Frühförderung richtig abrechnen: Besonderheiten bei Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie

Wer Frühförderungsleistungen abrechnen will, muss einiges beachten: jedes Bundesland hat eigene Regelungen, und Krankenkassen sowie Sozialträger übernehmen unterschiedliche Anteile. Wir fassen zusammen, was Sie wissen müssen.

Die Frühförderung ist ein interdisziplinäres, ganzheitliches Unterstützungssystem für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung, die in ihrer körperlichen, geistigen, sprachlichen, emotionalen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt oder davon bedroht sind.
Ziel ist es, die Entwicklungschancen des Kindes zu verbessern, die Familie zu stärken und eine möglichst umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Für therapeutische Praxen und Verwaltungsmitarbeitende stellt insbesondere die Abrechnung von Frühförderungsleistungen eine Herausforderung dar. Der Grund: Es existiert kein bundesweit einheitlicher Rahmenvertrag. Stattdessen gelten landesspezifische Regelungen, die zusätzlich durch individuelle Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern, Krankenkassen und Sozialträgern ergänzt werden

Rahmenbedingungen der Frühförderung

Leistungserbringer-Code (LE-Code):

  • Frühförderung: LE-Code 68
  • Sonderfall Hessen: LE-Code 29

Wichtige Grundlagen

  • Jedes Bundesland hat eigene Regelungen zur Frühförderung
  • In der Regel wird nur der gesetzliche Anteil über die Krankenkasse abgerechnet
  • Der Sozialträger-Anteil (z. B. Landratsamt) wird separat durch die Einrichtung abgerechnet
  • Einrichtungen arbeiten mit individuellen Preislisten, die direkt mit Landratsämtern und Krankenkassen vereinbart werden.  
  • Für die Abrechnung benötigt Optica Ihre individuellen Preislisten 

Welche Leistungen gehören zur Frühförderung?

Frühförderung umfasst sowohl medizinisch-therapeutische als auch heilpädagogische Leistungen.

Medizinisch-therapeutische Leistungen

  • Physikalische Therapie
  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Logopädie

Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse

Heilpädagogische Leistungen

  • Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und der Persönlichkeitsentfaltung mit pädagogischen Mitteln

Die Abrechnung erfolgt mit dem zuständigen örtlichen Sozialträger (z. B. Landratsamt)

Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) und Frühförderstelle (IFF): Abgrenzung

MerkmalSozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF)
SchwerpunktÄrztlich geleitete Diagnostik und Behandlung komplexer medizinischer ProblemeHeilpädagogische und therapeutische Maßnahmen
AlterBis zum 18. LebensjahrBis zur Einschulung
Leitende FunktionÄrztlichInterdisziplinär
AnwendungsbereichKinder mit komplexem medizinischem VersorgungsbedarfKinder mit (drohenden) Entwicklungsstörungen
ZusammenarbeitÄrzte, Psychologen, Therapeuten an einem OrtTherapeuten und Heilpädagogen

Ablauf der Frühförderung

  1. Vorstellung des Kindes
    Eltern stellen ihr nicht eingeschultes Kind beim Kinderarzt, jugendpsychiatrischen Dienst oder einer Beratungsstelle vor (z. B. Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen).
     
  2. Diagnosestellung
    Ärztliche Einschätzung: Das Kind ist behindert oder von Behinderung bedroht und benötigt eine Komplexleistung.
    Die Feststellung des Anspruchs erfolgt durch das Grundsicherungs- und Sozialamt.
     
  3. Zuständigkeit klären
    Ist ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) oder die Frühförderstelle (IFF) zuständig?
     
  4. Eingangsdiagnostik
    Ermittlung der Entwicklungsdefizite und Festlegung des Therapiebedarfs.
     
  5. Förder- und Behandlungsplan
    Erstellung eines individuellen Plans; bei heilpädagogischem Schwerpunkt durch die IFF.
     

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Wichtige Dokumente und Formulare in der Abrechnung

Offenes Beratungsangebot

Positionsnummer: 0201001 (Beratungspauschale)

  • In den meisten Bundesländern übernehmen Krankenkasse und Sozialträger die Kosten
  • Beispiel Thüringen: 50 % Krankenkasse / 50 % Landratsamt

Förder- und Behandlungsplan

  • Ersterstellungsplan: 0209932
  • Folgeplan: 0209942
  • In vielen Bundesländern erfolgt die Kostenübernahme gemeinsam durch Krankenkasse und Sozialträger
  • Beispiel Thüringen: 50/50-Aufteilung

Fördernachweis für heilpädagogische Leistungen

Positionsnummern (z. B. Thüringen):

  • 0209999 – 100 %
  • 0209997 – 50 %

Die Abrechnung erfolgt über den zuständigen Sozialträger.

Einzelleistungsnachweis – medizinisch-therapeutische Leistungen

Positionsnummern (Beispiel Thüringen):

Physiotherapie

  • Einzel: 0201502
  • Gruppe: 0202502
  • Hausbesuch (mobil): 0209916

Logopädie

  • Einzel: 0201503
  • Gruppe: 0202503
  • Hausbesuch (mobil): 0209918

Ergotherapie

  • Einzel: 0201504
  • Gruppe: 0202504
  • Hausbesuch (mobil): 0209920

Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkasse.

Sonderregelungen in Hessen 

Zuschlag für Mehraufwand 01.01.2025 – 31.12.2025

Seit dem 01.01.2025 kann in Hessen eine Mehraufwand-Pauschale von 3,45 € abgerechnet werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung

  • Ersatzkassen:
    • Abrechnung mit 7-stelliger Positionsnummer
    • Rezeptkopie erforderlich
    • Therapie auf Original-VO, Pauschale über Kopie
  • Primärkassen:
    • Keine Rezeptkopie notwendig
    • Pauschale auf der Rezeptrückseite quittieren

Eine gemeinsame Abrechnung verschiedener Leistungsgruppen auf einem Rezept ist nicht möglich

Zuschlag für Mehraufwand ab 01.01.2026: neue Positionsnummer

Zum 01.01.2026 gelten für die Mehraufwandspauschale neue Positionsnummern für Primär- und Ersatzkassen:

Physiotherapie: 27427 und 27428

Ergotherapie: 57427 und 57428

Logopädie: 37247 und 37428

-427 bezeichnet den Zuschlag Frühförderung und -428 den Hausbesuch inkl. Wegegeld. 

Ab 01.01.2026 ist zudem eine gemeinsame Abrechnung verschiedener Leistungsgruppen über eine Verordnung möglich - es müssen keine Kopien mehr gemacht werden.

Häufige Fragen

Frühförderung ist ein interdisziplinäres Unterstützungssystem für Kinder von Geburt bis Einschulung, die in ihrer körperlichen, geistigen, sprachlichen, emotionalen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind. Ziel: Entwicklungschancen verbessern, Familie stärken und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

  • Medizinisch-therapeutische Leistungen (Physio, Ergo, Logo): Krankenkasse

  • Heilpädagogische Leistungen: zuständiger Sozialträger (z. B. Landratsamt)

Nein. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, und zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse können zusätzlich individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

  • Hessen: Ab 01.01.2025 Mehraufwand-Pauschale 3,45 €

  • Thüringen: 50/50-Aufteilung bei Beratungsangebot und Förder-/Behandlungsplan

  • Bayern: Verbesserte Fördermittel für SPZ und Frühförderstellen

  • Offenes Beratungsangebot: Positionsnummer 0201001, z. B. Thüringen 50/50 Kasse / Sozialträger

  • Förder- und Behandlungsplan: Erstplan 0209932, Folgeplan 0209942

  • Fördernachweis: 0209999 (100 %), 0209997 (50 %)

  • Einzelleistungsnachweis: Physio, Ergo, Logo jeweils Einzel-, Gruppen- und Hausbesuch-Codes

Fazit

Die Abrechnung von Frühförderung erfordert fundierte Kenntnisse über landesspezifische Regelungen, Positionsnummern und die Trennung zwischen Krankenkassen- und Sozialträgerleistungen. Wer die relevanten Formulare korrekt einsetzt, die individuellen Vereinbarungen berücksichtigt und die Abrechnung sauber trennt, schafft eine sichere Grundlage für eine reibungslose Abrechnung im Praxisalltag.