.
In der Physiotherapie verliert eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten 3 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten verliert 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
In der Logopädie müssen 10 Behandlungseinheiten in 7 Monaten geleistet werden. Bei umfangreicheren Therapien kann die Behandlung bis zu 9 Monate andauern.
In der Ergotherapie darf sich die Unterbrechung – nach den ersten, unkritischen 14 Unterbrechungstagen – auf maximal 70 Tage addieren.
In der Podologie verlieren Verordnungen unabhängig von der Begründungihre Gültigkeit, wenn es innerhalb einer Behandlungsserie zu einer Unterbrechung von mehr als 12 Wochen (84 Tagen) kommt. Gezählt wird ab dem Tag nach der letzten Behandlung.
Absetzungen vermeiden mit Optica Viva
Um Retaxierungen zu vermeiden, sind korrekte Angaben auf der Verordnung entscheidend. Bereits bei der Anlage in Optica Viva prüft die Software auf Vollständigkeit sowie auf verschiedene Kriterien der Heilmittelrichtlinie und weist Sie auf mögliche Probleme hin. So können Sie rechtzeitig handeln und das Rezept ggf. korrigieren (lassen).
Gibt es eine Verjährungsfrist für die Abrechnung?
Nach 9 Kalendermonaten – gerechnet vom Ende des Monats des Behandlungsabschlusses – verjährt die Verordnung und kann nicht mehr abgerechnet werden.
Bei Absetzungen haben Ergo- und Physiotherapeut:innen sowie Podolog:innen für eine Korrektur 3 Monate Zeit; legen sie Widerspruch ein, beträgt die Frist 9 Monate. In der Logopädie bleiben bei Rezeptkorrektur wie auch Widerspruch jeweils 3 Monate Zeit.
Sonderfall Blankoverordnung
Die in Ergo- und Physiotherapie neu eingeführte Blankoverordnung ist jeweils 16 Wochen gültig. Spätestens innerhalb 28 Kalendertagen (oder 14 Kalendertagen bei „dringlichem Behandlungsbeginn“) nach Ausstellung der Verordnung muss die Behandlung begonnen werden. Eine Verlängerung der Blankoverordnung ist nicht möglich.