Rechtssichere Praxishomepage: mehr als nur Datenschutz

Eine Praxishomepage ist heute Standard für den Außenauftritt einer Praxis. Worauf Sie achten müssen erklärt Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Online-Kritik - "Nicht zu empfehlen!

Die eigene Praxishomepage ist nicht nur Aushängeschild sondern leider auch rechtliche und wirtschaftliche Gefahrenquelle. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten Fehlerquellen bei der Gestaltung der Praxishomepage und wie man diese vermeiden kann:

Behandlungsfehlerhaftung bei fehlerhafter Homepage?

Die vielleicht größte Gefahr lauert dabei nicht in etwaigen Datenschutzverstößen, sondern darin, die Praxisstruktur falsch darzustellen. Und dies kann ganz handfeste Auswirkungen auf eine mögliche Behandlungsfehlerhaftung haben. 

Wie ist das möglich?

Zwar werden Heilmittelbringer:innen zum Glück nur selten für mögliche Behandlungsfehler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Wenn, dann können sich die Patient:innen aussuchen, ob sie gegen Praxisinhaber:innen, gegen den oder die konkreten Behandler:innen oder beide vorgehen. Wenn es sich nicht um eine Einzelpraxis handelt, sind die Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Heilmittel-GmbH Vertragspartner und damit auch möglicher Schuldner.

Im Recht gilt: Wer einen Rechtsschein setzt muss dies gegenüber seinen Gläubigern, etwa auch Patient:innen, gelten lassen. Wer also etwa durch die Praxishomepage suggeriert, ein:e in Wahrheit angestellte:r Therapeut:in sei Gesellschafter:in einer Gemeinschaftspraxis, dann haftet diese:r angestellte Therapeut:in mit dem gesamten Privatvermögen für mögliche Fehler des Chefs oder der chefin. Dies würde er bzw. sie ohne den durch die Homepage fehlerhaft gesetzten Rechtsschein gerade nicht.

Dies ist besonders problematisch, wenn der Haftpflichtversicherungsschutz des oder der Praxisinhaber:in nicht ausreicht, denn in der Einzelpraxis haftet der Chef oder die Chefin zwar für die Mitarbeiter:innen - aber nicht andersherum - und genau das ist durch eine fehlerhafte Praxishomepage möglich.

Es ist daher wichtig, dass Sie auf der Praxishomepage durchgängig deutlich machen, welche Rechtsform besteht und ob die vorgestellten Therapeut:innen Mitgesellschafter:innen oder Angestellte sind. Dies gilt natürlich insbesondere für das Impressum, aber auch für die Startseite, die Teamvorstellung usw. Wenn Sie dort einzelne Therapeut:innen vorstellen, muss deutlich von "unserer angestellten Therapeutin Frau Müller" oder von "Frau Müller (angestellte Therapeutin)" gesprochen werden. Durchschnittlichen Leser:innen der Praxishomepage darf nicht der Eindruck vermittelt werden, eine:r Ihrer Angestellten sei in Wahrheit Miteigentümer:in der Praxis.

Der richtige Umgang mit Fotos

Natürlich gehören auf eine Praxiswebsite Fotos. Dabei ist klar, dass Sie Fotos von Mitarbeiter:innen oder gar Patient:innen nur veröffentlichen dürfen, wenn hierfür eine Einwilligung erfolgt ist. Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich eingeholt werden, zur Dokumentation ist dies aber ratsam. Mitarbeiter:innen sind nicht verpflichtet, sich auf der Praxishomepage darstellen zu lassen, wenn sie dies nicht möchten.

Achten Sie bei Bildern aus Bilddatenbanken oder dem Internet genau darauf, dass die Rechte zur Verwendung vorliegen. Selbst bei gekauften Bildern muss geprüft werden, welche Verpflichtungen mit der Veröffentlichung einhergehen: Teilweise ist man verpflichtet, den oder die Fotograf:in zu nennen, teilweise müssen auch die Lizenzarten oder die Internetseite, auf der man die Bilder gekauft hat, genannt oder sogar verlinkt werden. Manchmal reicht es, wenn Sie diese Angaben im Impressum machen, manche Urheber:innen verlangen dies in der Nähe jedes Bildes. Dies gilt auch bei vermeintlich kostenfreien Fotos aus dem Internet, selbst dort behalten sich viele Urheber:innen vor, das zumindest der Name und die Lizensierungsart genannt werden muss.

Auch der Verfasser dieser Zeilen ist hier, weil er dies übersehen hatte, schon erfolgreich von Fotografen abgemahnt worden und musste Schadensersatz leisten.

Für die Gestaltung von Texten gibt es Vorgaben aus dem Heilmittelwerbegesetz

Die textliche Gestaltung der eigenen Praxishomepage hat nur wenige inhaltliche Grenzen; diese ergeben sich vor allem aus dem Heilmittelwerbegesetz. So dürfen Sie nicht mit Selbstverständlichkeiten wie etwa "fachlich qualifizierten Therapeuten" oder einer „behandlungsfehlerfreien Therapie" werben. Auch Superlative wie das vermeintliche Bestehen „bester Behandlungsbedingungen" sind zu vermeiden. Auch dürfen Sie nicht damit werben, dass die Behandlung mit Sicherheit erfolgreich sein werde, wenn dies nicht wissenschaftlich belegbar ist. Außerdem müssen natürlich auch alle anderen Tatsachenbehauptungen auf Ihrer Praxishomepage der Wahrheit entsprechen.

Besondere Regeln gelten für die Werbung mit Krankengeschichten von Patient:innen oder Darstellungen von Wissenschaftler:innen oder anderen im Gesundheitswesen tätiger Personen. Hier sollten Sie sich im Einzelfall eine Beratung einholen.

Wichtig: ein korrektes Impressum

Besonders fehleranfällig ist das Impressum: Hierbei sind insbesondere die Anforderungen aus § 5 Telemediengesetz zu beachten. Demnach gehören in das Impressum der Name des Inhabers bzw. der Inhaberin und die Praxisanschrift, bei juristischen Personen auch die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen. Auch hier ist es wieder wichtig, dass Sie die Rechtsform richtig angeben: Eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als solche rechtsfähig, Betreiber der Praxis und der Internetseite sind also nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst. Gleiches gilt für die GmbH. Wenn Ihre Praxis als GmbH im Handelsregister oder - zukünftig als GbR im Gesellschaftsregister - eingetragen ist, müssen Sie die Registernummer angeben. 

Zwingend angeben müssen Sie auch die E-Mail-Adresse und die Praxistelefonnummer. Zudem sind die genauen Berufsbezeichnungen und das Verleihungsland (sicher zumeist Deutschland) in das Impressum aufzunehmen.

Wichtig bei der Gestaltung der Homepage ist, dass das Impressum stets innerhalb von zwei Klicks erreichbar ist. Das Impressum muss auch als solches bezeichnet werden und darf sich nicht unter Angaben wie "über uns" verstecken.

Und natürlich: Datenschutzerklärung & Datenschutz

Für alle datenschutzrechtlichen Angaben gilt natürlich zuerst, dass man wissen muss, welche Daten auf Ihrer Website überhaupt erhoben, verarbeitet und ggf. weitergegeben werden - sonst kann die Datenschutzerklärung nicht richtig sein. Wenn Daten erhoben werden, müssen Sie auch die zuständige Aufsichtsbehörde (der Landesdatenschutzbeauftragte) und dessen Kontaktdaten nennen. Auch müssen Homepagebesucher:innen über die erhobenen Daten informiert werden, etwa beim Einsatz von Cookies, Google Analytics, Google Maps oder anderen Diensten. Hier sind je nach genutztem Dienst die Datenschutzhinweise zu ergänzen.

Werden Daten erhoben, sind die Nutzer:innen auf ihre Rechte hinzuweisen, insbesondere auf

  • das Recht auf Widerruf der Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO,
  • das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung  gem. Art. 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO und
  • das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren gem. Art. 77 DSGVO.

In jedem Fall angeben müssen Sie die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung, das sind Sie als Praxisinhaber:in oder Ihr:e Datenschutzbeauftragte:r. Kleine Praxen müssen keinen externen Datenschutzbeauftragten bestellen und angeben. 
 


Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Dr. rer. med. Ruppel erreichen Sie per Mail oder Telefon: 0451 29366-500.

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